RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0057426 Entscheidungsdatum31.08.1979 Geschäftszahl6Ob688/79; 1Ob628/80; 2Ob558/80; 6Ob730/80; 5Ob548/81; 1Ob767/83; 5Ob611/84; 1Ob692/84; 6Ob658/84; 6Ob639/85; 1Ob519/93; 6Ob137/99m; 3Ob187/07g; 1Ob119/07t; 1Ob51/17g; 5Ob23/20y NormEheG §81; EheG §82 Abs2 RechtssatzEin Haus, das Ehegatten während ihrer aufrechten ehelichen Lebensgemeinschaft in der Absicht errichteten, es als Ehewohnung zu verwenden, das sie aber bis zur Aufhebung ihrer ehelichen Lebensgemeinschaft tatsächlich noch nicht zu Wohnzwecken in Benützung nahmen, unterliegt zwar nicht als Ehewohnung, wohl aber als eheliche Ersparnis der eherechtlichen Aufteilung im Sinne der §§ 81 ff EheG.Ein Haus, das Ehegatten während ihrer aufrechten ehelichen Lebensgemeinschaft in der Absicht errichteten, es als Ehewohnung zu verwenden, das sie aber bis zur Aufhebung ihrer ehelichen Lebensgemeinschaft tatsächlich noch nicht zu Wohnzwecken in Benützung nahmen, unterliegt zwar nicht als Ehewohnung, wohl aber als eheliche Ersparnis der eherechtlichen Aufteilung im Sinne der Paragraphen 81, ff EheG. EntscheidungstexteTE OGH 1979-08-31 6 Ob 688/79 Veröff: SZ 52/129 = EFSlg 34106 TE OGH 1980-07-09 1 Ob 628/80 Vgl auch; Beisatz: Liegenschaft als Wertanlage. (T1) TE OGH 1980-09-23 2 Ob 558/80 Auch TE OGH 1980-10-15 6 Ob 730/80 Beisatz: Nur die für Ehewohnungen getroffenen Sonderregelungen nach § 82 Abs 2, §§ 87, 88 EheG sind unanwendbar hier: Hausanteil eines Ehegatten. (T2)Beisatz: Nur die für Ehewohnungen getroffenen Sonderregelungen nach Paragraph 82, Absatz 2,, Paragraphen 87, 88, EheG sind unanwendbar hier: Hausanteil eines Ehegatten. (T2) TE OGH 1981-07-14 5 Ob 548/81 Vgl auch TE OGH 1984-01-11 1 Ob 767/83 Auch TE OGH 1984-12-20 5 Ob 611/84 Vgl TE OGH 1985-01-16 1 Ob 692/84 TE OGH 1985-02-28 6 Ob 658/84 TE OGH 1985-09-26 6 Ob 639/85 Ähnlich; Beisatz: Eine bezugsfertige Eigentumswohnung, die von den Eheleuten nicht in Benützung genommen wurde, weil der Mann beabsichtigte, darin eine ehebrecherische Lebensgemeinschaft mit der Mutter seiner beiden unehelichen Kinder zu führen, kann schon deshalb nicht als Ehewohnung im Sinne des § 81 Abs 2 EheG angesehen werden. Das schließt indessen nicht aus, dieses Vermögensobjekt in die Aufteilungsmasse einzubeziehen. (T3)Ähnlich; Beisatz: Eine bezugsfertige Eigentumswohnung, die von den Eheleuten nicht in Benützung genommen wurde, weil der Mann beabsichtigte, darin eine ehebrecherische Lebensgemeinschaft mit der Mutter seiner beiden unehelichen Kinder zu führen, kann schon deshalb nicht als Ehewohnung im Sinne des Paragraph 81, Absatz 2, EheG angesehen werden. Das schließt indessen nicht aus, dieses Vermögensobjekt in die Aufteilungsmasse einzubeziehen. (T3) TE OGH 1993-05-11 1 Ob 519/93 Vgl TE OGH 2000-03-29 6 Ob 137/99m Vgl; Veröff: SZ 73/59 TE OGH 2007-11-27 3 Ob 187/07g Ähnlich; Beisatz: Hier: Im maßgebenden Zeitpunkt war das Haus als gewöhnliche eheliche Ersparnis anzusehen. (T4) TE OGH 2008-02-26 1 Ob 119/07t Auch TE OGH 2017-04-26 1 Ob 51/17g Vgl aber; Beisatz: Ein noch nicht bezugsfertiger Rohbau erfüllt daher die Voraussetzung des § 81 Abs 2 EheG nicht (so schon 6 Ob 137/99m). (T5)Vgl aber; Beisatz: Ein noch nicht bezugsfertiger Rohbau erfüllt daher die Voraussetzung des Paragraph 81, Absatz 2, EheG nicht (so schon 6 Ob 137/99m). (T5) Beisatz: Eine Wohnung ist keine Ehewohnung, wenn sie von den Ehegatten während aufrechter ehelicher Lebensgemeinschaft zu keinem Zeitpunkt zur gemeinsamen Lebensführung benützt wurde. Auf die Widmung der Räumlichkeiten durch die Ehegatten bzw deren Absicht kommt es daher nicht an. (T6) Bem: Mit ausführlicher Auseinandersetzung mit den Materialien, der älteren Jud und den Stimmen aus der Literatur. (T7); Veröff: SZ 2017/50 TE OGH 2020-04-03 5 Ob 23/20y European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1979:RS0057426
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