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{'item': ['4Ob538/79', '3Ob690/82', '3Ob595/84', '14Ob136/86', '1Ob568/87', '2Ob581/88 (2Ob582/88, 2Ob583/88)', '1Ob30/91', '9ObA1026/92', '6Ob234/06i

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0019994 Entscheidungsdatum10.07.1979 Geschäftszahl4Ob538/79; 3Ob690/82; 3Ob595/84; 14Ob136/86; 1Ob568/87; 2Ob581/88 (2Ob582/88, 2Ob583/88); 1Ob30/91; 9ObA1026/92; 6Ob234/06i; 4Ob134/12b; 10Ob18/14s; 7Ob206/15t; 7Ob8/17b; 8Ob27/19g NormABGB §1054; ABGB §1056 RechtssatzObzwar das ABGB nur von einer Preisfestsetzung durch Dritte spricht, bejahen sowohl Lehre als auch Rechtsprechung (SZ 24/46, HS 3183, SZ 42/77, 3 Ob 198/52) die grundsätzliche Zulässigkeit und Wirksamkeit einer Vereinbarung, mit der die Preisfestsetzung einen Vertragspartner überlassen wird. Ist aber im Rahmen des so verstandenen § 1056 ABGB, der insofern gegenüber den allgemeinen Vorschriften über den Schiedsgutachtervertrag eine lex specialis darstellt, selbst Preisfestsetzung durch einen der Kontrahenten zulässig, so ist die Vereinbarung, daß ein Vertragspartner den Dritten benennt, nicht ungültig.Obzwar das ABGB nur von einer Preisfestsetzung durch Dritte spricht, bejahen sowohl Lehre als auch Rechtsprechung (SZ 24/46, HS 3183, SZ 42/77, 3 Ob 198/52) die grundsätzliche Zulässigkeit und Wirksamkeit einer Vereinbarung, mit der die Preisfestsetzung einen Vertragspartner überlassen wird. Ist aber im Rahmen des so verstandenen Paragraph 1056, ABGB, der insofern gegenüber den allgemeinen Vorschriften über den Schiedsgutachtervertrag eine lex specialis darstellt, selbst Preisfestsetzung durch einen der Kontrahenten zulässig, so ist die Vereinbarung, daß ein Vertragspartner den Dritten benennt, nicht ungültig. EntscheidungstexteTE OGH 1979-07-10 4 Ob 538/79 Veröff: EvBl 1980/38 = JBl 1980,151 (zustimmend Bydlinski) TE OGH 1983-02-23 3 Ob 690/82 Auch; nur: Obzwar das ABGB nur von einer Preisfestsetzung durch Dritte spricht, bejahen sowohl Lehre als auch Rechtsprechung (SZ 24/46, HS 3183, SZ 42/77, 3 Ob 198/52) die grundsätzliche Zulässigkeit und Wirksamkeit einer Vereinbarung, mit der die Preisfestsetzung einen Vertragspartner überlassen wird. (T1) Veröff: SZ 58/45 TE OGH 1985-03-20 3 Ob 595/84 nur T1; Beisatz: Hier: Konkludenter Abschluss einer solchen Vereinbarung. (T2) Veröff: SZ 58/45 TE OGH 1986-11-04 14 Ob 136/86 nur T1; Beisatz: Mit weitergehender richterlichen Korrektur als bei der Preisbestimmung durch den Dritten. (T3) Veröff: DRdA 1988/11 S 235 (Mayer - Maly) = JBl 1987,803 TE OGH 1987-06-10 1 Ob 568/87 Auch; Beisatz: Der Gestaltungsberechtigte darf aber nicht die ihm schon durch den Vertrag selbst gesetzten Grenzen (etwa gemeinsam festgelegte Abrechnungsrichtlinien) überschreiten oder das Ergebnis offenbar unbillig sein. (T4) Veröff: RdW 1987,325 = ÖBA 1987,834 TE OGH 1989-04-12 2 Ob 581/88 nur T1 TE OGH 1991-07-10 1 Ob 30/91 Auch; Beis wie T4; Veröff: SZ 64/92 = JBl 1992,35 TE OGH 1992-09-30 9 ObA 1026/92 Auch TE OGH 2006-11-30 6 Ob 234/06i Auch; Beis ähnlich T4; Beisatz: Die Preisbestimmung ist nicht der Willkür des Berufenen überlassen, sie hat nicht offenbar unbillig zu erfolgen und darf nicht das Ausmaß dessen überschreiten, womit der Käufer überhaupt rechnen hätte können. (T5) Beisatz: Hier: Preisanpassungsklausel in Gaslieferungsvertrag. (T6) TE OGH 2012-12-17 4 Ob 134/12b nur T1; Vgl auch Beis wie T3 TE OGH 2014-04-23 10 Ob 18/14s Vgl auch TE OGH 2015-12-16 7 Ob 206/15t Auch; Beis wie T4 TE OGH 2017-07-05 7 Ob 8/17b Auch; Beis wie T3; Beis wie T5 TE OGH 2019-03-25 8 Ob 27/19g Auch; Beis wie T4 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1979:RS0019994

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.