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{'item': '6Ob625/79; 3Ob101/95; 5Ob43/01m; 5Ob187/01p; 5Ob256/04i; 5Ob35/10y; 5Ob206/14a; 5Ob95/16f; 5Ob11/19g; 5Ob76/21v; 5Ob103/23t; 5Ob31/24f; 5Ob1

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0041483 Entscheidungsdatum03.06.2025 Geschäftszahl6Ob625/79; 3Ob101/95; 5Ob43/01m; 5Ob187/01p; 5Ob256/04i; 5Ob35/10y; 5Ob206/14a; 5Ob95/16f; 5Ob11/19g; 5Ob76/21v; 5Ob103/23t; 5Ob31/24f; 5Ob140/24k NormZPO §411 Cb ZPO §425 AußStrG 2005 §42 AußStrG 2005 §43 GBG §95 GBG §101 RechtssatzAbweisende Entscheidungen des Grundbuchsgerichtes über Einverleibungsbegehren werden nicht nur einer formellen, sondern auch einer materiellen, Gericht und Beteiligte bindenden Rechtskraft teilhaft. Auch die materielle Rechtskraftwirkung abweisender Entscheidungen im Grundbuchsverfahren unterliegt subjektiven Grenzen und erfasst nur die Beteiligten des Grundbuchsverfahren. EntscheidungstexteTE OGH 1979-06-27 6 Ob 625/79 Veröff: SZ 52/106 = NZ 1980,157 TE OGH 1995-09-13 3 Ob 101/95 nur: Abweisende Entscheidungen des Grundbuchsgerichtes über Einverleibungsbegehren werden nicht nur einer formellen, sondern auch einer materiellen, Gericht und Beteiligte bindenden Rechtskraft teilhaft. (T1) Veröff: SZ 68/160 TE OGH 2001-02-27 5 Ob 43/01m Auch; Beisatz: Die materielle Rechtskraftwirkung von Abweisungsbeschlüssen im Grundbuchsverfahren ist nicht auf rechtskräftig abgewiesene Einverleibungsgesuche beschränkt. Auch bei rechtskräftiger Abweisung eines Gesuchs um Anmerkung nach § 20 lit b GBG, hier Klagsanmerkung nach § 13c Abs 4 WEG, kommt nur bei geänderter Sachlage eine neuerliche Entscheidung in Betracht. Ein bei gleicher Sachlage neuerlich eingebrachter Antrag, dem nur eine zusätzliche Rechtsausführung angefügt wurde, ist daher zurückzuweisen. (T2)Auch; Beisatz: Die materielle Rechtskraftwirkung von Abweisungsbeschlüssen im Grundbuchsverfahren ist nicht auf rechtskräftig abgewiesene Einverleibungsgesuche beschränkt. Auch bei rechtskräftiger Abweisung eines Gesuchs um Anmerkung nach Paragraph 20, Litera b, GBG, hier Klagsanmerkung nach Paragraph 13 c, Absatz 4, WEG, kommt nur bei geänderter Sachlage eine neuerliche Entscheidung in Betracht. Ein bei gleicher Sachlage neuerlich eingebrachter Antrag, dem nur eine zusätzliche Rechtsausführung angefügt wurde, ist daher zurückzuweisen. (T2) TE OGH 2001-09-27 5 Ob 187/01p Auch; Beisatz: Auch Grundbuchsbeschlüsse erwachsen nämlich in formeller und materieller Rechtskraft. Werden sie nur teilweise angefochten, ist ihre Teilrechtskraft zu beachten. (T3) TE OGH 2004-12-07 5 Ob 256/04i Auch; Beis wie T3 TE OGH 2010-08-31 5 Ob 35/10y Vgl; Beisatz: Es ist anerkannt, dass Entscheidungen im Grundbuchsverfahren in (formelle) Rechtskraft erwachsen, wenn sie nicht weiter angefochten werden können, sei es, dass die letzte Instanz entschieden hat, sei es, dass ein weiteres Rechtsmittel wegen Ablaufs der Rechtsmittelfrist oder aus anderen Gründen (Rechtsmittelverzicht oder Rechtsmittelzurücknahme) nicht mehr in Betracht kommt; entscheidend ist die Zustellung an alle nach dem Grundbuchsstand zur Zeit der erstinstanzlichen Entscheidung Berechtigten. (T4) TE OGH 2014-12-16 5 Ob 206/14a Vgl auch; Beis wie T3 TE OGH 2016-10-25 5 Ob 95/16f Vgl auch TE OGH 2019-04-25 5 Ob 11/19g Auch; Beis wie T3 TE OGH 2021-07-05 5 Ob 76/21v nur T1 TE OGH 2023-07-13 5 Ob 103/23t vgl; nur T1 TE OGH 2024-07-03 5 Ob 31/24f vgl; Beisatz wie T4 TE OGH 2025-06-03 5 Ob 140/24k vgl; Beisatz wie T3 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1979:RS0041483

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.