RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0029827 Entscheidungsdatum10.07.1979 Geschäftszahl4Ob46/79; 4Ob146/80; 4Ob38/81; 4Ob37/81; 4Ob6/82; 4Ob152/84; 4Ob19/85; 14Ob64/86; 9ObA18/87; 9ObA124/87; 9ObA151/88; 9ObA195/88; 9ObA47/89; 9ObA254/90; 9ObA76/93; 9ObA49/95; 9ObA11/96; 8ObA303/95; 8ObA311/95; 8ObA2125/96z; 9ObA249/97a; 9ObA162/97g; 9ObA285/97w; 8ObA8/98d; 9ObA238/98k; 9ObA292/99b; 9ObA319/00b; 9ObA304/00x; 9ObA138/01m; 9ObA269/01a; 8ObA196/02k; 8ObA221/02m; 9ObA64/04h; 9ObA112/05v; 9ObA98/06m; 9ObA51/09d; 9ObA122/15d; 8ObA41/17p; 9ObA29/19h; 9ObA25/22z NormAngG §27 Z6 E6c; GewO 1859 §82 litg RechtssatzDer Ehrenbeleidigung muss eine Verletzungsabsicht in Bezug auf die im Tatbestand angeführten Personen zugrunde liegen. Sie muss objektiv geeignet sein, im erheblichen Maße ehrverletzend zu wirken und muss im gegenständlichen Fall diese Wirkung auch hervorgerufen haben. Entscheidend ist, ob die Ehrenbeleidigung nach ihrer Art und nach den Umständen, unter welchen sie erfolgt, von einem Menschen mit normalen Ehrgefühl nicht anders als mit dem Abbruch der Beziehungen beantwortet werden kann. EntscheidungstexteTE OGH 1979-07-10 4 Ob 46/79 Veröff: ZAS 1980/13 S 103 = DRdA 1980,53 = SozM IA/d,1187 = Arb 9804 TE OGH 1980-11-25 4 Ob 146/80 TE OGH 1981-04-28 4 Ob 38/81 Beisatz: Götzzitat eines Drehers, das an keine bestimmte Person gerichtet ist - Unmutsäußerung. (T1) TE OGH 1981-09-15 4 Ob 37/81 Veröff: DRdA 1983,373 (Pfeil) TE OGH 1982-03-16 4 Ob 6/82 TE OGH 1985-02-26 4 Ob 152/84 TE OGH 1985-02-26 4 Ob 19/85 TE OGH 1986-05-13 14 Ob 64/86 nur: Entscheidend ist, ob die Ehrenbeleidigung nach ihrer Art und nach den Umständen, unter welchen sie erfolgt, von einem Menschen mit normalen Ehrgefühl nicht anders als mit dem Abbruch der Beziehungen beantwortet werden kann. (T2) Beisatz: Eine Ehrverletzung muss, um die Entlassung zu rechtfertigen, erheblich sein, dh sie muss im besonderen Maße ehrverletzend wirken. Der betreffenden Äußerung muss eine Verletzungsabsicht zugrundeliegen. Der Unzumutbarkeit der Weiterbeschäftigung kommt eine besondere Bedeutung zu. (T3) Veröff: DRdA 1987,432 (Wachter) TE OGH 1987-06-17 9 ObA 18/87 Vgl; Beisatz: Dass die Äußerung, die Geschäftsführer einer Firma seinen unfähig und zu blöd zur Geschäftsführung, über den Umfang einer sachlichen Kritik bei weitem hinausgeht ist nicht zweifelhaft. (T4) Beisatz: § 48 ASGG (T5)Beisatz: Paragraph 48, ASGG (T5) TE OGH 1987-09-30 9 ObA 124/87 Vgl auch; Beis wie T3 TE OGH 1988-06-29 9 ObA 151/88 nur T2; Beisatz: Eine gegen den Arbeitgeber erhobene Ehrenbeleidigung ist strenger zu beurteilen, als wenn die gegen eine der anderen tatbestandsmäßigen (§ 82 lit g GewO 1859, erster Tatbestand) Personen vorgebracht wird. (T6) nur T2; Beisatz: Eine gegen den Arbeitgeber erhobene Ehrenbeleidigung ist strenger zu beurteilen, als wenn die gegen eine der anderen tatbestandsmäßigen (Paragraph 82, Litera g, GewO 1859, erster Tatbestand) Personen vorgebracht wird. (T6) Veröff: RdW 1987,72 TE OGH 1988-09-28 9 ObA 