RIS Dokument GerichtOGH Entscheidungsdatum05.09.1979 Geschäftszahl10Os116/79; 12Os170/79; 9Os96/80; 9Os120/80; 9Os163/80; 10Os135/81; 13Os116/81; 11Os35/82; 13Os106/82; 13Os146/82; 13Os173/82; 12Os118/83; 12Os24/84; 9Os123/84; 10Os166/86; 15Os138/87; 12Os71/89; 14Os94/89; 14Os97/90; 13Os93/91; 11Os145/97; 14Os133/99 NormStGB §41; RechtssatzUnter die im § 41 StGB genannten überwiegenden Milderungsgründe fallen nicht nur die im § 34 StGB beispielsweise aufgezählten besonderen, sondern es sind alle für die Strafbemessung bedeutsamen Umstände zu berücksichtigen, welche die Tat überdurchschnittlich leicht und damit schon für sich allein als derart unter der Norm ausweisen, daß selbst die Mindeststrafe als überhöht anzusehen ist.Unter die im Paragraph 41, StGB genannten überwiegenden Milderungsgründe fallen nicht nur die im Paragraph 34, StGB beispielsweise aufgezählten besonderen, sondern es sind alle für die Strafbemessung bedeutsamen Umstände zu berücksichtigen, welche die Tat überdurchschnittlich leicht und damit schon für sich allein als derart unter der Norm ausweisen, daß selbst die Mindeststrafe als überhöht anzusehen ist. EntscheidungstexteTE OGH 1979/09/05 10 Os 116/79 Veröff: EvBl 1980/39 S 135 TE OGH 1980/03/13 12 Os 170/79 Vgl auch TE OGH 1980/09/09 9 Os 96/80 Vgl auch; Beisatz: Im Bereich der außerordentlichen Strafmilderung sind auch die allgemeinen Strafzumessungsgründe und nicht nur jene besonderen der §§ 33, 34 StGB heranzuziehen. (T1) Vgl auch; Beisatz: Im Bereich der außerordentlichen Strafmilderung sind auch die allgemeinen Strafzumessungsgründe und nicht nur jene besonderen der Paragraphen 33, 34, StGB heranzuziehen. (T1) TE OGH 1980/10/14 9 Os 120/80 TE OGH 1980/12/02 9 Os 163/80 TE OGH 1981/09/11 10 Os 135/81 Veröff: EvBl 1982/27 S 78 TE OGH 1981/12/17 13 Os 116/81 Ähnlich; Beisatz: Berücksichtigung auch des Unrechtsgehalts der Tat. (T2) TE OGH 1982/04/14 11 Os 35/82 Vgl auch; nur: Sondern es sind alle für die Strafbemessung bedeutsamen Umstände zu berücksichtigen. (T3) Beisatz: Auch solchen, die in der Person des Täters gelegen sind. (T4) TE OGH 1982/09/16 13 Os 106/82 Vgl auch; Beisatz: Unrechtsgehalt der Tat. (T5) TE OGH 1982/09/30 13 Os 146/82 Vgl auch; Beis wie T5 TE OGH 1982/12/16 13 Os 173/82 Beis wie T2; Beisatz: Hier: Keine außerordentliche Strafmilderung bei Fehlen von Erschwerungsgründen und gegebenen Milderungsgründen der Z 2 und 17 des § 34 StGB. (T6) Veröff: EvBl 1983/153 S 552 Beis wie T2; Beisatz: Hier: Keine außerordentliche Strafmilderung bei Fehlen von Erschwerungsgründen und gegebenen Milderungsgründen der Ziffer 2 und 17 des Paragraph 34, StGB. (T6) Veröff: EvBl 1983/153 S 552 TE OGH 1983/10/13 12 Os 118/83 Vgl auch; Beis wie T1 TE OGH 1984/04/05 12 Os 24/84 Vgl auch TE OGH 1984/10/09 9 Os 123/84 nur: Unter die im § 41 StGB genannten überwiegenden Milderungsgründe fallen nicht nur die im § 34 StGB beispielsweise aufgezählten besonderen, sondern es sind alle für die Strafbemessung bedeutsamen Umstände zu berücksichtigen. (T7) nur: Unter die im Paragraph 41, StGB genannten überwiegenden Milderungsgründe fallen nicht nur die im Paragraph 34, StGB beispielsweise aufgezählten besonderen, sondern es sind alle für die Strafbemessung bedeutsamen Umstände zu berücksichtigen. (T7) TE OGH 1987/08/05 10 Os 166/86 Vgl auch; Beis wie T2; Beis wie T6; Beisatz: Hoher Schuldgehalt und Unrechtsgehalt der Tat schließt die Anwendung des § 41 StGB überhaupt aus. (T8) Veröff: SSt 58/59 Vgl auch; Beis wie T2; Beis wie T6; Beisatz: Hoher Schuldgehalt und Unrechtsgehalt der Tat schließt die Anwendung des Paragraph 41, StGB überhaupt aus. (T8) Veröff: SSt 58/59 TE OGH 1987/12/20 15 Os 138/87 Vgl auch TE OGH 1989/08/24 12 Os 71/89 Vgl auch; Beis wie T2 TE OGH 1989/09/06 14 Os 94/89 Vgl auch; Beis wie T2 TE OGH 1990/11/06 14 Os 97/90 TE OGH 1992/07/15 13 Os 93/91 Vgl auch; nur T7 TE OGH 1998/06/09 11 Os 145/97 Vgl auch; Beisatz: Hier: Das gänzliche Fehlen von Erschwerungsgründen und die Vielzahl gewichtiger Milderungsgründe, vor allem aber der Umstand, daß der Strafausschließungsgrund der tätigen Reue trotz vollständiger Schadensgutmachung nicht zuerkannt werden konnte, rechtfertigt die Reduzierung der Freiheitsstrafe auf das unter Bedachtnahme auf die außerordentliche Strafmilderung gesetzliche Mindestmaß. (T9) TE OGH 1999/11/09 14 Os 133/99 Vglauch; nur T3; Beisatz: Hier: Der Beitrag des Angeklagten zur Wahrheitsfindung insbesondere durch seine ersten niederschriftlichen Angaben von der Polizei erweist sich wegen der in der Folge aufgestellten Behauptung eines Putativrücktrittes vom Versuch als nicht wesentlich. Seiner mentalitätsbedingten Erregung über die Beendigung einer langjährigen Beziehung und dem Umstand, dass die Tat letztlich für das ausersehene Opfer ohne Folgen blieb, wurde ohnehin durch Ausmessung der Mindeststrafe Rechnung getragen. Die schlechthin unbegreifliche Härte, einen völlig Unbekannten nur wegen der Freundschaft zur früheren Lebensgefährtin des Angeklagten töten lassen zu wollen, während dieser selbst einen Karibikurlaub genießt, von wo er eine textlich vorgefertigte Alibiansichtskarte an jene versenden will, steht einem beträchtlichen Überwiegen der Milderungsgründe und damit der Anwendung außerordent- licher Strafmilderung entgegen. (T10) RechtssatznummerRS0091329
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.