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{'item': '5Ob615/79; 5Ob527/81; 1Ob606/84; 8Ob581/87; 1Ob679/89; 9ObA104/90; 4Ob515/91 (4Ob516/91); 4Ob571/95; 4Ob2292/96d; 7Ob204/02d; 8Ob109/05w; 7O

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0013988 Entscheidungsdatum24.04.2025 Geschäftszahl5Ob615/79; 5Ob527/81; 1Ob606/84; 8Ob581/87; 1Ob679/89; 9ObA104/90; 4Ob515/91 (4Ob516/91); 4Ob571/95; 4Ob2292/96d; 7Ob204/02d; 8Ob109/05w; 7Ob41/10w; 4Ob141/12g; 5Ob149/23g; 10Ob21/25y NormABGB §861 ABGB §866 ABGB §869 ABGB §874 ABGB §878 ABGB §1295 IIf7b Rechtssatz1.) Die Aufklärungspflichten und Sorgfaltspflichten ändern nichts daran, dass grundsätzlich während der Vorverhandlungen - und dieses Stadium dauert bei formbedürftigen Verträgen bis zur Erfüllung des Formerfordernisses - jeder Teil berechtigt ist, diese abzubrechen, und zwar auch dann, wenn dies wirtschaftlich unvernünftig ist, begründete Hoffnung des anderen enttäuscht und ihn durch Versäumung anderweitiger Gelegenheiten schädigt. Niemand ist verpflichtet, die Vorverhandlungen fortführen und zu Ende zu führen. 2.) Ein Verschulden beim Vertragsabschluss kann nicht allein darin bestehen, dass ein Teil den Vertrag scheitern lässt, denn dazu ist er berechtigt. Eine Haftung für den bloßen Abbruch von Vertragsverhandlungen tritt nur dann ein, wenn die Verhandlungen gerade zum Zweck der Schadenszufügung eingegangen und hingezogen wurden. EntscheidungstexteTE OGH 1979-09-11 5 Ob 615/79 TE OGH 1981-03-03 5 Ob 527/81 nur: Die Aufklärungspflichten und Sorgfaltspflichten ändern nichts daran, dass grundsätzlich während der Vorverhandlungen - und dieses Stadium dauert bei formbedürftigen Verträgen bis zur Erfüllung des Formerfordernisses - jeder Teil berechtigt ist, diese abzubrechen. (T1) TE OGH 1984-07-11 1 Ob 606/84 nur: Dieses Stadium dauert bei formbedürftigen Verträgen bis zur Erfüllung des Formerfordernisses. (T2) Veröff: RZ 1985/15 S 66 TE OGH 1987-06-25 8 Ob 581/87 Auch; nur T2; Beisatz: Hier: Das bloße Nichtzustandekommen einer vertraglichen Einigung ohne Verletzung einer sonstigen Verpflichtung vermag keine Schadenersatzpflicht auszulösen. (T3) TE OGH 1990-05-02 1 Ob 679/89 nur T1; Beis wie T3 TE OGH 1990-06-27 9 ObA 104/90 Auch; Beis wie T3 TE OGH 1991-05-28 4 Ob 515/91 nur T1; Beisatz: Eine Haftung nach der Lehre von den sogenannten vorvertraglichen Pflichten tritt nur dann ein, wenn ein Vertragspartner dem anderen Vertragspartner gegenüber eine jener Pflichten verletzt hat, die auch schon vor Abschluß des Vertrages zwischen den in Vertragsverhandlungen stehenden Parteien bestehen. Die Beteiligten haben die Verpflichtung, einander Umstände mitzuteilen, die einem gültigen Vertragsabschluß entgegenstehen. (T4) Veröff: JBl 1992,118 TE OGH 1995-10-24 4 Ob 571/95 nur: Die Aufklärungspflichten und Sorgfaltspflichten ändern nichts daran, dass grundsätzlich während der Vorverhandlungen jeder Teil berechtigt ist, diese abzubrechen. Ein Verschulden beim Vertragsabschluss kann nicht allein darin bestehen, daß ein Teil den Vertrag scheitern lässt, denn dazu ist er berechtigt. (T5); Beis wie T4 TE OGH 1996-09-17 4 Ob 2292/96d Vgl; Beis wie T4; Beisatz: Der mögliche, weil dem Käufer bei Nichterfüllung bestimmter Vertragspflichten des Verkäufers freigestellte Vertragsrücktritt kann die Haftung des Verkäufers wegen Verletzung vorvertraglicher Pflichten nicht beseitigen. (T6) TE OGH 2002-09-25 7 Ob 204/02d Vgl; Beisatz: Niemand ist verpflichtet, einen Vertrag nur deshalb abzuschließen, weil er Vorverhandlungen bestimmten Inhaltes geführt hat. (T7); Beisatz: Solange der Vertrag nicht zustandegekommen ist, kann kein Partner darauf vertrauen, dass der andere den Vertrag abließen werde, weshalb Aufwändungen im Hinblick auf den in Aussicht genommenen Vertrag grundsätzlich auf eigenes Risiko vorgenommen werden. (T8) TE OGH 2005-11-16 8 Ob 109/05w Auch; nur: 1.) Die Aufklärungspflichten und Sorgfaltspflichten ändern nichts daran, daß grundsätzlich während der Vorverhandlungen - und dieses Stadium dauert bei formbedürftigen Verträgen bis zur Erfüllung des Formerfordernisses - jeder Teil berechtigt ist, diese abzubrechen, und zwar auch dann, wenn dies wirtschaftlich unvernünftig ist, begründete Hoffnung des anderen enttäuscht und ihn durch Versäumung anderweitiger Gelegenheiten schädigt. Niemand ist verpflichtet, die Vorverhandlungen fortführen und zu Ende zu führen. 2.) Ein Verschulden beim Vertragsabschluss kann nicht allein darin bestehen, daß ein Teil den Vertrag scheitern lässt, denn dazu ist er berechtigt. (T9) TE OGH 2010-04-21 7 Ob 41/10w Auch TE OGH 2012-11-28 4 Ob 141/12g Vgl auch; Vgl auch Beis wie T4 TE OGH 2023-10-19 5 Ob 149/23g Beisatz wie T7; Beisatz wie T8 TE OGH 2025-04-24 10 Ob 21/25y vgl; Beisatz wie T8 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1979:RS0013988

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.