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Nur dann, wenn der Dritte die ihm bekannten Forderungsrechte (hier des Factors) durch die Verleitung zur Nichteinhaltung des weitergeltenden Vertrages wissentlich beeinträchtigt, entsteht ein Schadenersatzanspruch. Den Dritten trifft keine Nachforschungspflicht bezüglich fremder Forderungen im Verkehr, weil Nachforschungspflichten angesichts der Unerkennbarkeit (mangelnden Publizität) von Forderungsrechten einerseits und wegen ihrer Häufigkeit andererseits unzumutbare Beschränkungen der Bewegungsfreiheit des Einzelnen wären (Bydlinski in Klang 2.Auflage 4/2, 177 f; 1 Ob 615/78). EntscheidungstexteTE OGH 1979-07-03 5 Ob 627/79 Veröff: SZ 52/110 TE OGH 1979-11-27 5 Ob 661/79 TE OGH 1982-11-09 4 Ob 562/82 Beisatz: Diese Voraussetzungen hat, da es sich bei der Haftung wegen Beeinträchtigung eines fremden Forderungsrechtes um einen außervertraglichen Schadenersatzanspruch handelt, der Geschädigte zu beweisen; ihn trifft auch für das Vorliegen des erforderlichen Vorsatzes die Beweislast. (T1) Veröff: SZ 55/170 TE OGH 1983-11-16 3 Ob 596/83 Auch; nur: Nur dann, wenn der Dritte die ihm bekannten Forderungsrechte (hier des Factors) durch die Verleitung zur Nichteinhaltung des weitergeltenden Vertrages wissentlich beeinträchtigt, entsteht ein Schadenersatzanspruch. (T2) Beisatz: Oder wenn der Dritte in arglistiger Weise im Zusammenspiel mit dem Vertragspartner bewusst zum Nachteil des Geschädigten handelte. (T3) TE OGH 1984-12-19 3 Ob 522/84 Auch; nur T2; Beisatz: Hier: Verletzung eines obligatorischen Vorkaufsrechtes. (T4) TE OGH 1986-01-30 7 Ob 691/85 nur T2; Beis wie T3; Beisatz: Oder bei Verletzung eines durch den Besitz typischerweise erkennbaren Forderungsrechtes. (T5) TE OGH 1986-11-19 3 Ob 610/86 Vgl; Beisatz: Im Einzelfall kann fahrlässige Verletzung genügen. (T6) Veröff: SZ 59/206 = ÖBA 1987,415 = JBl 1987,654 TE OGH 1986-12-18 7 Ob 691/86 Vgl TE OGH 1987-01-27 5 Ob 4/87 nur T2; Beis wie T4; Beisatz: Die Ausnützung des mangelnden Leistungswillen des Vorkaufsverpflichteten durch den Drittkäufer steht der Verleitung zum Vertragsbruch nicht gleich, insbesondere, wenn sie über die bloße Kenntnis vom bestehenden Vorkaufsrecht nicht hinausgeht. (T7) Veröff: JBl 1987,318 = NZ 1988,74 TE OGH 1992-01-14 4 Ob 2/92 Vgl auch; nur T2 Veröff: MR 1992,122 TE OGH 1995-01-27 1 Ob 503/95 Vgl; nur: Den Dritten trifft keine Nachforschungspflicht bezüglich fremder Forderungen im Verkehr, weil Nachforschungspflichten angesichts der Unerkennbarkeit (mangelnden Publizität) von Forderungsrechten einerseits und wegen ihrer Häufigkeit andererseits unzumutbare Beschränkungen der Bewegungsfreiheit des Einzelnen wären. (T8) Beis wie T5 Veröff: SZ 68/22 TE OGH 1997-07-23 7 Ob 34/97v Vgl auch; Beis wie T1 TE OGH 2000-08-30 6 Ob 174/00g Vgl aber; Beisatz: Eine Nachforschungspflicht ist zwar grundsätzlich zu verneinen, wird aber in den Fällen, in denen das Forderungsrecht durch den Besitz einer Sache verstärkt ist, ausgelöst. Es ist nicht einzusehen, warum der Fall der erkennbaren Rechtszuständigkeit eines Erstzessionars anders behandelt werden sollte als der Fall der Erkennbarkeit der Ansprüche eines Erstkäufers auf Grund seines schon gegebenen Besitzes am Kaufobjekt. Die Nachforschungpflicht des späteren Erwerbers kann sich auf Grund besonderer Umstände ergeben, aus denen sich ein begründeter