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OGH Rechtssatz RS0040520 (4Ob532/79)

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0040520 Entscheidungsdatum26.06.1979 Geschäftszahl4Ob532/79; 5Ob185/20x NormZPO §319 Abs2 RechtssatzAngesichts des Wortlautes der Vorschrift des § 319 Abs 2 ZPO und ihres deutlich erkennbaren Normzweckes kann ein Zweifel darüber nicht bestehen, daß diese Rechtsmittelbeschränkung auch für abweisende Beschlüsse gilt (hier: Beschluß nach § 303 ZPO).Angesichts des Wortlautes der Vorschrift des Paragraph 319, Absatz 2, ZPO und ihres deutlich erkennbaren Normzweckes kann ein Zweifel darüber nicht bestehen, daß diese Rechtsmittelbeschränkung auch für abweisende Beschlüsse gilt (hier: Beschluß nach Paragraph 303, ZPO).

EntscheidungstexteTE OGH 1979-06-26 4 Ob 532/79 Veröff: EvBl 1980/16 S 49 TE OGH 2020-11-05 5 Ob 185/20x Vgl European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1979:RS0040520

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