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{'item': ['1Ob633/79', '3Ob518/81', '8Ob577/83', '6Ob258/08x']}

Obsah (4)§115§116§119§162

RIS Dokument GerichtOGH Entscheidungsdatum12.09.1979 Geschäftszahl1Ob633/79; 3Ob518/81; 8Ob577/83; 6Ob258/08x NormABGB §879 CIIf;

§115

;

§116

Abs2;

§119

;

§162; UGB §115; UGB §116 Abs2; UGB §119 Rechtssatz

Beschlüsse, deren Zustandekommen oder Inhalt gegen das Gesetz oder gegen den Gesellschaftsvertrag verstößt, sind grundsätzlich nichtig. EntscheidungstexteTE OGH 1979/09/12 1 Ob 633/79 Veröff: SZ 52/134 = GesRZ 1979,159 TE OGH 1981/11/15 3 Ob 518/81 Auch TE OGH 1984/12/13 8 Ob 577/83 Veröff: SZ 57/203 = EvBl 1985/118 S 592 = RdW 1985,338 = GesRZ 1986,93 (dazu Winter GesRZ 1986,74) TE OGH 2009/03/26 6 Ob 258/08x Beisatz: Das Personengesellschaftsrecht enthält keine gesetzliche Regelung der Nichtigkeit von Gesellschafterbeschlüssen. (T1); Beisatz: Nach herrschender Auffassung ist ein Gesellschafterbeschluss dann nichtig oder unwirksam, wenn sein Inhalt gegen das Gesetz, die guten Sitten (§ 879 ABGB) oder den Gesellschaftsvertrag verstößt. (T2); Beisatz: Neben diesen materiellen Beschlussmängeln gibt es auch sogenannte formelle Beschlussmängel. Hier ist durch Auslegung zu ermitteln, ob es sich bei der verletzten Bestimmung um eine reine Ordnungsvorschrift handelt, deren Verletzung unbeachtlich ist. (T3); Beisatz: Aber auch die Verletzung von Verfahrensvorschriften, deren Einhaltung Wirksamkeitsvoraussetzung sein soll, zieht nicht die Nichtigkeit des Beschlusses nach sich, wenn der Mangel auf das Zustandekommen des Beschlusses keinen Einfluss hatte. (T4); Beisatz: Das gilt aber wegen der Möglichkeit eines Meinungsumschwungs dann nicht, wenn die Verfahrensvorschrift das Teilnahmerecht sichern sollte und der betroffene Gesellschafter infolge der Verletzung nicht an der Gesellschafterversammlung teilgenommen hat. (T5); Beisatz: Bei der Prüfung des Einflusses der Beeinträchtigung des Rede- und Auskunftsrechts ist daher nicht der Kausalitätstheorie, sondern der Relevanztheorie zu folgen (4 Ob 101/06s SZ 2006/155; 6 Ob 91/08p [Squeeze-out]). (T6); Bem: Siehe auch RS0121481 (Relevanztheorie); RS0049471 (Kausalitätstheorie); RS

  1. (T7) Beisatz: Das Personengesellschaftsrecht enthält keine gesetzliche Regelung der Nichtigkeit von Gesellschafterbeschlüssen. (T1); Beisatz: Nach herrschender Auffassung ist ein Gesellschafterbeschluss dann nichtig oder unwirksam, wenn sein Inhalt gegen das Gesetz, die guten Sitten (Paragraph 879, ABGB) oder den Gesellschaftsvertrag verstößt. (T2); Beisatz: Neben diesen materiellen Beschlussmängeln gibt es auch sogenannte formelle Beschlussmängel. Hier ist durch Auslegung zu ermitteln, ob es sich bei der verletzten Bestimmung um eine reine Ordnungsvorschrift handelt, deren Verletzung unbeachtlich ist. (T3); Beisatz: Aber auch die Verletzung von Verfahrensvorschriften, deren Einhaltung Wirksamkeitsvoraussetzung sein soll, zieht nicht die Nichtigkeit des Beschlusses nach sich, wenn der Mangel auf das Zustandekommen des Beschlusses keinen Einfluss hatte. (T4); Beisatz: Das gilt aber wegen der Möglichkeit eines Meinungsumschwungs dann nicht, wenn die Verfahrensvorschrift das Teilnahmerecht sichern sollte und der betroffene Gesellschafter infolge der Verletzung nicht an der Gesellschafterversammlung teilgenommen hat. (T5); Beisatz: Bei der Prüfung des Einflusses der Beeinträchtigung des Rede- und Auskunftsrechts ist daher nicht der Kausalitätstheorie, sondern der Relevanztheorie zu folgen (4 Ob 101/06s SZ 2006/155; 6 Ob 91/08p [Squeeze-out]). (T6); Bem: Siehe auch RS0121481 (Relevanztheorie); RS0049471 (Kausalitätstheorie); RS
  2. (T7) RechtssatznummerRS0016746

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.