OGH Rechtssatz RS0034682 (1Ob653/79)
RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0034682 Entscheidungsdatum29.08.1979 Geschäftszahl1Ob653/79; 6Ob814/82; 1Ob112/00b; 3Ob23/10v; 9ObA128/11f NormABGB §1497 III; ZPO §261 Abs6ABGB §1497 römisch drei; ZPO §261 Abs6 RechtssatzDa das Gericht, an das die Klage überwiesen wird, die Sache so zu behandeln hat, als ob sie von vornherein bei ihm anhängig gewesen wäre, kann gesagt werden, dass eine gehörige Fortsetzung der beim umzuständigen Gericht erhobenen, an das zuständige Gericht überwiesenen Klage vorliegt. Es ist dann aber auch die Annahme gerechtfertigt, dass materiellrechtiche Fristen als gewahrt gelten, wenn die Klage beim überweisenden Gericht noch innerhalb der materiellrechtlichen Ausschlussfrist eingelangt ist.
EntscheidungstexteTE OGH 1979-08-29 1 Ob 653/79 TE OGH 1982-11-10 6 Ob 814/82 Auch TE OGH 2000-07-25 1 Ob 112/00b Vgl aber; Beisatz: Die Verjährung wird mit der Gerichtshängigkeit unterbrochen, selbst wenn die Klage beim unzuständigen Gericht eingebracht wurde und sie an das zuständige Gericht (gemäß § 230a oder § 261 Abs 6 ZPO) überwiesen wurde bzw die Klage unzustellbar war. (T1) Beisatz: Hier: Wurde die Klage an das zuständige Gericht adressiert; infolge eines Postversehens langte sie aber bei einem unzuständigen Gericht ein und ist erst in weiterer Folge durch Weiterleitung des "Irrläufers" dem zuständigen Gericht zugekommen. Dieser Fall ist jenem Fall vergleichbar, in dem die Klage beim unzuständigen Gericht eingebracht und an das zuständige Gericht überwiesen wurde. (T2); Veröff: SZ 73/122Vgl aber; Beisatz: Die Verjährung wird mit der Gerichtshängigkeit unterbrochen, selbst wenn die Klage beim unzuständigen Gericht eingebracht wurde und sie an das zuständige Gericht (gemäß Paragraph 230 a, oder Paragraph 261, Absatz 6, ZPO) überwiesen wurde bzw die Klage unzustellbar war. (T1) Beisatz: Hier: Wurde die Klage an das zuständige Gericht adressiert; infolge eines Postversehens langte sie aber bei einem unzuständigen Gericht ein und ist erst in weiterer Folge durch Weiterleitung des "Irrläufers" dem zuständigen Gericht zugekommen. Dieser Fall ist jenem Fall vergleichbar, in dem die Klage beim unzuständigen Gericht eingebracht und an das zuständige Gericht überwiesen wurde. (T2); Veröff: SZ 73/122 TE OGH 2010-03-24 3 Ob 23/10v Auch; Beisatz: Hier: außerstreitiges Aufteilungsverfahren. (T3) TE OGH 2011-11-25 9 ObA 128/11f Auch; Beisatz: Hier: Wiedereinsetzung in die versäumte Frist zur Erhebung der Anfechtungsklage. (T4)