RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0079743 Entscheidungsdatum11.09.1979 Geschäftszahl4Ob377/79; 4Ob364/80; 4Ob353/81; 4Ob371/81; 4Ob391/81; 4Ob316/83; 4Ob312/85; 4Ob103/89; 4Ob99/98g; 4Ob60/00b; 4Ob8/01g; 4Ob6/01p; 4Ob145/01d; 4Ob282/01a; 4Ob127/02h; 17Ob8/07m; 4Ob118/08v; 17Ob40/08v; 4Ob79/12i; 4Ob36/13t NormMSchG §54 Abs1; UWG §18 RechtssatzWer außerhalb der juristischen Person auch deren Organ wegen eines Wettbewerbsverstoßes in Anspruch nimmt, hat in der Regel zu beweisen beziehungsweise zu bescheinigen, dass das Organ auch selbst hiefür verantwortlich ist. EntscheidungstexteTE OGH 1979-09-11 4 Ob 377/79 Veröff: ÖBl 1980,18 TE OGH 1980-09-23 4 Ob 364/80 Beisatz: Elektroquelle ist billiger. (T1) Veröff: ÖBl 1981,51 TE OGH 1981-05-19 4 Ob 353/81 Beisatz: Wenn jedoch im Einzelfall schon aus der Art des Wettbewerbsverstoßes mit so großer Wahrscheinlichkeit auf die Verantwortlichkeit eines bestimmten Organs einer juristischen Person geschlossen werden kann, ist es Sache des Organs darzutun, es sei dennoch ohne sein Verschulden verhindert worden, gegen den Verstoß einzuschreiten (sich über Monate erstreckende Werbekampagne). (T2) Beisatz: Pelzkollektion (T3) Veröff: SZ 52/131 = ÖBl 1981,129 TE OGH 1981-07-07 4 Ob 371/81 Auch; Beis wie T2; Beisatz: Auch wenn der Verstoß nur kurz hintereinander zweimal erfolgt ist, widerspricht eine Unkenntnis des einzigen Geschäftsführers einer GmbH von den inkriminierten Ankündigungen dann der Lebenserfahrung, wenn der Inhalt dieser Ankündigungen für das Unternehmen von besonderer wirtschaftlicher Bedeutung ist (totaler Winterlager-Verkauf zum halben Preis). Aber auch wenn das Organ tatsächlich eine solche Kenntnis nicht besessen haben sollte, ist ihm dies als grobe Fahrlässigkeit anzulasten, so dass er für den ihm nicht ohne sein Verschulden unbekannt gebliebenen Gesetzesvorstoß haftet. (T4) TE OGH 1981-11-03 4 Ob 391/81 Beis wie T2; Beis wie T4 nur: Aber auch wenn das Organ tatsächlich eine solche Kenntnis nicht besessen haben sollte, ist ihm dies als grobe Fahrlässigkeit anzulasten, so dass er für den ihm nicht ohne sein Verschulden unbekannt gebliebenen Gesetzesvorstoß haftet. (T5) Beisatz: Verstoß gegen SonntagsruheG. (T6) TE OGH 1983-04-26 4 Ob 316/83 Vgl; Beis wie T2; Beis wie T4; Beisatz: Weltwerksgarantie für Uhren. (T7) TE OGH 1985-02-05 4 Ob 312/85 Auch TE OGH 1989-11-07 4 Ob 103/89 Vgl auch TE OGH 1998-04-21 4 Ob 99/98g TE OGH 2000-03-14 4 Ob 60/00b Beis wie T2 nur: Wenn jedoch im Einzelfall schon aus der Art des Wettbewerbsverstoßes mit so großer Wahrscheinlichkeit auf die Verantwortlichkeit eines bestimmten Organs einer juristischen Person geschlossen werden kann, ist es Sache des Organs darzutun, es sei dennoch ohne sein Verschulden verhindert worden, gegen den Verstoß einzuschreiten. (T8) TE OGH 2001-01-30 4 Ob 8/01g Beis wie T8 TE OGH 2001-03-22 4 Ob 6/01p Beis wie T8 TE OGH 2001-07-10 4 Ob 145/01d Beis wie T8 TE OGH 2002-02-12 4 Ob 282/01a Vgl auch TE OGH 2002-07-02 4 Ob 127/02h Beis wie T2 TE OGH 2007-04-24 17 Ob 8/07m Ähnlich; Beis wie T8; Beisatz: Diese Grundsätze sind auch bei Markenverletzungen anzuwenden. (Hier: § 54 Abs 1 MSchG) (T9)Ähnlich; Beis wie T8; Beisatz: Diese Grundsätze sind auch bei Markenverletzungen anzuwenden. (Hier: Paragraph 54, Absatz eins, MSchG) (T9) TE OGH 2008-08-26 4 Ob 118/08v Auch TE OGH 2009-03-24 17 Ob 40/08v Auch; Beisatz: ... oder aber - wenn die Handlung im Betrieb des Unternehmens von jemand anderem begangen wurde - dass es trotz Kenntnis oder fahrlässiger Unkenntnis des Verstoßes nicht dagegen eingeschritten ist. (T10) Beis ähnlich wie T2; Beisatz: Hier: Markenrechtseingriff. Der Zweitbeklagte ist Geschäftsführer der Erstbeklagten und bestimmte deren Vermarktungsstrategie mit. (T11) TE OGH 2012-08-02 4 Ob 79/12i Vgl; Beis ähnlich wie T8 TE OGH 2013-06-18 4 Ob 36/13t Auch; Beis wie T10
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.