RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0023825 Entscheidungsdatum11.07.1979 Geschäftszahl3Ob622/79; 8Ob517/81; 3Ob633/81; 9Os142/82; 11Os73/84; 1Ob608/87; 1Ob526/89; 2Ob574/88; 4Ob615/89; 6Ob14/00b; 6Ob77/00t; 6Ob5/00d; 6Ob124/05m; 3Ob230/12p; 10Ob58/12w; 10Ob56/12a; 3Ob231/12k; 6Ob88/13d NormABGB §1295 IIf6; GmbHG §21; GmbHG §25; HGB §277; HGB §283 RechtssatzEine Arbeitsaufteilung zwischen mehreren Geschäftsführern bewirkt nicht, dass ein Geschäftsführer sich nur noch auf sein eigenes Arbeitsgebiet beschränken darf und sich um die Tätigkeit der anderen Geschäftsführer nicht mehr zu kümmern braucht. Auch bei einer - zulässigen - Geschäftsverteilung obliegt jedem Geschäftsführer die Pflicht zur Überwachung der anderen. Von den jedem Geschäftsführer obliegenden gesetzlichen zwingenden Pflichten kann eine Geschäftsverteilung niemals befreien. Hierher gehören die Pflicht der Geschäftsführer, für die Führung der erforderlichen Bücher der Gesellschaft Sorge zu tragen sowie die Pflichten zur Aufstellung des Geschäftsabschlusses (§ 22 Abs 1 GmbHG) und zur rechtzeitigen Anmeldung eines Insolvenzverfahrens nach § 85 Abs 1 GmbHG.Eine Arbeitsaufteilung zwischen mehreren Geschäftsführern bewirkt nicht, dass ein Geschäftsführer sich nur noch auf sein eigenes Arbeitsgebiet beschränken darf und sich um die Tätigkeit der anderen Geschäftsführer nicht mehr zu kümmern braucht. Auch bei einer - zulässigen - Geschäftsverteilung obliegt jedem Geschäftsführer die Pflicht zur Überwachung der anderen. Von den jedem Geschäftsführer obliegenden gesetzlichen zwingenden Pflichten kann eine Geschäftsverteilung niemals befreien. Hierher gehören die Pflicht der Geschäftsführer, für die Führung der erforderlichen Bücher der Gesellschaft Sorge zu tragen sowie die Pflichten zur Aufstellung des Geschäftsabschlusses (Paragraph 22, Absatz eins, GmbHG) und zur rechtzeitigen Anmeldung eines Insolvenzverfahrens nach Paragraph 85, Absatz eins, GmbHG. EntscheidungstexteTE OGH 1979-07-11 3 Ob 622/79 Veröff: SZ 52/116 = EvBl 1980/4 S 14 = JBl 1980,38 TE OGH 1981-07-09 8 Ob 517/81 Vgl; Veröff: GesRZ 1982,56 TE OGH 1982-02-10 3 Ob 633/81 Auch; Beisatz: Nur gewerberechtlicher Geschäftsführer der im Innenverhältnis an der Geschäftsführung der Gesellschaft nicht besonders beteiligt ist, sondern die tatsächliche Geschäftsführung einem anderen Geschäftsführer überließ. (T1) TE OGH 1983-06-07 9 Os 142/82 Vgl auch; Beisatz: Die Erstellung des Jahresabschlusses zählt zu den jedem Geschäftsführer unabdingbar obliegenden gesetzlichen Pflichten. (T2) Veröff: SSt 54/46 TE OGH 1984-12-20 11 Os 73/84 Vgl auch; Veröff: RdW 1985,275 TE OGH 1987-09-23 1 Ob 608/87 Auch; Veröff: SZ 60/179 = WBl 1988,58 = ÖBA 1988,165 TE OGH 1989-04-05 1 Ob 526/89 Veröff: SZ 62/61 = ÖBA 1989,1120 (Dellinger) = RdW 1989,270 = WBl 1989,250 TE OGH 1989-04-25 2 Ob 574/88 nur: Von den jedem Geschäftsführer obliegenden gesetzlichen zwingenden Pflichten kann eine Geschäftsverteilung niemals befreien. Hierher gehören die Pflicht der Geschäftsführer, für die Führung der erforderlichen Bücher der Gesellschaft Sorge zu tragen sowie die Pflichten zur Aufstellung des Geschäftsabschlusses (§ 22 Abs 1 GmbHG) und zur rechtzeitigen Anmeldung eines Insolvenzverfahrens nach § 85 Abs 1 GmbHG. (T3)nur: Von den jedem Geschäftsführer obliegenden gesetzlichen zwingenden Pflichten kann eine Geschäftsverteilung niemals befreien. Hierher gehören die Pflicht der Geschäftsführer, für die Führung der erforderlichen Bücher der Gesellschaft Sorge zu tragen sowie die Pflichten zur Aufstellung des Geschäftsabschlusses (Paragraph 22, Absatz eins, GmbHG) und zur rechtzeitigen Anmeldung eines Insolvenzverfahrens nach Paragraph 85, Absatz eins, GmbHG. (T3) TE OGH 1989-11-07 4 Ob 615/89 Auch; Veröff: WBl 1990,147 TE OGH 