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OGH Rechtssatz RS0007123 (1Ob685/79)

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0007123 Entscheidungsdatum29.08.1979 Geschäftszahl1Ob685/79; 10Ob74/11x NormAußStrG §11 Abs2 B1; GOG §85 RechtssatzObwohl in § 85 Abs 1 GOG ausdrücklich auf § 220 ZPO verwiesen wird, sind allerdings im Falle der Verhängung einer Ordnungsstrafe im Außerstreitverfahren nur diejenigen Vorschriften der Zivilprozessordnung sinngemäß anzuwenden, die sich auf die Vorausetzungen der Strafverfügung und das Strafausmaß beziehen, für das Rechtsmittelverfahren sind hingegen die Vorschriften des Außerstreitgesetzes maßgebend (SZ 43/118 ua).Obwohl in Paragraph 85, Absatz eins, GOG ausdrücklich auf Paragraph 220, ZPO verwiesen wird, sind allerdings im Falle der Verhängung einer Ordnungsstrafe im Außerstreitverfahren nur diejenigen Vorschriften der Zivilprozessordnung sinngemäß anzuwenden, die sich auf die Vorausetzungen der Strafverfügung und das Strafausmaß beziehen, für das Rechtsmittelverfahren sind hingegen die Vorschriften des Außerstreitgesetzes maßgebend (SZ 43/118 ua).

EntscheidungstexteTE OGH 1979-08-29 1 Ob 685/79 EFSlg 34952 TE OGH 2011-10-04 10 Ob 74/11x Vgl aber; Beisatz: Gegenteilig RS0124331. (T1)

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