RIS Dokument GerichtOGH Entscheidungsdatum11.09.1979 Geschäftszahl4Ob377/79; 4Ob364/80; 4Ob353/81; 4Ob316/83; 4Ob103/89; 4Ob107/90; 4Ob1/91; 4Ob77/92; 4Ob99/98g; 4Ob327/99p; 4Ob138/00y; 4Ob189/01z; 4Ob282/01a; 4Ob127/02h; 4Ob122/06d NormUWG §18; RechtssatzHaftung der Organe einer juristischen Person gemäß § 18 UWG in Fällen, in denen sie bei Erfüllung der ihnen obliegenden Pflichten von einem im Betrieb begangenen Wettbewerbsverstoß Kenntnis haben mussten.Haftung der Organe einer juristischen Person gemäß Paragraph 18, UWG in Fällen, in denen sie bei Erfüllung der ihnen obliegenden Pflichten von einem im Betrieb begangenen Wettbewerbsverstoß Kenntnis haben mussten. EntscheidungstexteTE OGH 1979/09/11 4 Ob 377/79 Veröff: SZ 52/131 = ÖBl 1980,18 TE OGH 1980/09/23 4 Ob 364/80 Beisatz: Elektro Quelle ist billiger. (T1) Veröff: ÖBl 1981,51 TE OGH 1981/05/19 4 Ob 353/81 Beisatz: Einziger Geschäftsführer der GmbH von der sich über Monate erstreckende Werbekampagne. (T2) Beisatz: Pelzkollektion (T3) TE OGH 1983/04/26 4 Ob 316/83 Beisatz: Weltwerksgarantie für Uhren. (T4) TE OGH 1989/11/07 4 Ob 103/89 Auch TE OGH 1990/06/26 4 Ob 107/90 TE OGH 1991/02/12 4 Ob 1/91 Vgl auch; Beisatz: Hier: Konzernleitung (T5) Veröff: ÖBl 1991,101 = MR 1991,162 TE OGH 1992/12/15 4 Ob 77/92 Vgl auch; Beisatz: Die Geschäftsführer einer GmbH haften allerdings für deren Wettbewerbsverstöße nur dann, wenn sie diese selbst begangen haben, daran beteiligt waren oder - bei Begehung durch eine im Unternehmen tätigen Dritten - trotz Kenntnis oder fahrlässiger Unkenntnis des Verstoßes nicht dagegen eingeschritten sind. Gibt es Anhaltspunkte, die mit großer Wahrscheinlichkeit auf die Verantwortlichkeit der Geschäftsführer schließen lassen, ist es Sache der Geschäftsführer, darzutun, dass sie dennoch ohne ihr Verschulden daran gehindert waren, dagegen einzuschreiten. (T6) TE OGH 1998/04/21 4 Ob 99/98g Auch TE OGH 2000/02/15 4 Ob 327/99p Vgl auch; Beis wie T6 nur: Die Geschäftsführer einer GmbH haften allerdings für deren Wettbewerbsverstöße nur dann, wenn sie diese selbst begangen haben, daran beteiligt waren oder - bei Begehung durch eine im Unternehmen tätigen Dritten - trotz Kenntnis oder fahrlässiger Unkenntnis des Verstoßes nicht dagegen eingeschritten sind. (T7) TE OGH 2000/06/15 4 Ob 138/00y Vgl auch; Beis wie T7; Veröff: SZ 73/98 TE OGH 2001/09/25 4 Ob 189/01z Vgl auch; Beisatz: Hier: Persönlich haftender Gesellschafter einer KG. (T8) TE OGH 2002/02/12 4 Ob 282/01a Auch TE OGH 2002/07/02 4 Ob 127/02h Vgl auch; Beis wie T6 nur: Gibt es Anhaltspunkte, die mit großer Wahrscheinlichkeit auf die Verantwortlichkeit der Geschäftsführer schließen lassen, ist es Sache der Geschäftsführer, darzutun, dass sie dennoch ohne ihr Verschulden daran gehindert waren, dagegen einzuschreiten. (T9) TE OGH 2006/09/28 4 Ob 122/06d Vgl; Beisatz: Der bloße Umstand, dass der erstbeklagte Geschäftsführer vom Verhalten der Mitarbeiter der zweitbeklagten GmbH zunächst nichts gewusst hatte, führt noch nicht zwingend zum Nichtbestehen des Anspruchs. Zum einen schadet auch fahrlässige Unkenntnis; zum anderen könnte aus der nachträglichen Billigung des Verhaltens eine den Unterlassungsanspruch begründende Erstbegehungsgefahr abgeleitet werden. (T10) RechtssatznummerRS0079521
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.