6Ob642/79
RIS Dokument GerichtOGH Entscheidungsdatum27.06.1979 Geschäftszahl6Ob642/79 NormABGB §19;
ABGB §1306a;
ABGB §364 B4;
RechtssatzEin Notstand setzt gemäß § 1306a ABGB eine unmittelbar drohende Gefahr voraus, die bei einer Geruchsbelästigung sicherlich nicht gegeben ist.Ein Notstand setzt gemäß Paragraph 1306 a, ABGB eine unmittelbar drohende Gefahr voraus, die bei einer Geruchsbelästigung sicherlich nicht gegeben ist.
EntscheidungstexteTE OGH 1979/06/27 6 Ob 642/79 RechtssatznummerRS0009056