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{'item': ['3Ob547/79', '1Ob749/83', '4Ob562/88', '9Ob710/91', '1Ob28/03d', '6Ob129/05x', '2Ob162/16m']}

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0012397 Entscheidungsdatum04.07.1979 Geschäftszahl3Ob547/79; 1Ob749/83; 4Ob562/88; 9Ob710/91; 1Ob28/03d; 6Ob129/05x; 2Ob162/16m NormABGB §565; ABGB §566; EntmO §1 Abs2 Rechtssatz1.) Die Voraussetzungen für eine Entmündigung und für die Testierfähigkeit unterscheiden sich. 2.) Die Testierfähigkeit fehlt nur dann, wenn der Erblasser nicht einmal das Bewustsein hatte, eine letztwillige Anordnung zu treffen und ihm das Verständnis ihres Inhaltes zur Gänze abging. Die Beeinträchtigung des Bewußtseins des Erblassers muß soweit gehen, daß die normale Freiheit der Willensbildung aufgehoben ist. EntscheidungstexteTE OGH 1979-07-04 3 Ob 547/79 Veröff: SZ 52/111 = EvBl 1980/29 S 103 = NZ 1980,154 TE OGH 1983-11-30 1 Ob 749/83 Veröff: SZ 56/180 = NZ 1984,104 TE OGH 1988-06-14 4 Ob 562/88 nur: Die Testierfähigkeit fehlt nur dann, wenn der Erblasser nicht einmal das Bewustsein hatte, eine letztwillige Anordnung zu treffen und ihm das Verständnis ihres Inhaltes zur Gänze abging. Die Beeinträchtigung des Bewußtseins des Erblassers muß soweit gehen, daß die normale Freiheit der Willensbildung aufgehoben ist. (T1) TE OGH 1991-08-28 9 Ob 710/91 nur T1; Veröff: SZ 64/111 = NZ 1992,294 TE OGH 2003-10-14 1 Ob 28/03d Auch; nur: Die Testierfähigkeit fehlt nur dann, wenn der Erblasser nicht einmal das Bewustsein hatte, eine letztwillige Anordnung zu treffen und ihm das Verständnis ihres Inhaltes zur Gänze abging. (T2); Beisatz: Die Testierfähigkeit fehlt auch dann, wenn das Bewusstsein des Erblassers insoweit beeinträchtigt ist, als die normale Freiheit seiner Willensbildung durch eine geistige Erkrankung aufgehoben ist, selbst wenn er den Willen hat, ein Testament zu errichten und auch in der Lage ist, den Testiervorgang zu erkennen. (T3) TE OGH 2005-07-14 6 Ob 129/05x Auch; Beisatz: An die Testierfähigkeit legt die Rechtsprechung weniger strenge Maßstäbe an als an die Geschäftsfähigkeit. Richtschnur für die Bejahung der Testierfähigkeit sind die kognitiven Fähigkeiten eines 14-Jährigen. Nicht jede geistige Erkrankung oder bloße Abnahme der geistigen Kräfte schließt die Testierfähigkeit aus. Es darf nur nicht die Freiheit der Willensbildung aufgehoben sein, insbesondere etwa infolge von Wahnvorstellungen. Jedenfalls muss immer das Bewusstsein vorliegen, ein Testament zu errichten. (T4); Beisatz: Hier: Zu § 569 ABGB idF vor dem KindRÄG 2001. Umfang der Prüfpflicht des Notars. (T5)Auch; Beisatz: An die Testierfähigkeit legt die Rechtsprechung weniger strenge Maßstäbe an als an die Geschäftsfähigkeit. Richtschnur für die Bejahung der Testierfähigkeit sind die kognitiven Fähigkeiten eines 14-Jährigen. Nicht jede geistige Erkrankung oder bloße Abnahme der geistigen Kräfte schließt die Testierfähigkeit aus. Es darf nur nicht die Freiheit der Willensbildung aufgehoben sein, insbesondere etwa infolge von Wahnvorstellungen. Jedenfalls muss immer das Bewusstsein vorliegen, ein Testament zu errichten. (T4); Beisatz: Hier: Zu Paragraph 569, ABGB in der Fassung vor dem KindRÄG 2001. Umfang der Prüfpflicht des Notars. (T5) TE OGH 2017-07-27 2 Ob 162/16m nur T2; Beis wie T3 Veröff: SZ 2017/83 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1979:RS0012397

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.