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6Ob659/79

RIS Dokument GerichtOGH Entscheidungsdatum27.06.1979 Geschäftszahl6Ob659/79 NormZPO §15 Abs2;

ZPO §190 A;

ZPO §192 B1;

RechtssatzIst der Anfechtungsgegenstand nicht bloß die Ablehnung einer beantragten oder von amtswegen angeordneten Verfahrensunterbrechung und damit eine nach §§ 187 bis 191 ZPO in das richterliche Ermessen gelegte Maßnahme der Prozeßleitung, sondern auch die beschlußmäßige Ausschaltung eines Streitgenossen einer nach Meinung des Beklagten einheitlichen Streitpartei und damit ein angeblicher Verstoß gegen die zwingende Vorschrift des § 15 Abs 2 ZPO, dann ist die beschlußmäßige Ausschaltung des Streitgenossen jedenfalls anfechtbar.Ist der Anfechtungsgegenstand nicht bloß die Ablehnung einer beantragten oder von amtswegen angeordneten Verfahrensunterbrechung und damit eine nach Paragraphen 187 bis 191 ZPO in das richterliche Ermessen gelegte Maßnahme der Prozeßleitung, sondern auch die beschlußmäßige Ausschaltung eines Streitgenossen einer nach Meinung des Beklagten einheitlichen Streitpartei und damit ein angeblicher Verstoß gegen die zwingende Vorschrift des Paragraph 15, Absatz 2, ZPO, dann ist die beschlußmäßige Ausschaltung des Streitgenossen jedenfalls anfechtbar.

EntscheidungstexteTE OGH 1979/06/27 6 Ob 659/79 Veröff: SZ 52/107 RechtssatznummerRS0035428

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.