RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0039314 Entscheidungsdatum26.08.2025 Geschäftszahl7Ob677/79; 1Ob36/80 (1Ob37/80); 1Ob754/82; 8Ob559/83; 2Ob662/87; 1Ob581/90; 2Ob549/91; 6Ob2238/96b; 1Ob65/98k; 4Ob320/00p; 1Ob253/11d; 4Ob212/12y; 5Ob7/16i; 3Ob198/16p; 5Ob59/22w; 3Ob185/22k; 9Ob59/25d NormZPO §234 RechtssatzDie Veräußerung der streitverfangenen Sache oder Forderung ist materiellrechtlich erlaubt und wirksam. § 234 ZPO ist eine Schutzvorschrift zugunsten der Gegenpartei, die verhindern soll, dass sich eine Partei durch Veräußerung des Streitgegenstandes ihrer Sachlegitimation entledigt und damit einen an sich berechtigten Anspruch des Gegners zum Scheitern bringt.Die Veräußerung der streitverfangenen Sache oder Forderung ist materiellrechtlich erlaubt und wirksam. Paragraph 234, ZPO ist eine Schutzvorschrift zugunsten der Gegenpartei, die verhindern soll, dass sich eine Partei durch Veräußerung des Streitgegenstandes ihrer Sachlegitimation entledigt und damit einen an sich berechtigten Anspruch des Gegners zum Scheitern bringt. EntscheidungstexteTE OGH 1979-07-05 7 Ob 677/79 TE OGH 1981-03-04 1 Ob 36/80 TE OGH 1983-04-27 1 Ob 754/82 nur: § 234 ZPO ist eine Schutzvorschrift zugunsten der Gegenpartei, die verhindern soll, dass sich eine Partei durch Veräußerung des Streitgegenstandes ihrer Sachlegitimation entledigt und damit einen an sich berechtigten Anspruch des Gegners zum Scheitern bringt. (T1)nur: Paragraph 234, ZPO ist eine Schutzvorschrift zugunsten der Gegenpartei, die verhindern soll, dass sich eine Partei durch Veräußerung des Streitgegenstandes ihrer Sachlegitimation entledigt und damit einen an sich berechtigten Anspruch des Gegners zum Scheitern bringt. (T1) TE OGH 1984-05-10 8 Ob 559/83 TE OGH 1988-03-15 2 Ob 662/87 nur T1; Veröff: JBl 1988,787 (dort unrichtig mit 2 Ob 622/87 zitiert) TE OGH 1990-09-12 1 Ob 581/90 nur T1; Veröff: SZ 63/151 TE OGH 1991-09-18 2 Ob 549/91 TE OGH 1996-11-21 6 Ob 2238/96b TE OGH 1998-04-28 1 Ob 65/98k Auch; nur T1; Beisatz: § 234 ZPO hat zur Voraussetzung, daß die in Streit verfangene Sache oder Forderung an eine Dritte, vom Prozeßgegner verschiedene Person veräußert wurde. (T2)Auch; nur T1; Beisatz: Paragraph 234, ZPO hat zur Voraussetzung, daß die in Streit verfangene Sache oder Forderung an eine Dritte, vom Prozeßgegner verschiedene Person veräußert wurde. (T2) TE OGH 2001-01-16 4 Ob 320/00p Auch; nur T1 TE OGH 2012-03-01 1 Ob 253/11d nur T1 TE OGH 2013-02-12 4 Ob 212/12y Auch; Beisatz: § 234 ZPO dient einerseits zudem der Erhaltung der freien Verfügungsmöglichkeit des Klägers über den eingeklagten Anspruch. (T3)Auch; Beisatz: Paragraph 234, ZPO dient einerseits zudem der Erhaltung der freien Verfügungsmöglichkeit des Klägers über den eingeklagten Anspruch. (T3) TE OGH 2016-04-20 5 Ob 7/16i Auch; nur T1 TE OGH 2016-10-18 3 Ob 198/16p Auch; nur T1 TE OGH 2022-06-01 5 Ob 59/22w nur T1 TE OGH 2022-12-15 3 Ob 185/22k Vgl TE OGH 2025-08-26 9 Ob 59/25d nur T1; Beisatz wie T2 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1979:RS0039314
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.