195/88 nur T2 TE OGH 1989-02-22 9 ObA 47/89 Auch; nur T2; Beis wie T5; Beisatz: Hier: Austrittsgrund (T7) TE OGH 1990-11-09 9 ObA 254/90 Auch; Beis wie T3; Beisatz: Ob dies der Fall ist, kann nur nach Prüfung und Abwägung aller Umstände des Einzelfalles beurteilt werden. Hiebei sind die Begleitumstände, unter denen diese Äußerungen erfolgt sind, insbesondere das vorausgegangene Verhalten des Arbeitnehmers mitzuberücksichtigen (Arb 5515, SozM IA/d,969). (Hier: Austritt). (T8) TE OGH 1993-05-19 9 ObA 76/93 Vgl auch; Beis wie T5; Beisatz: Hier: Äußerung des Arbeitnehmers gegenüber dem Prokuristen, er sei ein Wahnsinniger und nicht normal. (T9) TE OGH 1995-05-10 9 ObA 49/95 nur: Der Ehrenbeleidigung muss eine Verletzungsabsicht in Bezug auf die im Tatbestand angeführten Personen zugrunde liegen. Sie muss objektiv geeignet sein, im erheblichen Maße ehrverletzend zu wirken und muss im gegenständlichen Fall diese Wirkung auch hervorgerufen haben. (T10) Beisatz: Hier: Wiederholte Äußerung, der Betriebsratsvorsitzende und andere bestimmt bezeichnete Mitarbeiter des Arbeitgebers seien kriminell bzw sie hätten kriminelle Handlungen begangen. (T11) Beis wie T5 TE OGH 1996-01-31 9 ObA 11/96 nur T2; Beisatz: Hier: Die Arbeitnehmerin äußerte sich dahingehend, daß der Stiefsohn des Arbeitgebers ein "Hurenbock" wie sein Vater, der "sich durch den ganzen 19. Bezirk budert" und seine Schwester eine "Schlampe" sei. (T12) TE OGH 1996-02-08 8 ObA 303/95 Auch TE OGH 1996-03-28 8 ObA 311/95 TE OGH 1996-10-17 8 ObA 2125/96z Auch, Beisatz: Darunter fallen alle Handlungen und Äußerungen, die geeignet sind, das Ansehen und die soziale Wertschätzung des Betroffenen durch Geringschätzung, Vorwurf einer niedrigen Gesinnung, üble Nachrede, Verspottung oder Beschimpfung herabzusetzen und auf diese Weise das Ehrgefühl des Betroffenen, wenn er davon erfährt, zu verletzen. (T13) Beisatz: Hier: Druckerhelfer, der einen Farbdeckel auf den Drucker zuwarf, in drohender Haltung von der Maschine aus ca. 1 m Höhe in den ungefähr 1,5 m breiten Gang zwischen den Druckmaschinen auf den ihm vorgesetzten Drucker zusprang und dabei die Farbspachtel abgewinkelt in Richtung des Druckers hielt und sinngemäß schrie, dass er nichts mehr zu verlieren habe, sollte der Drucker etwas sagen, könnte dies für ihn Folgen haben. (T14) TE OGH 1997-11-05 9 ObA 249/97a Auch; Beis wie T8 TE OGH 1997-10-22 9 ObA 162/97g nur: Der Ehrenbeleidigung muss eine Verletzungsabsicht in Bezug auf die im Tatbestand angeführten Personen zugrunde liegen. (T15) Beis wie T8 TE OGH 1997-12-10 9 ObA 285/97w Vgl auch; Beis wie T13; Veröff: SZ 70/257 TE OGH 1998-02-26 8 ObA 8/98d Vgl auch; Beis wie T13 TE OGH 1998-11-11 9 ObA 238/98k Auch; nur T15; Beis wie T8 nur: Hiebei sind die Begleitumstände, unter denen diese Äußerungen erfolgt sind, mitzuberücksichtigen. (T16) Beisatz: Eine bloß allgemein gehaltene ungebührliche Äußerung bildet keinen Entlassungsgrund. (T17) Beisatz: Hier: § 34 Abs 2 lit b VBG.
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