RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0006783 Entscheidungsdatum14.11.2024 Geschäftszahl1Ob693/79; 1Ob715/79; 1Ob552/80; 6Ob746/81; 5Ob730/82; 5Ob597/83; 3Ob587/84; 8Ob689/86; 6Ob731/87; 4Ob525/89; 4Ob613/89; 7Ob652/90; 6Ob502/91; 4Ob555/91; 1Ob2092/96w; 4Ob139/97p; 6Ob181/97d; 1Ob16/00k; 3Ob162/01x; 4Ob134/03i; 9Ob36/06v; 7Ob103/06g; 10Ob40/06i; 1Ob98/08f; 1Ob239/09t; 5Ob71/13x; 4Ob50/14b; 3Ob76/14v; 1Ob238/14b; 4Ob138/15w; 6Ob187/15s; 1Ob60/19h; 5Ob86/24v NormAußStrG §10 A AußStrG 2005 §17 AußStrG §185 Abs3 AußStrG 2005 §49 Abs2 B RechtssatzEinem Beteiligten, der vom Erstgericht nach § 185 Abs 3 AußStrG ordnungsgemäß zur Äußerung aufgefordert worden ist, sich daraufhin nicht geäußert und damit keine eigenen Tatsachenbehauptungen aufgestellt hat, ist es verwehrt, dem Sachverhaltsbild, von dem das Gericht bei seiner Entscheidung im Hinblick auf das Schweigen des Beteiligten ausgehen durfte, im Rekurs neue, davon abweichende Behauptungen tatsächlicher Art entgegenzuhalten.Einem Beteiligten, der vom Erstgericht nach Paragraph 185, Absatz 3, AußStrG ordnungsgemäß zur Äußerung aufgefordert worden ist, sich daraufhin nicht geäußert und damit keine eigenen Tatsachenbehauptungen aufgestellt hat, ist es verwehrt, dem Sachverhaltsbild, von dem das Gericht bei seiner Entscheidung im Hinblick auf das Schweigen des Beteiligten ausgehen durfte, im Rekurs neue, davon abweichende Behauptungen tatsächlicher Art entgegenzuhalten. EntscheidungstexteTE OGH 1979-09-03 1 Ob 693/79 EFSlg 35130/2 TE OGH 1979-10-30 1 Ob 715/79 SZ 52/155 = EvBl 1980/87 S 272 = JBl 1980,382 TE OGH 1980-03-05 1 Ob 552/80 TE OGH 1981-09-30 6 Ob 746/81 TE OGH 1982-10-12 5 Ob 730/82 TE OGH 1983-05-03 5 Ob 597/83 Auch TE OGH 1984-12-20 3 Ob 587/84 Auch TE OGH 1986-12-18 8 Ob 689/86 TE OGH 1988-01-14 6 Ob 731/87 TE OGH 1989-04-04 4 Ob 525/89 AnwBl 1990,158 (Grill) TE OGH 1989-11-21 4 Ob 613/89 TE OGH 1990-12-06 7 Ob 652/90 Auch; RZ 1991/26,99 TE OGH 1991-04-11 6 Ob 502/91 Beisatz: Die Aufforderung gemäß § 185 Abs 3 AußStrG setzt eine wirksame eigenhändige Zustellung voraus. (T1)Beisatz: Die Aufforderung gemäß Paragraph 185, Absatz 3, AußStrG setzt eine wirksame eigenhändige Zustellung voraus. (T1) TE OGH 1991-09-10 4 Ob 555/91 Auch; Beisatz: Der Aufforderung muss aber der Hinweis darauf beigegeben sein, dass das Gericht im Fall der Nichtäußerung annehmen werde, dass der Beteiligte dem Antrag keine Einwendungen entgegensetze. (T2) = ÖAmtsVmd 1992,59 TE OGH 1996-06-04 1 Ob 2092/96w TE OGH 1997-05-13 4 Ob 139/97p Auch TE OGH 1997-06-19 6 Ob 181/97d TE OGH 2000-07-25 1 Ob 16/00k Veröff: SZ 73/119 TE OGH 2001-07-11 3 Ob 162/01x Beis wie T1 TE OGH 2003-06-24 4 Ob 134/03i Auch; Beisatz: Ein Zugeständnis darf nur dann nicht angenommen werden, wenn das Kindeswohl eine amtswegige Aufklärung und Erhebung der Entscheidungsgrundlagen erfordert, wenn der Akteninhalt gegen die Richtigkeit des Vorbringens des Antragstellers spricht oder wenn aus besonderen Gründen anzunehmen ist, dass der Antragsgegner dem Antrag ungeachtet seines Schweigens entgegentrete. (T3) TE OGH 2006-05-04 9 Ob 36/06v TE OGH 2006-05-10 7 Ob 103/06g Beis wie T3; Beisatz: Daran hat sich auch nach der neuen Rechtslage gemäß § 17 AußStrG 2005 nichts geändert. (T4)Beis wie T3; Beisatz: Daran hat sich auch nach der neuen Rechtslage gemäß Paragraph 17, AußStrG 2005 nichts geändert. (T4) TE OGH 2006-06-13 10 Ob 40/06i Beisatz: Der Einwendungsausschluss von neuen Tatsachenbehauptungen kommt auch im vorliegenden Verfahren zum Tragen, in welchem der durch den Jugendwohlfahrtsträger vertretene Minderjährige nach ordnungsgemäßer Aufforderung zur Äußerung gemäß § 17 AußStrG nF eine (ablehnende) Äußerung nicht erstattet sondern dem Antrag auf Unterhaltsherabsetzung sogar ausdrücklich zugestimmt hat. (T5)Beisatz: Der Einwendungsausschluss von neuen Tatsachenbehauptungen kommt auch im vorliegenden Verfahren zum Tragen, in welchem der durch den Jugendwohlfahrtsträger vertretene Minderjährige nach ordnungsgemäßer Aufforderung zur Äußerung gemäß Paragraph 17, AußStrG nF eine (ablehnende) Äußerung nicht erstattet sondern dem Antrag auf Unterhaltsherabsetzung sogar ausdrücklich zugestimmt hat. (T5) TE OGH 2008-11-25 1 Ob 98/08f Vgl; Beisatz: Hier: Zur Frage, unter welchen Voraussetzungen eine nach Ablauf der Äußerungsfrist nach § 17 AußStrG 2005, aber noch vor Beschlussfassung neu eingetretene Tatsache im Rekurs geltend gemacht werden kann. (T6)Vgl; Beisatz: Hier: Zur Frage, unter welchen Voraussetzungen eine nach Ablauf der Äußerungsfrist nach Paragraph 17, AußStrG 2005, aber noch vor Beschlussfassung neu eingetretene Tatsache im Rekurs geltend gemacht werden kann. (T6) TE OGH 2010-01-29 1 Ob 239/09t TE OGH 2013-10-03 5 Ob 71/13x Vgl; Beis wie T3 TE OGH 2014-04-23 4 Ob 50/14b Auch TE OGH 2014-07-23 3 Ob 76/14v Auch; Beis wie T3 TE OGH 2015-01-22 1 Ob 238/14b Auch; Beis wie T3 TE OGH 2015-08-11 4 Ob 138/15w Auch; Beis wie T3 TE OGH 2015-10-23 6 Ob 187/15s Beis wie T4; Beis wie T5 TE OGH 2019-04-30 1 Ob 60/19h Beis wie T4 TE OGH 2024-11-14 5 Ob 86/24v Beisatz wie T4 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1979:RS0006783
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