RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0060638 Entscheidungsdatum26.06.1979 Geschäftszahl5Ob14/79; 5Ob91/89; 1Ob37/90; 4Ob63/11k NormGBG §20 litb; LFG §90 RechtssatzDie Ersichtlichmachung ist auf Grund der Mitteilung der zuständigen Behörde amtswegig durchzuführen. Die Ersichtlichmachung soll jeden der an seiner Liegenschaft interessiert ist, davon in Kenntnis setzen, ob sie im Bereich einer Sicherheitszone liegt und daher unter die Bestimmung des § 86 Abs 1 LFG fällt. Soweit im § 90 LFG auf die sich aus der Sicherheitszonen - Verordnung ergebenden Beschränkungen Bezug genommen wird, so ist dies in diesem Zusammenhang dahin zu verstehen, dass das in Betracht kommende Grundstück durch die jeweilige Sicherheitszonen - Verordnung örtlich erfasst wird. Inhalt und Umfang der Einschränkung ist § 85 Abs 1 und § 86 Abs 1 LFG zu entnehmen.Die Ersichtlichmachung ist auf Grund der Mitteilung der zuständigen Behörde amtswegig durchzuführen. Die Ersichtlichmachung soll jeden der an seiner Liegenschaft interessiert ist, davon in Kenntnis setzen, ob sie im Bereich einer Sicherheitszone liegt und daher unter die Bestimmung des Paragraph 86, Absatz eins, LFG fällt. Soweit im Paragraph 90, LFG auf die sich aus der Sicherheitszonen - Verordnung ergebenden Beschränkungen Bezug genommen wird, so ist dies in diesem Zusammenhang dahin zu verstehen, dass das in Betracht kommende Grundstück durch die jeweilige Sicherheitszonen - Verordnung örtlich erfasst wird. Inhalt und Umfang der Einschränkung ist Paragraph 85, Absatz eins und Paragraph 86, Absatz eins, LFG zu entnehmen. EntscheidungstexteTE OGH 1979-06-26 5 Ob 14/79 Veröff: SZ 52/102 TE OGH 1989-10-31 5 Ob 91/89 TE OGH 1991-06-05 1 Ob 37/90 nur: Die Ersichtlichmachung ist auf Grund der Mitteilung der zuständigen Behörde amtswegig durchzuführen. (T1) nur: Die Ersichtlichmachung soll jeden der an seiner Liegenschaft interessiert ist, davon in Kenntnis setzen, ob sie im Bereich einer Sicherheitszone liegt und daher unter die Bestimmung des § 86 Abs 1 LFG fällt. (T2); Beisatz: Die Beschränkungen sind aber als Legalservituten auch ohne grundbücherliche Ersichtlichmachung gegenüber jedermann wirksam. (T3) Veröff: SZ 64/69 = EvBl 1991/201 S 852nur: Die Ersichtlichmachung ist auf Grund der Mitteilung der zuständigen Behörde amtswegig durchzuführen. (T1) nur: Die Ersichtlichmachung soll jeden der an seiner Liegenschaft interessiert ist, davon in Kenntnis setzen, ob sie im Bereich einer Sicherheitszone liegt und daher unter die Bestimmung des Paragraph 86, Absatz eins, LFG fällt. (T2); Beisatz: Die Beschränkungen sind aber als Legalservituten auch ohne grundbücherliche Ersichtlichmachung gegenüber jedermann wirksam. (T3) Veröff: SZ 64/69 = EvBl 1991/201 S 852 TE OGH 2011-06-21 4 Ob 63/11k Vgl; Beisatz: Hier: Ersichtlichmachung im Flächenwidmungsplan und nachfolgende Enteignung nach dem LFG iVm EisbEG. (T4)Vgl; Beisatz: Hier: Ersichtlichmachung im Flächenwidmungsplan und nachfolgende Enteignung nach dem LFG in Verbindung mit EisbEG. (T4)
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.