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{'item': ['3Ob604/78', '6Ob155/01i', '8ObA106/02z', '8ObA28/03f', '2Ob205/09z']}

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0008652 Entscheidungsdatum27.06.1979 Geschäftszahl3Ob604/78; 6Ob155/01i; 8ObA106/02z; 8ObA28/03f; 2Ob205/09z NormABGB §2;

§11

Abs2;

§22

;

§23Rechtssatz

Nach § 2 ABGB kann sich niemand damit entschuldigen, dass ihm ein gehörig kundgemachtes Gesetz nicht bekannt geworden sei. Das Gesetz ist daher ohne Rücksicht auf die Unkenntnis der davon Betroffenen anzuwenden. Aus der erwähnten Bestimmung ist aber nicht zu folgern, dass solche Unkenntnis für sich allein schon ein Verschulden, namentlich ein grobes Verschulden, bedeuten muss. Die irrtümliche Annahme der Mutter, zur Mitteilung der Untersuchungshaft des Sohnes nicht verpflichtet zu sein, kann daher entschuldbar sein oder wenigstens grobes Verschulden ausschließen.Nach Paragraph 2, ABGB kann sich niemand damit entschuldigen, dass ihm ein gehörig kundgemachtes Gesetz nicht bekannt geworden sei. Das Gesetz ist daher ohne Rücksicht auf die Unkenntnis der davon Betroffenen anzuwenden. Aus der erwähnten Bestimmung ist aber nicht zu folgern, dass solche Unkenntnis für sich allein schon ein Verschulden, namentlich ein grobes Verschulden, bedeuten muss. Die irrtümliche Annahme der Mutter, zur Mitteilung der Untersuchungshaft des Sohnes nicht verpflichtet zu sein, kann daher entschuldbar sein oder wenigstens grobes Verschulden ausschließen. EntscheidungstexteTE OGH 1979-06-27 3 Ob 604/78 Veröff: EvBl 1979/235 S 639 = JBl 1980,209 TE OGH 2002-03-14 6 Ob 155/01i nur: Nach § 2 ABGB kann sich niemand damit entschuldigen, dass ihm ein gehörig kundgemachtes Gesetz nicht bekannt geworden sei. Das Gesetz ist daher ohne Rücksicht auf die Unkenntnis der davon Betroffenen anzuwenden. Aus der erwähnten Bestimmung ist aber nicht zu folgern, dass solche Unkenntnis für sich allein schon ein Verschulden bedeuten muss. (T1)nur: Nach Paragraph 2, ABGB kann sich niemand damit entschuldigen, dass ihm ein gehörig kundgemachtes Gesetz nicht bekannt geworden sei. Das Gesetz ist daher ohne Rücksicht auf die Unkenntnis der davon Betroffenen anzuwenden. Aus der erwähnten Bestimmung ist aber nicht zu folgern, dass solche Unkenntnis für sich allein schon ein Verschulden bedeuten muss. (T1) TE OGH 2002-05-16 8 ObA 106/02z nur T1; Veröff: SZ 2002/68 TE OGH 2003-03-20 8 ObA 28/03f Vgl auch; nur: Aus der erwähnten Bestimmung ist aber nicht zu folgern, dass solche Unkenntnis für sich allein schon ein Verschulden, bedeuten muss. (T2); Beisatz: Dies gilt gerade auch für die umfangreichen und schwer zu überblickenden Normen des Arbeitnehmerschutzes, die für einen Bauarbeiter aus Eigenem nur schwer zu überblicken bzw in Erfahrung zu bringen sind. (T3); Beisatz: Hier: Bestimmung des § 144 Abs 1 Bauarbeiterschutzverordnung. (T4)Vgl auch; nur: Aus der erwähnten Bestimmung ist aber nicht zu folgern, dass solche Unkenntnis für sich allein schon ein Verschulden, bedeuten muss. (T2); Beisatz: Dies gilt gerade auch für die umfangreichen und schwer zu überblickenden Normen des Arbeitnehmerschutzes, die für einen Bauarbeiter aus Eigenem nur schwer zu überblicken bzw in Erfahrung zu bringen sind. (T3); Beisatz: Hier: Bestimmung des Paragraph 144, Absatz eins, Bauarbeiterschutzverordnung. (T4) TE OGH 2010-01-28 2 Ob 205/09z nur T2

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.