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{'item': '6Ob620/79; 5Ob285/05f; 7Ob30/17p; 5Ob234/22f'}

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0003647 Entscheidungsdatum12.04.2023 Geschäftszahl6Ob620/79; 5Ob285/05f; 7Ob30/17p; 5Ob234/22f NormABGB §457 ABGB §896 ABGB §1359 EO §222 Abs4 c GBG §15 RechtssatzAußerhalb des Meistbotsverteilungsverfahrens erwächst aus der überproportionalen Heranziehung der versteigerten Pfandsache zur Befriedigung einer Simultanpfandforderung nur dem ehemaligen Verpflichteten als dem Eigentümer dieser Sache gegen den Eigentümer der dadurch entlasteten, nicht versteigerten Pfandsache in Analogie zu § 896 ABGB ein (auf Sachhaftung beschränkter) Rückgriffsanspruch, nicht aber unmittelbar einem Nachhypothekar, der einen Ausfall erleidet.Außerhalb des Meistbotsverteilungsverfahrens erwächst aus der überproportionalen Heranziehung der versteigerten Pfandsache zur Befriedigung einer Simultanpfandforderung nur dem ehemaligen Verpflichteten als dem Eigentümer dieser Sache gegen den Eigentümer der dadurch entlasteten, nicht versteigerten Pfandsache in Analogie zu Paragraph 896, ABGB ein (auf Sachhaftung beschränkter) Rückgriffsanspruch, nicht aber unmittelbar einem Nachhypothekar, der einen Ausfall erleidet. EntscheidungstexteTE OGH 1979-06-27 6 Ob 620/79 NZ 1980,94 = JBl 1980,203 (zust Hoyer) = SZ 52/105 TE OGH 2006-05-16 5 Ob 285/05f Vgl; Beisatz: Dem zahlenden Interzedenten fehlt für einen - gegen den Drittpfandbesteller gerichteten - umfassenden Rückgriffsanspruch in voller Höhe der geleisteten Zahlung eine unmittelbare gesetzliche Grundlage. Die Frage, ob überhaupt und gegebenenfalls in welcher Höhe ein solcher Ausgleich stattzufinden hat, muss einerseits den Rechten allfälliger Nachhypothekare nach § 222 EO Rechnung tragen andererseits nach dem besonderen zwischen den Interzedenten allenfalls bestehenden Rechtsverhältnis und beim Fehlen eines solchen nach § 896 (iVm § 1359) ABGB beurteilt werden. Im Grundbuchsverfahren muss der zahlende Pfandbesteller jedenfalls (vom Fall der Zustimmung des Drittpfandbestellers abgesehen) den Übergang des für die bezahlte Forderung bestandenen Pfandrechts auf ihn nach Maßgabe eines allfälligen besonderen Rechtsverhältnisses oder entsprechend § 896 (iVm § 1359) ABGB in grundbuchsfähiger Form nachweisen. (T1)Vgl; Beisatz: Dem zahlenden Interzedenten fehlt für einen - gegen den Drittpfandbesteller gerichteten - umfassenden Rückgriffsanspruch in voller Höhe der geleisteten Zahlung eine unmittelbare gesetzliche Grundlage. Die Frage, ob überhaupt und gegebenenfalls in welcher Höhe ein solcher Ausgleich stattzufinden hat, muss einerseits den Rechten allfälliger Nachhypothekare nach Paragraph 222, EO Rechnung tragen andererseits nach dem besonderen zwischen den Interzedenten allenfalls bestehenden Rechtsverhältnis und beim Fehlen eines solchen nach Paragraph 896, in Verbindung mit Paragraph 1359,) ABGB beurteilt werden. Im Grundbuchsverfahren muss der zahlende Pfandbesteller jedenfalls (vom Fall der Zustimmung des Drittpfandbestellers abgesehen) den Übergang des für die bezahlte Forderung bestandenen Pfandrechts auf ihn nach Maßgabe eines allfälligen besonderen Rechtsverhältnisses oder entsprechend Paragraph 896, in Verbindung mit Paragraph 1359,) ABGB in grundbuchsfähiger Form nachweisen. (T1) TE OGH 2017-03-29 7 Ob 30/17p Auch; Beis wie T1 TE OGH 2023-04-12 5 Ob 234/22f European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1979:RS0003647

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