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6Ob655/79

RIS Dokument GerichtOGH Entscheidungsdatum29.08.1979 Geschäftszahl6Ob655/79; 1Ob583/80; 5Ob693/81; 6Ob594/88 NormABGB §552;

RechtssatzDas Wesen des letzten Willens im Sinne des § 552 ABGB liegt darin, daß einer Person das Vermögen des Verfügenden oder ein Teil davon auf den Todesfall widerruflich hinterlassen wird.Das Wesen des letzten Willens im Sinne des Paragraph 552, ABGB liegt darin, daß einer Person das Vermögen des Verfügenden oder ein Teil davon auf den Todesfall widerruflich hinterlassen wird.

EntscheidungstexteTE OGH 1979/08/29 6 Ob 655/79 TE OGH 1980/06/04 1 Ob 583/80 TE OGH 1981/10/20 5 Ob 693/81 TE OGH 1988/06/16 6 Ob 594/88 Auch; Beisatz: Testamente sind ihrem Wesen nach jederzeit vom Erblasser widerrufliche Anordnungen. (T1) RechtssatznummerRS0012349

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