RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0017791 Entscheidungsdatum05.07.1979 Geschäftszahl7Ob622/79; 8Ob531/79 (8Ob532/79); 3Ob550/80; 5Ob726/81; 7Ob613/82; 3Ob530/85; 1Ob633/85; 1Ob1/86 (1Ob2/86); 2Ob530/87; 1Ob33/87; 1Ob638/88; 4Ob604/89; 2Ob579/89; 1Ob702/89; 2Ob513/91; 1Ob540/92; 7Ob646/92; 8ObA206/95; 2Ob36/98b; 5Ob31/99s; 3Ob2/98k; 8Ob87/06m; 8Ob163/06p; 1Ob79/10i; 4Ob142/17m; 6Ob40/20f; 7Ob14/22t NormABGB §914 IABGB §914 römisch eins RechtssatzZunächst hat die wörtliche (grammatikalische) Auslegung eines schriftlichen Vertrages zu erfolgen, sofern dessen Inhalt klar und deutlich ist. Erst wenn feststeht, dass der schriftliche Vertragsinhalt die Absicht der Parteien nicht richtig wiedergibt, ist der Parteiwille zu erforschen und der Vertrag zu ergänzen. EntscheidungstexteTE OGH 1979-07-05 7 Ob 622/79 TE OGH 1980-04-24 8 Ob 531/79 TE OGH 1981-02-25 3 Ob 550/80 Vgl auch TE OGH 1981-11-17 5 Ob 726/81 Auch TE OGH 1982-07-29 7 Ob 613/82 Auch TE OGH 1985-04-24 3 Ob 530/85 Auch TE OGH 1985-09-16 1 Ob 633/85 Auch; Veröff: MietSlg XXXVII/36 = JBl 1986,38 TE OGH 1986-03-05 1 Ob 1/86 nur: Zunächst hat die wörtliche (grammatikalische) Auslegung eines schriftlichen Vertrages zu erfolgen, sofern dessen Inhalt klar und deutlich ist. (T1) Veröff: JBl 1986,782 TE OGH 1987-09-01 2 Ob 530/87 Vgl auch; nur: Erst wenn feststeht, dass der schriftliche Vertragsinhalt die Absicht der Parteien nicht richtig wiedergibt, ist der Parteiwille zu erforschen und der Vertrag zu ergänzen. (T2) TE OGH 1987-10-21 1 Ob 33/87 Veröff: SZ 60/216 TE OGH 1988-11-30 1 Ob 638/88 Auch TE OGH 1989-11-21 4 Ob 604/89 nur T1 TE OGH 1989-11-28 2 Ob 579/89 Auch TE OGH 1990-05-02 1 Ob 702/89 Auch; nur T1; Veröff: ÖBA 1990,843 (Bydlinski) = AnwBl 1991,50 TE OGH 1991-03-13 2 Ob 513/91 TE OGH 1992-02-19 1 Ob 540/92 Auch; Beisatz: Zunächst ist vom Wortsinn in seiner gewöhnlichen Bedeutung auszugehen, soweit nicht der aus der Vertragsformulierung hervorleuchtende Wille der Parteien ein anderes Ergebnis zeitigt. (T3) Veröff: EvBl 1992/112 S 505 TE OGH 1992-11-26 7 Ob 646/92 nur T2 TE OGH 1995-04-27 8 ObA 206/95 Auch; nur T2 Bem: Die ursprünglich an dieser Stelle aus Versehen mit der Kennzeichnung T4 erfolgte Wiederholung des Teilsatzes T2 wurde gelöscht. - August 2017 (T4) TE OGH 1998-01-27 2 Ob 36/98b Auch; Beisatz: Die Auslegungsregel des § 915 ABGB ist erst dann für die Auslegung heranzuziehen, wenn die Ermittlung der erklärten Absicht der Parteien (auch unter Einschluß der ergänzenden Verkehrsübung) ohne eindeutiges Ergebnis geblieben ist; man kann (arg: "im Zweifel") § 915 ABGB insofern als subsidiär bezeichnen. (T5)Auch; Beisatz: Die Auslegungsregel des Paragraph 915, ABGB ist erst dann für die Auslegung heranzuziehen, wenn die Ermittlung der erklärten Absicht der Parteien (auch unter Einschluß der ergänzenden Verkehrsübung) ohne eindeutiges Ergebnis geblieben ist; man kann (arg: "im Zweifel") Paragraph 915, ABGB insofern als subsidiär bezeichnen. (T5) TE OGH 1999-02-23 5 Ob 31/99s Vgl; Beis ähnlich wie T5; Veröff: SZ 72/34 TE OGH 1999-08-25 3 Ob 2/98k Auch TE OGH 2007-04-18 8 Ob 87/06m Auch; Beisatz: Dann, wenn die wörtliche Auslegung des schriftlichen Vertrages erfolglos ist, ist jedenfalls auf die Absicht der Parteien zurückzugreifen. (T6); Beisatz: Stets ist vom objektiven Erklärungswert der Willensäußerungen auszugehen. (T7); Beisatz: Hier: Treuhandverhältnis. (T8) TE OGH 2007-04-18 8 Ob 163/06p Auch TE OGH 2010-07-06 1 Ob 79/10i TE OGH 2017-11-21 4 Ob 142/17m Auch; Beis wie T2; Beisatz: Ergänzende Vertragsauslegung kann in zwei Fällen Platz greifen: Einerseits ist der Vertrag zu ergänzen, wenn feststeht, dass der schriftliche Vertragsinhalt die Absicht der Parteien nicht richtig wiedergibt. Andererseits im Fall einer nachträglich hervorgekommenen, planwidrigen Unvollständigkeit des Vertrags (Vertragslücke, vgl RS0017758). (T9)Auch; Beis wie T2; Beisatz: Ergänzende Vertragsauslegung kann in zwei Fällen Platz greifen: Einerseits ist der Vertrag zu ergänzen, wenn feststeht, dass der schriftliche Vertragsinhalt die Absicht der Parteien nicht richtig wiedergibt. Andererseits im Fall einer nachträglich hervorgekommenen, planwidrigen Unvollständigkeit des Vertrags (Vertragslücke, vergleiche RS0017758). (T9) TE OGH 2020-09-15 6 Ob 40/20f nur T1 TE OGH 2022-04-28 7 Ob 14/22t nur T1 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1979:RS0017791
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