C2;
;
A;
Die wichtige Veränderung im Sinne des § 834
eines der gemeinsamen Benützung dienenden Liegenschaftsteiles durch Beanspruchung eines Alleingebrauchsrechtes bedarf der Zustimmung aller Mit-(Wohnungs)eigentümer, deren mangelndes Einverständnis nur durch eine Entscheidung des Außerstreitrichters ersetzt werden kann. Mangels einer solchen einvernehmlichen oder gerichtlich getroffenen Benützungsregelung erfolgt der Eingriff in das gemeinsame Eigentum der übrigen Miteigentümer (Wohnungseigentümer) eigenmächtig (JBl 1960,337; MietSlg 8532, MietSlg 21059 uam).Die wichtige Veränderung im Sinne des Paragraph 834,
eines der gemeinsamen Benützung dienenden Liegenschaftsteiles durch Beanspruchung eines Alleingebrauchsrechtes bedarf der Zustimmung aller Mit-(Wohnungs)eigentümer, deren mangelndes Einverständnis nur durch eine Entscheidung des Außerstreitrichters ersetzt werden kann. Mangels einer solchen einvernehmlichen oder gerichtlich getroffenen Benützungsregelung erfolgt der Eingriff in das gemeinsame Eigentum der übrigen Miteigentümer (Wohnungseigentümer) eigenmächtig (JBl 1960,337; MietSlg 8532, MietSlg 21059 uam). EntscheidungstexteTE OGH 1979-07-05 7 Ob 659/79 EvBl 1980/44 S 157 TE OGH 1980-01-31 7 Ob 691/79 Auch; SZ 53/18 TE OGH 1980-04-24 7 Ob 580/80 Auch; nur: Die wichtige Veränderung im Sinne des § 834
eines der gemeinsamen Benützung dienenden Liegenschaftsteiles durch Beanspruchung eines Alleingebrauchsrechtes bedarf der Zustimmung aller Mit-(Wohnungs)eigentümer, deren mangelndes Einverständnis nur durch eine Entscheidung des Außerstreitrichters ersetzt werden kann. (T1); Beisatz: Liegt keiner dieser Titel vor, so ist das Räumungsbegehren der Mehrheitseigentümer gegen die Minderheitseigentümer berechtigt; die Rückgabe erfolgt an erstere als die gemäß § 833
zu ordentlichen Verwaltung des Hauses Berechtigten. Damit wird also einer allfälligen späteren Benützungsregelung nicht endgültig vorgegriffen. Demnach benötigen die Mehrheitseigentümer für eine solche Räumungsklage auch nicht eine gerichtliche Ermächtigung. (T2)Auch; nur: Die wichtige Veränderung im Sinne des Paragraph 834,
eines der gemeinsamen Benützung dienenden Liegenschaftsteiles durch Beanspruchung eines Alleingebrauchsrechtes bedarf der Zustimmung aller Mit-(Wohnungs)eigentümer, deren mangelndes Einverständnis nur durch eine Entscheidung des Außerstreitrichters ersetzt werden kann. (T1); Beisatz: Liegt keiner dieser Titel vor, so ist das Räumungsbegehren der Mehrheitseigentümer gegen die Minderheitseigentümer berechtigt; die Rückgabe erfolgt an erstere als die gemäß Paragraph 833,
zu ordentlichen Verwaltung des Hauses Berechtigten. Damit wird also einer allfälligen späteren Benützungsregelung nicht endgültig vorgegriffen. Demnach benötigen die Mehrheitseigentümer für eine solche Räumungsklage auch nicht eine gerichtliche Ermächtigung. (T2) TE OGH 1982-03-24 3 Ob 9/82 Auch; Beisatz: Ingebrauchnahme einer Wohnung durch einen Miteigentümer. (T3) TE OGH 1982-07-13 5 Ob 17/82 TE OGH 1982-09-22 6 Ob 722/82 Auch; nur T1 TE OGH 1983-01-18 5 Ob 70/82 Auch TE OGH 1983-04-26 5 Ob 569/82 Auch; nur T1; Beisatz: Auch das Begehren den Miteigentümer zur Unterfertigung von Bauplänen für einen Dachbodenausbau zu verhalten und die durch den Ausbau des Dachbodens zusätzlich geschaffenen Wohnräume zur Alleinbenützung zuzuweisen, betrifft eine wichtige Veränderung der gemeinschaftlichen Sache im Sinne des § 834
