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OGH Rechtssatz RS0005872 (1Ob678/79 u. a.)

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0005872 Entscheidungsdatum26.05.2025 Geschäftszahl1Ob678/79; 2Ob128/16m; 8Ob141/24d NormABGB idF ErbRÄG 2015 §747ABGB in der Fassung ErbRÄG 2015 §747 ABGB §796 EheG §78 EO §382 Z8 lita IVA RechtssatzSieht man von der neuen Unterhaltspflicht der Ehefrau ab, besteht kein Anhaltspunkt dafür, dass mit der Neufassung des § 382 Z 8 EO durch das BGBl 1975/412 der Kreis der Personen, die zur Leistung eines einstweiligen Unterhalts verpflichtet werden können, erweitert werden sollte. § 382 Z 8 lit a EO ist daher auf Unterhaltsansprüche des geschiedenen Ehegatten gegen den Nachlass des anderen Ehegatten (§ 78 EheG) mangels Bestehens eines familienrechtlichen Bandes unanwendbar. Gleiches gilt für Ansprüche der Witwe nach § 796 ABGB.Sieht man von der neuen Unterhaltspflicht der Ehefrau ab, besteht kein Anhaltspunkt dafür, dass mit der Neufassung des Paragraph 382, Ziffer 8, EO durch das BGBl 1975/412 der Kreis der Personen, die zur Leistung eines einstweiligen Unterhalts verpflichtet werden können, erweitert werden sollte. Paragraph 382, Ziffer 8, Litera a, EO ist daher auf Unterhaltsansprüche des geschiedenen Ehegatten gegen den Nachlass des anderen Ehegatten (Paragraph 78, EheG) mangels Bestehens eines familienrechtlichen Bandes unanwendbar. Gleiches gilt für Ansprüche der Witwe nach Paragraph 796, ABGB.

EntscheidungstexteTE OGH 1979-08-29 1 Ob 678/79 Veröff: SZ 52/121 TE OGH 2017-03-28 2 Ob 128/16m Auch; Beisatz: Nunmehr § 747 ABGB. (T1); Veröff: SZ 2017/39Auch; Beisatz: Nunmehr Paragraph 747, ABGB. (T1); Veröff: SZ 2017/39 TE OGH 2025-05-26 8 Ob 141/24d vgl European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1979:RS0005872

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.