Verdacht ergibt, so zum Beispiel wenn eine Bank einer zweiten mitteilt, sie sei bereits Zessionarin bestimmter Forderungen. (T9) Veröff: SZ 73/132 TE OGH 2001-01-10 9 ObA 330/00w Vgl auch; Beis wie T1 TE OGH 2001-07-11 3 Ob 61/01v Vgl auch; Beisatz: Die bewusste Verweigerung der Kenntnisnahme ist aber der positiven Kenntnis gleichzuhalten. (T10) TE OGH 2002-02-21 8 Ob 194/01i Vgl; nur T2 Veröff: SZ 2002/25 TE OGH 2002-11-05 5 Ob 236/02w Vgl; nur T2; Beisatz: Wer bei einem aufrechten Werkvertrag in Kenntnis der Abtretung der Werklohnforderung einem Vertragspartnerwechsel vom Zedenten auf einen Dritten zustimmt, um den Zugriff des Zessionars auf die Forderung zu verhindern, haftet unbeschadet allfälliger Anfechtungsmöglichkeit dem Zessionar deliktisch für den erlittenen Schaden wegen Beeinträchtigung fremder Forderungsrechte. (T11) TE OGH 2005-10-18 1 Ob 125/05x Auch; Beisatz: Grundsätzlich löst nur die wissentliche Beeinträchtigung eines bekannten Forderungsrechts einen Schadenersatzanspruch aus. Auf (vorwerfbare) Unkenntnis des Bestehens eines fremden Forderungsrechts kann ein Schadenersatzanspruch lediglich dann gestützt werden, wenn aufgrund besonderer Umstände das fremde Forderungsrecht für den Verletzer deutlich „sozial-typisch" erkennbar war. Es ist daran festzuhalten, dass Nachforschungspflichten grundsätzlich zu verneinen sind und sich solche lediglich aufgrund besonderer Umstände (wie etwa eines „besitzverstärkten" Forderungsrechts) rechtfertigen lassen (vgl SZ 73/132), weshalb an die „sozial-typische" Erkennbarkeit strenge Anforderungen zu stellen sind. (T12)Auch; Beisatz: Grundsätzlich löst nur die wissentliche Beeinträchtigung eines bekannten Forderungsrechts einen Schadenersatzanspruch aus. Auf (vorwerfbare) Unkenntnis des Bestehens eines fremden Forderungsrechts kann ein Schadenersatzanspruch lediglich dann gestützt werden, wenn aufgrund besonderer Umstände das fremde Forderungsrecht für den Verletzer deutlich „sozial-typisch" erkennbar war. Es ist daran festzuhalten, dass Nachforschungspflichten grundsätzlich zu verneinen sind und sich solche lediglich aufgrund besonderer Umstände (wie etwa eines „besitzverstärkten" Forderungsrechts) rechtfertigen lassen vergleiche SZ 73/132), weshalb an die „sozial-typische" Erkennbarkeit strenge Anforderungen zu stellen sind. (T12) TE OGH 2007-04-03 5 Ob 45/07i Auch; Beisatz: Hier: Rechtsmissbräuchliche Inanspruchnahme einer Bankgarantie durch einen Zessionar, der diese ausdrücklich zu einem anderen Sicherungszweck als dem im Kausalverhältnis begründeten abruft. (T13) TE OGH 2012-10-17 7 Ob 191/11f Auch; Auch Beis wie T12; Beisatz: Hier: „Umfassende“ Kenntnis des Beklagten. (T14) TE OGH 2012-12-19 3 Ob 195/12s Auch TE OGH 2013-02-20 3 Ob 12/13f Auch; nur T2; Beis wie T1; Beis wie T9; Beis wie T12 TE OGH 2013-08-27 9 Ob 7/13i Auch; Beis wie T12 TE OGH 2013-11-14 2 Ob 126/13p Auch; Beis wie T3 TE OGH 2015-08-31 6 Ob 133/15z Auch; Beis wie T4; Beisatz: Hier: Löschung des Vorkaufsrechts im Grundbuch bereits Monate vor dem Verkauf an den Dritten. (T15) TE OGH 2015-11-17 4 Ob 192/15m Auch; Beis wie T1; Beis wie T12 TE OGH 2016-10-27 2 Ob 137/16k Auch; Beis wie T12; Beisatz: Hier: Schenkung auf den Todesfall. (T16) TE OGH 2017-11-22 3 Ob 193/17d nur T2 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1979:RS0022852
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