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{'item': ['6Ob641/79', '5Ob633/79', '3Ob540/81', '7Ob553/82', '4Ob141/84', '1Ob650/88', '4Ob593/88', '6Ob691/89', '3Ob526/91', '8Ob512/94', '7Ob515/95

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0018363 Entscheidungsdatum29.08.1979 Geschäftszahl6Ob641/79; 5Ob633/79; 3Ob540/81; 7Ob553/82; 4Ob141/84; 1Ob650/88; 4Ob593/88; 6Ob691/89; 3Ob526/91; 8Ob512/94

§920

;

§936

IVABGB §918 Ib1;

§920

;

§936römisch vier Rechtssatz

Hat das Dauerschuldverhältnis bereits begonnen, kann der Vertrag nicht rückwirkend aufgelöst werden (ablehnend MietSlg XXIX/15 = EvBl 1978/66). EntscheidungstexteTE OGH 1979-08-29 6 Ob 641/79 TE OGH 1979-10-23 5 Ob 633/79 Auch; Beisatz: Irrtumsanfechtung eines Bestandvertrages. (T1) TE OGH 1981-10-07 3 Ob 540/81 Auch; Beisatz: Die erst in der Klagebeantwortung zu erblickende Auflösungserklärung kann nicht in die Vergangenheit wirken. (T2) TE OGH 1982-03-18 7 Ob 553/82 Auch TE OGH 1986-01-28 4 Ob 141/84 Beisatz: Dem liegt die Erwägung zugrunde, dass gerade in diesen Fällen die in § 877

als notwendige Folge einer rückwirkenden Vertragsauflösung vorgesehene Rückabwicklung außerordentlich schwierig ist und überdies durch eine Anfechtung ex tunc in Rechte Dritter eingegriffen und dadurch die Verkehrssicherheit beeinträchtigt werden könnte. Diese Grundsätze müssen umso mehr dann gelten, wenn das betreffende Dauerschuldverhältnis, bereits (ex nunc) beendet worden ist. (T3)Beisatz: Dem liegt die Erwägung zugrunde, dass gerade in diesen Fällen die in Paragraph 877,

als notwendige Folge einer rückwirkenden Vertragsauflösung vorgesehene Rückabwicklung außerordentlich schwierig ist und überdies durch eine Anfechtung ex tunc in Rechte Dritter eingegriffen und dadurch die Verkehrssicherheit beeinträchtigt werden könnte. Diese Grundsätze müssen umso mehr dann gelten, wenn das betreffende Dauerschuldverhältnis, bereits (ex nunc) beendet worden ist. (T3) TE OGH 1988-10-11 1 Ob 650/88 TE OGH 1988-10-25 4 Ob 593/88 TE OGH 1990-01-18 6 Ob 691/89 Vgl aber TE OGH 1991-09-18 3 Ob 526/91 Vgl auch; Veröff: JBl 1992,718 TE OGH 1994-03-30 8 Ob 512/94 Auch TE OGH 1995-01-27 7 Ob 515/95 Beisatz: Hier: Lizenzvertrag (T4) TE OGH 1996-11-26 1 Ob 2169/96v Vgl TE OGH 1997-05-13 4 Ob 148/97m Auch TE OGH 1997-06-26 2 Ob 131/97x Auch; Beisatz: Die Auflösung mit Wirkung ex tunc wird bei Dauerschuldverhältnissen, die bereits in Vollzug gesetzt sind, nur bei Arglist (SZ 63/100) und in jenen Fällen, in welchen trotz des bereits eingetretenen Beginns des Dauerschuldverhältnisses keine Rückabwicklungsschwierigkeiten bestehen, bejaht (JBl 1990, 321; 1 Ob 2169/96v). (T5) Beisatz: Hier: Irrtumsanfechtung. (T6) TE OGH 1998-07-28 1 Ob 308/97v Vgl auch; Beisatz: Hier: Auftragsverhältnis. (T7) TE OGH 1999-05-28 6 Ob 81/99a Vgl auch; Beis wie T5; Beis wie T6 TE OGH 2006-11-30 8 Ob 86/06i Vgl; Beisatz: § 920

ist auf Dauerschuldverhältnisse mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine Beendigung nur noch mit Wirkung ex nunc möglich ist, wenn sie bereits in das Abwicklungsstadium getreten sind. (T8)Vgl; Beisatz: Paragraph 920,

ist auf Dauerschuldverhältnisse mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine Beendigung nur noch mit Wirkung ex nunc möglich ist, wenn sie bereits in das Abwicklungsstadium getreten sind. (T8) TE OGH 2008-12-17 6 Ob 257/08z Vgl; Beis wie T5; Beis wie T6; Beisatz: Für die Rückabwicklung eines Dauerschuldverhältnisses ex tunc reicht bereits aus, dass entweder Arglist vorliegt oder keine Rückabwicklungsschwierigkeiten auftreten. (T9) Beisatz: Die Ratio hinter der Bejahung der Rückabwicklung ex tunc bei Vorliegen von List ist, dass dem Handelnden nicht der Erfolg seiner Tat belassen werden soll. (T10) Beisatz: Hier: Schulausbildungsvertrag. (T11) TE OGH 2017-01-30 6 Ob 251/16d Auch TE OGH 2017-11-20 5 Ob 193/17v Auch; Beisatz: Hier: Tatsächlich ausgeübter Verwaltervertrag mit nachfolgender, rückwirkend wirksamer Aufhebung der Verwalterbestellung. (T12) TE OGH 2018-09-26 1 Ob 122/18z Vgl; Beis wie T9 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1979:RS0018363

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.