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{'item': ['1Ob633/79', '9Ob1601/94', '4Ob109/07v', '6Ob258/08x']}

RIS Dokument GerichtOGH Entscheidungsdatum12.09.1979 Geschäftszahl1Ob633/79; 9Ob1601/94; 4Ob109/07v; 6Ob258/08x NormHGB §119; ZPO §14 Ba; ZPO §228 B3dd RechtssatzSoweit es um die Feststellung der Nichtigkeit eines Beschlusses der Gesellschafterversammlung einer Personengesellschaft geht, ist es zwar zweckmäßig aber nicht notwendig, dass die Feststellungsklage gegen alle Gesellschafter gerichtet wird. EntscheidungstexteTE OGH 1979/09/12 1 Ob 633/79 Veröff: SZ 52/134 = GesRZ 1979,159 TE OGH 1994/10/12 9 Ob 1601/94 Vgl aber TE OGH 2007/07/10 4 Ob 109/07v Gegenteilig; Beisatz: In 1 Ob 633/79 hielt es der Oberste Gerichtshof aufgrund einer Regelung im Gesellschaftsvertrag, wonach nur die Kommanditisten die Gesellschafterversammlung bildeten für ausreichend, dass sich nur die Kommanditisten am Verfahren beteiligten. Die Nichtbeteiligung der Komplementär-GmbH, deren Gesellschafter aber offenkundig ohnehin mit den Kommanditisten ident waren, schadete daher nicht. Ein solcher besonderer Sachverhalt liegt hier aber nicht vor. (T1) TE OGH 2009/03/26 6 Ob 258/08x Vgl; Beisatz: Hier: Wirksamkeit eines Gesellschafterbeschlusses einer GmbH & CoKG. (T2); Beisatz: Klagen aus dem Gesellschaftsverhältnis zwischen Gesellschaftern müssen immer sämtliche Gesellschafter erfassen und zwar entweder auf der Klags- oder auf der Beklagtenseite (9 Ob 1601/94; 9 ObA 94/03v; 4 Ob 109/07v). Die Gesellschafter bilden sowohl auf Klags- als auch auf Beklagtenseite jeweils eine einheitliche Streitpartei (1 Ob 633/79; 4 Ob 109/07v). (T3); Beisatz: Eine Einschränkung auf jene Gesellschafter, die an der Fassung des bekämpften Beschlusses teilgenommen haben, besteht nicht, weil das dargelegte Bedürfnis nach einheitlicher Klärung des Bestandes eines Beschlusses für alle Gesellschafter unabhängig von ihrer Teilnahme an der Abstimmung in gleicher Weise gegeben ist. (T4); Beisatz: Außerhalb der den Entscheidungen (1 Ob 633/79; 9 Ob 1601/94; 4 Ob 109/07v) zugrunde liegenden Sonderkonstellationen ist jedoch daran festzuhalten, dass am Verfahren über eine auf Feststellung der Unwirksamkeit eines Gesellschafterbeschlusses einer Personengesellschaft gerichtete Klage alle Gesellschafter beteiligt sein müssen, widrigenfalls das erforderliche rechtliche Interesse (§ 228 ZPO) an der Erhebung der Feststellungsklage fehlt. (Siehe auch RS0022165). (T5) Vgl; Beisatz: Hier: Wirksamkeit eines Gesellschafterbeschlusses einer GmbH & CoKG. (T2); Beisatz: Klagen aus dem Gesellschaftsverhältnis zwischen Gesellschaftern müssen immer sämtliche Gesellschafter erfassen und zwar entweder auf der Klags- oder auf der Beklagtenseite (9 Ob 1601/94; 9 ObA 94/03v; 4 Ob 109/07v). Die Gesellschafter bilden sowohl auf Klags- als auch auf Beklagtenseite jeweils eine einheitliche Streitpartei (1 Ob 633/79; 4 Ob 109/07v). (T3); Beisatz: Eine Einschränkung auf jene Gesellschafter, die an der Fassung des bekämpften Beschlusses teilgenommen haben, besteht nicht, weil das dargelegte Bedürfnis nach einheitlicher Klärung des Bestandes eines Beschlusses für alle Gesellschafter unabhängig von ihrer Teilnahme an der Abstimmung in gleicher Weise gegeben ist. (T4); Beisatz: Außerhalb der den Entscheidungen (1 Ob 633/79; 9 Ob 1601/94; 4 Ob 109/07v) zugrunde liegenden Sonderkonstellationen ist jedoch daran festzuhalten, dass am Verfahren über eine auf Feststellung der Unwirksamkeit eines Gesellschafterbeschlusses einer Personengesellschaft gerichtete Klage alle Gesellschafter beteiligt sein müssen, widrigenfalls das erforderliche rechtliche Interesse (Paragraph 228, ZPO) an der Erhebung der Feststellungsklage fehlt. (Siehe auch RS0022165). (T5) RechtssatznummerRS0035454

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.