RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0079491 Entscheidungsdatum12.09.2023 Geschäftszahl4Ob377/79; 4Ob392/80; 4Ob353/81; 4Ob316/83; 4Ob14/89; 4Ob103/89; 4Ob107/90; 4Ob80/90 (4Ob81/90); 4Ob1/91; 4Ob1046/92; 4Ob77/92; 4Ob99/98g; 4Ob134/01m; 4Ob282/01a; 4Ob158/11f; 4Ob79/12i; 4Ob45/23f NormUWG §18 RechtssatzDie Organe einer juristischen Person, die Leitungsaufgaben zu erfüllen haben, haften nicht nur bei unmittelbaren (aktiven) Beteiligungen an einem Wettbewerbsverstoß. Sie können auch durch Unterlassung verantwortlich werden, wenn ihnen der Wettbewerbsverstoß bekannt geworden ist und sie diesen nicht verhindert haben, obwohl sie dazu infolge ihrer Organstellung in der Lage gewesen wären. EntscheidungstexteTE OGH 1979-09-11 4 Ob 377/79 Veröff: SZ 52/131 = ÖBl 1980,18 TE OGH 1980-12-02 4 Ob 392/80 Beisatz: Die Haftung erstreckt sich ferner auf den Fall, dass das Organ bei Erfüllung der ihm obliegenden Pflichten von einem im Betrieb begangenen Wettbewerbsverstoß bei Anwendung der pflichtgemäßen Aufmerksamkeit Kenntnis haben musste. (T1) TE OGH 1981-05-19 4 Ob 353/81 Beis wie T1; Beisatz: Sich über Monate erstreckende Werbekampagne. (T2); Beisatz: Pelzkollektion (T3) Veröff: ÖBl 1981,129 TE OGH 1983-04-26 4 Ob 316/83 Beisatz: Weltwerksgarantie für Uhren. (T4) TE OGH 1989-05-09 4 Ob 14/89 Veröff: MR 1989,141 TE OGH 1989-11-07 4 Ob 103/89 Auch; Beis wie T1 TE OGH 1990-06-26 4 Ob 107/90 Beis wie T1 TE OGH 1990-09-18 4 Ob 80/90 Auch; Beis wie T1; Beisatz: Hier: Obmann eines Vereines. (T5) TE OGH 1991-02-12 4 Ob 1/91 Vgl auch; Beisatz: Hier: Konzernleitung (T6) Veröff: ÖBl 1991,101 = MR 1991,162 TE OGH 1992-09-29 4 Ob 1046/92 Vgl auch; Beis wie T2; Beisatz: Hier: Haftung der juristischen Person. (T7) TE OGH 1992-12-15 4 Ob 77/92 Vgl auch; Beisatz: Die Geschäftsführer einer GmbH haften allerdings für deren Wettbewerbsverstöße nur dann, wenn sie diese selbst begangen haben, daran beteiligt waren oder - bei Begehung durch einen im Unternehmen tätigen Dritten - trotz Kenntnis oder fahrlässiger Unkenntnis des Verstoßes nicht dagegen eingeschritten sind. Gibt es Anhaltspunkte, die mit großer Wahrscheinlichkeit auf die Verantwortlichkeit der Geschäftsführer schließen lassen, ist es Sache der Geschäftsführer, darzutun, dass sie dennoch ohne ihr Verschulden daran gehindert waren, dagegen einzuschreiten. (T8) TE OGH 1998-04-21 4 Ob 99/98g Auch; Beis wie T8 nur: Gibt es Anhaltspunkte, die mit großer Wahrscheinlichkeit auf die Verantwortlichkeit der Geschäftsführer schließen lassen, ist es Sache der Geschäftsführer, darzutun, dass sie dennoch ohne ihr Verschulden daran gehindert waren, dagegen einzuschreiten. (T9) TE OGH 2001-09-12 4 Ob 134/01m Auch; Veröff: SZ 74/151 TE OGH 2002-02-12 4 Ob 282/01a Auch TE OGH 2011-11-22 4 Ob 158/11f Auch; Vgl auch Beis wie T9; Beisatz: Außer es wurde alles Zumutbare zur Abstellung des lauterkeitswidrigen Zustands unternommen oder die Beseitigung ist unmöglich iSd § 878 ABGB. (T10); Beisatz: Hier: Untätigkeit des Geschäftsführers bei Erfüllung einer Unterlassungsverpflichtung der Gesellschaft. (T11)Auch; Vgl auch Beis wie T9; Beisatz: Außer es wurde alles Zumutbare zur Abstellung des lauterkeitswidrigen Zustands unternommen oder die Beseitigung ist unmöglich iSd Paragraph 878, ABGB. (T10); Beisatz: Hier: Untätigkeit des Geschäftsführers bei Erfüllung einer Unterlassungsverpflichtung der Gesellschaft. (T11) TE OGH 2012-08-02 4 Ob 79/12i Beis wie T9 TE OGH 2023-09-12 4 Ob 45/23f Beisatz wie T9 Beisatz: Vorliegend unterließ der Geschäftsführer des Inkassoinstituts als Verantwortlicher für journalistisch-redaktionelle Inhalte der Website, das Geschäftsmodell an die Anforderungen des § 118 GewO und § 8 RAO derart anzupassen, dass keine den Rechtsanwälten vorbehaltenen Beratungs- und Vertretungsleistungen zu strittigen Forderungen erbracht werden. (T12)Beisatz: Vorliegend unterließ der Geschäftsführer des Inkassoinstituts als Verantwortlicher für journalistisch-redaktionelle Inhalte der Website, das Geschäftsmodell an die Anforderungen des Paragraph 118, GewO und Paragraph 8, RAO derart anzupassen, dass keine den Rechtsanwälten vorbehaltenen Beratungs- und Vertretungsleistungen zu strittigen Forderungen erbracht werden. (T12) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1979:RS0079491
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.