OGH Rechtssatz RS0031203 (8Ob98/79)
RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0031203 Entscheidungsdatum13.09.1979 Geschäftszahl8Ob98/79; 2Ob86/81; 2Ob142/81 (2Ob143/81); 2Ob149/88; 2Ob58/89; 2Ob8/90; 2Ob57/91; 9ObA2153/96z; 1Ob161/00h; 6Ob333/00i; 9Ob278/00y; 2Ob218/17y; 4Ob156/18x NormABGB §1326 B3; ABGB §1326 C RechtssatzDie Verhinderung des besseren Fortkommens stellt einen besonderen Vermögensschaden dar, der im Entfall einer Verbesserung der Lebenslage besteht; dazu gehören vor allem verschlechterte Berufsaussichten, aber auch der Entgang von Heiratschancen.
EntscheidungstexteTE OGH 1979-09-13 8 Ob 98/79 Veröff: EFSlg 33772 TE OGH 1981-04-28 2 Ob 86/81 TE OGH 1983-01-11 2 Ob 142/81 Auch; Veröff: ZVR 1984/90 S 84 TE OGH 1988-12-06 2 Ob 149/88 TE OGH 1989-05-10 2 Ob 58/89 TE OGH 1990-02-28 2 Ob 8/90 Auch TE OGH 1991-11-11 2 Ob 57/91 TE OGH 1996-09-04 9 ObA 2153/96z TE OGH 2000-10-06 1 Ob 161/00h Auch; Beisatz: Unter der Behinderung des besseren Fortkommens im Sinne des § 1326 ABGB ist nicht bloß die Verhinderung des beruflichen Aufstiegs, sondern ganz allgemein die konkrete Gefahr zu verstehen, dass eine sonst mögliche Verbesserung der Lebenslage infolge der nachteiligen Veränderung der äußeren Erscheinung entfallen könnte, wie etwa eine vorteilhafte Eheschließung. (T1)Auch; Beisatz: Unter der Behinderung des besseren Fortkommens im Sinne des Paragraph 1326, ABGB ist nicht bloß die Verhinderung des beruflichen Aufstiegs, sondern ganz allgemein die konkrete Gefahr zu verstehen, dass eine sonst mögliche Verbesserung der Lebenslage infolge der nachteiligen Veränderung der äußeren Erscheinung entfallen könnte, wie etwa eine vorteilhafte Eheschließung. (T1) TE OGH 2001-04-26 6 Ob 333/00i Auch; Beis wie T1 TE OGH 2001-04-11 9 Ob 278/00y TE OGH 2018-03-22 2 Ob 218/17y Vgl TE OGH 2018-10-23 4 Ob 156/18x Auch European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1979:RS0031203