und gehört daher ins außerstreitige Verfahren. (T4)Auch; nur T1; Beisatz: Auch das Begehren den Miteigentümer zur Unterfertigung von Bauplänen für einen Dachbodenausbau zu verhalten und die durch den Ausbau des Dachbodens zusätzlich geschaffenen Wohnräume zur Alleinbenützung zuzuweisen, betrifft eine wichtige Veränderung der gemeinschaftlichen Sache im Sinne des Paragraph 834,
und gehört daher ins außerstreitige Verfahren. (T4) TE OGH 1984-06-19 5 Ob 562/84 nur T1; Beisatz: Hier: Abschluß eines Mietvertrages zwischen Miteigentümern. (T5) TE OGH 1987-05-26 2 Ob 730/86 Auch; nur: Mangels einer solchen einvernehmlichen oder gerichtlich getroffenen Benützungsregelung erfolgt der Eingriff in das gemeinsame Eigentum der übrigen Miteigentümer (Wohnungseigentümer) eigenmächtig. (T6) TE OGH 1988-02-11 8 Ob 677/87 TE OGH 1990-12-20 5 Ob 46/90 TE OGH 1991-03-21 8 Ob 648/90 Beisatz: Hier: Änderung einer Benützungsregelung. (T7); Veröff: WoBl 1991,159 TE OGH 1996-02-20 10 Ob 1515/96 Vgl auch; nur T1; Beisatz: Auch die Zustimmungserteilung zur Baugenehmigung für die Adaptierung und Sanierung von Räumen, für die keine Benützungsregelung besteht, hat der Außerstreitrichter in Behandlung zu ziehen. (T8) TE OGH 1997-11-25 5 Ob 2330/96z Auch; nur T1 TE OGH 1999-12-21 5 Ob 55/99w Vgl auch; nur: Die wichtige Veränderung im Sinne des § 834
eines der gemeinsamen Benützung dienenden Liegenschaftsteiles durch Beanspruchung eines Alleingebrauchsrechtes bedarf der Zustimmung aller Mit-(Wohnungs)eigentümer. (T9)Vgl auch; nur: Die wichtige Veränderung im Sinne des Paragraph 834,
eines der gemeinsamen Benützung dienenden Liegenschaftsteiles durch Beanspruchung eines Alleingebrauchsrechtes bedarf der Zustimmung aller Mit-(Wohnungs)eigentümer. (T9) TE OGH 2002-09-12 5 Ob 174/02b Vgl; nur T1; Beisatz: Es bedarf einer rechtsgestaltenden Genehmigung des Außerstreitrichters, damit wirksam die Willensbildung der Gesamtheit aller Miteigentümer bewirkt werden kann. (T10); Beisatz: Ohne Vorliegen einer Entscheidung des Außerstreitrichters und ohne einvernehmliche Regelung liegt ein rechtswidriger Eingriff in das gemeinsame Eigentum der übrigen Miteigentümer vor. Es ist zwar die Frage der Genehmigungsbedürftigkeit, nicht aber die Frage der Genehmigungsfähigkeit in einem streitigen Verfahren, das die Maßnahme zum Gegenstand hat, als Vorfrage zu lösen. (T11) TE OGH 2012-08-09 5 Ob 40/12m Vgl; Beisatz: Ob in die Rechtssphäre der übrigen Teilhaber eingegriffen wird und deren wichtige Interessen berührt werden und ob mangels Einwilligung aller Miteigentümer Eigenmacht vorliegt, kann nur anhand der konkreten Umstände des Einzelfalls beurteilt werden. (T12)
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.