2000-03-09 6 Ob 14/00b nur: Von den jedem Geschäftsführer obliegenden gesetzlichen zwingenden Pflichten kann eine Geschäftsverteilung niemals befreien. (T4); Beis ähnlich T2; Beisatz: Wenngleich es ausreicht, dass die Einreichung des Jahresabschlusses beim Firmenbuchgericht durch die Geschäftsführer in der vertretungsbefugten Anzahl erfolgt (Geist in Jabornegg, HGB Rz 4 zu § 275), richten sich die zwingenden Offenlegungsvorschriften der §§ 277 ff HGB an die gesetzlichen Vertreter von Kapitalgesellschaften, somit an alle Geschäftsführer. Unterbleibt die Offenlegung, sind nach § 283 Abs 1 HGB auch die Vorstandsmitglieder beziehungsweise Geschäftsführer zur Befolgung der Offenlegungsvorschriften durch Zwangsstrafen anzuhalten. Schon diese Formulierung weist als Adressaten der Zwangsstrafenandrohung alle Mitglieder eines kollegialen Vertretungsorganes aus. Auf die für das Innenverhältnis maßgebliche Geschäftsverteilung kommt es dabei nicht an. Der Umstand, dass die Zwangsstrafe gegen alle Geschäftsführer verhängt werden kann, findet seine sachliche Rechtfertigung in der jeden Geschäftsführer der GmbH unabhängig von einer allfälligen Geschäftsverteilung treffenden Pflicht zur Rechnungslegung, deren Überprüfung und Unterfertigung. (T5); Veröff: SZ 73/44Beis ähnlich T2; Beisatz: Wenngleich es ausreicht, dass die Einreichung des Jahresabschlusses beim Firmenbuchgericht durch die Geschäftsführer in der vertretungsbefugten Anzahl erfolgt (Geist in Jabornegg, HGB Rz 4 zu Paragraph 275,), richten sich die zwingenden Offenlegungsvorschriften der Paragraphen 277, ff HGB an die gesetzlichen Vertreter von Kapitalgesellschaften, somit an alle Geschäftsführer. Unterbleibt die Offenlegung, sind nach Paragraph 283, Absatz eins, HGB auch die Vorstandsmitglieder beziehungsweise Geschäftsführer zur Befolgung der Offenlegungsvorschriften durch Zwangsstrafen anzuhalten. Schon diese Formulierung weist als Adressaten der Zwangsstrafenandrohung alle Mitglieder eines kollegialen Vertretungsorganes aus. Auf die für das Innenverhältnis maßgebliche Geschäftsverteilung kommt es dabei nicht an. Der Umstand, dass die Zwangsstrafe gegen alle Geschäftsführer verhängt werden kann, findet seine sachliche Rechtfertigung in der jeden Geschäftsführer der GmbH unabhängig von einer allfälligen Geschäftsverteilung treffenden Pflicht zur Rechnungslegung, deren Überprüfung und Unterfertigung. (T5); Veröff: SZ 73/44 TE OGH 2000-03-29 6 Ob 77/00t Vgl auch; Beis wie T5 TE OGH 2000-03-09 6 Ob 5/00d Beis wie T5 TE OGH 2005-07-14 6 Ob 124/05m Vgl auch; Beisatz: Im Zwangsstrafenverfahren nach § 283 HGB zur Durchsetzung der Offenlegungspflicht nach den §§ 277 ff HGB hat auch die Kapitalgesellschaft neben ihrem Organ Parteistellung im Sinn des § 2 Abs 1 Z 3 AußStrG 2005 und ist damit rekursberechtigt. (T6); Vgl auch; Beisatz: Im Zwangsstrafenverfahren nach Paragraph 283, HGB zur Durchsetzung der Offenlegungspflicht nach den Paragraphen 277, ff HGB hat auch die Kapitalgesellschaft neben ihrem Organ Parteistellung im Sinn des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 3, AußStrG 2005 und ist damit rekursberechtigt. (T6); Beisatz: Über Gesellschafterweisung oder aber durch einen allenfalls vorhandenen zweiten allein vertretungsbefugten Gesellschafter wäre die Gesellschaft dann in der Lage, in dem sie betreffenden Zwangsstrafenverfahren Rekurs zu erheben. (T7) TE OGH 2013-01-23 3 Ob 230/12p Vgl; Beisatz: Hier: Vorschriften über die gesetzliche Prüfpflicht. (T8); Veröff: SZ 2013/3 TE OGH 2013-02-26 10 Ob 58/12w Auch TE OGH 2013-02-26 10 Ob 56/12a Auch TE OGH 2013-02-20 3 Ob 231/12k Vgl; Beis wie T8 TE OGH 2013-08-28 6 Ob 88/13d Veröff: SZ 2013/75 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1979:RS0023825
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