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Abs1; DVWGG 1940 §11 Abs3; Rechtssatz§ 7 Abs 2
gewährt dem Erwerber einer Wohnung - im Gegensatz zum WGG - keinen zivilrechtlichen Anspruch auf Überprüfung der Angemessenheit des Kaufpreises. Erst das neue WGG enthält Bestimmungen, wonach Vereinbarungen, die gegen die Berechnung des Preises für die Übertragung des Miteigentums (Einräumung des Wohnungseigentums) verstoßen (vgl §§ 15, 13 WGG), insoweit rechtsunwirksam sind (§ 21 Abs 1 WGG) und räumt zur Feststellung der Zulässigkeit des von der Bauvereinigung nach § 15 begehrten Preises die Möglichkeit gerichtlicher Überprüfung nach § 22 Abs 1 WGG ein.Paragraph 7, Absatz 2,
gewährt dem Erwerber einer Wohnung - im Gegensatz zum WGG - keinen zivilrechtlichen Anspruch auf Überprüfung der Angemessenheit des Kaufpreises. Erst das neue WGG enthält Bestimmungen, wonach Vereinbarungen, die gegen die Berechnung des Preises für die Übertragung des Miteigentums (Einräumung des Wohnungseigentums) verstoßen vergleiche Paragraphen 15, 13, WGG), insoweit rechtsunwirksam sind (Paragraph 21, Absatz eins, WGG) und räumt zur Feststellung der Zulässigkeit des von der Bauvereinigung nach Paragraph 15, begehrten Preises die Möglichkeit gerichtlicher Überprüfung nach Paragraph 22, Absatz eins, WGG ein. EntscheidungstexteTE OGH 1979/07/10 4 Ob 538/79 Veröff: EvBl 1980/38 S 130 = JBl 1980,151 (zustimmend Bydlinski) TE OGH 1983/12/22 7 Ob 778/82 Auch; Beisatz: Grob unbillige, sachlich aber nicht vertretbare Preiserhöhungen können nur auf die Siedler nicht überwälzt werden, weil nach den guten Sitten im Zweifel für das Preisbestimmungsrecht einer Partei nicht freies Belieben, sondern nur billiges Ermessen gilt. (T1) TE OGH 1985/12/01 5 Ob 78/85 nur: § 7 Abs 2
gewährt dem Erwerber einer Wohnung - im Gegensatz zum WGG - keinen zivilrechtlichen Anspruch auf Überprüfung der Angemessenheit des Kaufpreises. (T2) Veröff: MietSlg XXXVII
gewährt dem Erwerber einer Wohnung - im Gegensatz zum WGG - keinen zivilrechtlichen Anspruch auf Überprüfung der Angemessenheit des Kaufpreises. (T2) Veröff: MietSlg XXXVII
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.