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{'item': ['3Ob604/78', '6Ob504/84', '6Ob162/07b', '10Ob61/08f', '10Ob20/12g', '10Ob41/15z']}

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0076886 Entscheidungsdatum27.06.1979 Geschäftszahl3Ob604/78; 6Ob504/84; 6Ob162/07b; 10Ob61/08f; 10Ob20/12g; 10Ob41/15z NormUVG §22; UVG §23 RechtssatzDie Verpflichtung zum Ersatz von Unterhaltsvorschuss setzt voraus, dass die Vorschüsse rechtswidrig, also entgegen den im UVG vorgesehenen objektiven Voraussetzungen gewährt (gezahlt) wurden. Bei einem rechtskräftigen Einstellungsbeschluss steht fest, dass die ab der Zustellung gezahlten Vorschüsse zu Unrecht gewährt wurden. EntscheidungstexteTE OGH 1979-06-27 3 Ob 604/78 Veröff: EvBl 1979/235 S 639 = JBl 1980,209 TE OGH 1984-01-26 6 Ob 504/84 Vgl aber; Beisatz: Dem Einstellungsbeschluss oder Herabsetzungsbeschluss ist in Ansehung der Unrechtmäßigkeit ausgezahlter Vorschüsse keine auf die am Verfahren nicht beteiligte, nach § 22 Abs 1 UVG subsidiär haftende Person erweiterte Bindungswirkung beizulegen. (T1) Vgl aber; Beisatz: Dem Einstellungsbeschluss oder Herabsetzungsbeschluss ist in Ansehung der Unrechtmäßigkeit ausgezahlter Vorschüsse keine auf die am Verfahren nicht beteiligte, nach Paragraph 22, Absatz eins, UVG subsidiär haftende Person erweiterte Bindungswirkung beizulegen. (T1) Veröff: SZ 57/24 = EvBl 1984/91 S 355 TE OGH 2007-09-13 6 Ob 162/07b Vgl aber; Beis wie T1 TE OGH 2008-09-09 10 Ob 61/08f Vgl aber; Beisatz: Voraussetzungen für einen Rückersatzanspruch nach § 22 UVG sind vorerst die objektiv rechtswidrige, also entgegen den im UVG vorgesehenen objektiven Voraussetzungen erfolgte Gewährung von Vorschüssen sowie eine in Rechtskraft erwachsene Entscheidung, die die beschlussmäßige Auszahlungsgrundlage für die Vorschüsse wieder beseitigt, also entweder eine Abänderung oder Aufhebung des Gewährungsbeschlusses im Rechtsmittelverfahren oder ein rechtskräftiger Einstellungs- oder Herabsetzungsbeschluss. (T2)Vgl aber; Beisatz: Voraussetzungen für einen Rückersatzanspruch nach Paragraph 22, UVG sind vorerst die objektiv rechtswidrige, also entgegen den im UVG vorgesehenen objektiven Voraussetzungen erfolgte Gewährung von Vorschüssen sowie eine in Rechtskraft erwachsene Entscheidung, die die beschlussmäßige Auszahlungsgrundlage für die Vorschüsse wieder beseitigt, also entweder eine Abänderung oder Aufhebung des Gewährungsbeschlusses im Rechtsmittelverfahren oder ein rechtskräftiger Einstellungs- oder Herabsetzungsbeschluss. (T2) Beisatz: Da den gemäß § 22 UVG für den Rückersatz subsidiär haftenden Personen keine Parteistellung und keine Rechtsmittelbefugnis im Herabsetzungs- oder Einstellungsverfahren nach dem UVG zukommt, kann dem Einstellungs- oder Herabsetzungsbeschluss hinsichtlich der darin bejahten Unrechtmäßigkeit ausgezahlter Vorschüsse keine Bindungswirkung gegenüber diesen Personen beigelegt werden. Im Rückersatzverfahren ist daher neuerlich zu prüfen, ob den gemäß § 22 UVG subsidiär haftenden Personen unrichtige Angaben in der Erklärung (§ 11 Abs 2 UVG) oder eine Verletzung der Mitteilungspflicht (§ 21 UVG) anzulasten ist. (T3)Beisatz: Da den gemäß Paragraph 22, UVG für den Rückersatz subsidiär haftenden Personen keine Parteistellung und keine Rechtsmittelbefugnis im Herabsetzungs- oder Einstellungsverfahren nach dem UVG zukommt, kann dem Einstellungs- oder Herabsetzungsbeschluss hinsichtlich der darin bejahten Unrechtmäßigkeit ausgezahlter Vorschüsse keine Bindungswirkung gegenüber diesen Personen beigelegt werden. Im Rückersatzverfahren ist daher neuerlich zu prüfen, ob den gemäß Paragraph 22, UVG subsidiär haftenden Personen unrichtige Angaben in der Erklärung (Paragraph 11, Absatz 2, UVG) oder eine Verletzung der Mitteilungspflicht (Paragraph 21, UVG) anzulasten ist. (T3) TE OGH 2012-06-05 10 Ob 20/12g Vgl auch; Bem: Siehe RS0127875. (T4) TE OGH 2015-07-30 10 Ob 41/15z Vgl auch; Beis ähnlich wie T1; Beis ähnlich wie T3; Veröff: SZ 2015/75 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1979:RS0076886

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.