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{'item': ['3Ob604/78', '6Ob520/82', '8Ob501/85', '8Ob503/85', '3Ob604/89', '9Ob704/91', '5Ob539/94', '8Ob502/96', '10Ob61/08f', '6Ob197/08a', '10Ob72/

Obsah (4)§11§21§22§23

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0076515 Entscheidungsdatum27.06.1979 Geschäftszahl3Ob604/78; 6Ob520/82; 8Ob501/85; 8Ob503/85; 3Ob604/89; 9Ob704/91; 5Ob539/94; 8Ob502/96; 10Ob61/08f; 6Ob197/0

§11

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§21

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§22

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§23Rechtssatz

Die Haftung des gesetzlichen Vertreters und derjenigen Person, in deren Pflege und Erziehung sich das Kind befindet, für die Rückzahlung zu Unrecht gezahlter Vorschüsse setzt ein schuldhaftes Verhalten voraus, dass für die Auszahlung der Vorschüsse ursächlich gewesen ist. Sie haften nur, wenn sie die Gewährung der Vorschüsse durch unrichtige Angaben in der Erklärung nach § 11 Abs 2

oder durch Verletzung ihrer Mitteilungspflicht nach § 21

vorsätzlich oder grob fahrlässig veranlasst haben.Die Haftung des gesetzlichen Vertreters und derjenigen Person, in deren Pflege und Erziehung sich das Kind befindet, für die Rückzahlung zu Unrecht gezahlter Vorschüsse setzt ein schuldhaftes Verhalten voraus, dass für die Auszahlung der Vorschüsse ursächlich gewesen ist. Sie haften nur, wenn sie die Gewährung der Vorschüsse durch unrichtige Angaben in der Erklärung nach Paragraph 11, Absatz 2,

oder durch Verletzung ihrer Mitteilungspflicht nach Paragraph 21,

vorsätzlich oder grob fahrlässig veranlasst haben. EntscheidungstexteTE OGH 1979-06-27 3 Ob 604/78 Veröff: EvBl 1979/235 S 639 = JBl 1980,209 TE OGH 1982-02-24 6 Ob 520/82 Ähnlich; Veröff: SZ 55/24 TE OGH 1985-01-25 8 Ob 501/85 TE OGH 1985-04-25 8 Ob 503/85 TE OGH 1990-01-10 3 Ob 604/89 Veröff: RZ 1990/56 S 126 TE OGH 1991-05-08 9 Ob 704/91 Vgl auch; Beisatz: Das Verschulden muss ein grobes sein, weil die Anforderungen an den gesetzlichen Vertreter und an die mit der Pflege und Erziehung betraute Person nicht überspannt werden soll. (T1) TE OGH 1994-08-03 5 Ob 539/94 Vgl auch; Beisatz: Die in § 21

normierte Mitteilungspflicht sowie die damit zusammenhängende Ersatzpflicht nach § 22

sollen nicht diejenige Person treffen, die bloß tatsächlich mit der Pflege und Erziehung des in Genuss von Unterhaltsvorschüssen stehenden Kindes befasst ist, sondern den Obsorgeberechtigten beziehungsweise Obsorgepflichtigen, der sich bei der Erfüllung seiner Aufgaben zwar Dritter bedienen kann, dadurch aber nicht von seinen Mitteilungspflichten und Ersatzpflichten befreit wird. (T2)Vgl auch; Beisatz: Die in Paragraph 21,

normierte Mitteilungspflicht sowie die damit zusammenhängende Ersatzpflicht nach Paragraph 22,

sollen nicht diejenige Person treffen, die bloß tatsächlich mit der Pflege und Erziehung des in Genuss von Unterhaltsvorschüssen stehenden Kindes befasst ist, sondern den Obsorgeberechtigten beziehungsweise Obsorgepflichtigen, der sich bei der Erfüllung seiner Aufgaben zwar Dritter bedienen kann, dadurch aber nicht von seinen Mitteilungspflichten und Ersatzpflichten befreit wird. (T2) TE OGH 1996-01-25 8 Ob 502/96 Vgl auch; Beisatz: Hier: Für das Jugendamt war nicht erkennbar, dass die Minderjährige deutsche Staatsbürgerin ist - grobe Fahrlässigkeit verneint. (T3) TE OGH 2008-09-09 10 Ob 61/08f Auch; Beis wie T2 TE OGH 2009-12-17 6 Ob 197/08a Auch; Beisatz: Der Gesetzgeber anerkennt also das Interesse des Unterhaltsvorschießenden nach ungefragter Information über den Eintritt anspruchsverändernder Tatsachen. (T4) Bem: Hier: Bejahung einer Informationspflicht des Elternteils, der das Kind gesetzlich vertritt und ebenso Beteiligter des Unterhaltsrechtsverhältnisses ist. (T5) TE OGH 2018-11-20 10 Ob 72/18p TE OGH 2020-07-28 10 Ob 26/20a European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1979:RS0076515

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.