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{'item': ['8Ob511/79', '7Ob776/79', '7Ob762/81', '5Ob29/82', '4Ob585/83', '7Ob745/83', '4Ob515/83 (4Ob516/83)', '5Ob27/84', '5Ob166/86', '5Ob142/92',

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0034238 Entscheidungsdatum14.09.1979 Geschäftszahl8Ob511/79; 7Ob776/79; 7Ob762/81; 5Ob29/82; 4Ob585/83; 7Ob745/83; 4Ob515/83 (4Ob516/83); 5Ob27/84; 5Ob166/86; 5Ob142/92; 5Ob22/93; 5Ob213/00k; 5Ob69/19m NormABGB §1486 Z1; WEG 1975 §17; WEG 1975 §19 RechtssatzHonorarforderungen sowie der Auslagenersatz für bevorschußte Betriebskosten des von den Wohnungseigentümer beauftragten Verwalters verjähren in drei Jahren. EntscheidungstexteTE OGH 1979-09-14 8 Ob 511/79 Veröff: EvBl 1980/50 S 180 = JBl 1980,149 = SZ 52/137 TE OGH 1980-01-17 7 Ob 776/79 TE OGH 1981-11-26 7 Ob 762/81 Veröff: JBl 1983,148 = SZ 54/177 = MietSlg 33252 TE OGH 1983-03-22 5 Ob 29/82 Veröff: ImmZ 1984,212 = SZ 56/49 = MietSlg 35275 = MietSlg 35633

(10)TE OGH 1983-10-18 4 Ob 585/83 TE OGH 1983-11-29 7 Ob 745/83 TE OGH 1984-01-10 4 Ob 515/83 Beisatz: Hier: Stockwerkseigentum: (T1) Beisatz: Unter den Begriff der Betriebskosten werden dabei alle im Zuge der Verwaltung üblicherweise regelmäßig wiederkehrenden Aufwendungen zu verstehen sein, also etwa Heizkosten, Servicegebühren, Rauchfangkehrergebühren, Wassergebühren, Kanalgebühren, Stiegenhausbeleuchtung, Müllabfuhr, Versicherungsprämien, Hausbesorgerkosten, Aufzugkosten, kleinere Reparaturen etc. (T2) TE OGH 1984-05-29 5 Ob 27/84 Vgl aber; Beisatz: Dreißigjährige Verjährungsfrist bei Anspruch nach § 1042 ABGB (hier: Hausverwalter macht gegen säumigen Wohnungseigentümer rückständige Beiträge zu den Betriebskosten, für die die übrigen Wohnungseigentümer in Vorlage getreten sind, geltend). (T3) Veröff: SZ 57/101Vgl aber; Beisatz: Dreißigjährige Verjährungsfrist bei Anspruch nach Paragraph 1042, ABGB (hier: Hausverwalter macht gegen säumigen Wohnungseigentümer rückständige Beiträge zu den Betriebskosten, für die die übrigen Wohnungseigentümer in Vorlage getreten sind, geltend). (T3) Veröff: SZ 57/101 TE OGH 1986-11-04 5 Ob 166/86 Beis wie T3; Veröff: MietSlg 38/46 = ImmZ 1987,78 = JBl 1987,322 TE OGH 1993-01-19 5 Ob 142/92 Beisatz: Diese Verjährungsbestimmung gilt auch für den mit der Verwaltungstätigkeit verbundenen Anspruch auf Auslagenersatz. (T4) TE OGH 1993-02-16 5 Ob 22/93 Auch; Beis wie T2; Beis wie T3 TE OGH 2001-07-10 5 Ob 213/00k Gegenteilig; nur: Auslagenersatz für bevorschußte Betriebskosten des von den Wohnungseigentümer beauftragten Verwalters verjähren in drei Jahren. (T5) Beisatz: Bei Ansprüchen nach § 1042 ABGB gelangt sowohl dann, wenn ein Hausverwalter für einen Wohnungseigentümer in Vorlage getreten ist als auch dann, wenn die übrigen Wohnungseigentümer in Vorlage getreten sind, die 30jährige Verjährungsfrist zur Anwendung. (T6); Veröff: SZ 74/124Gegenteilig; nur: Auslagenersatz für bevorschußte Betriebskosten des von den Wohnungseigentümer beauftragten Verwalters verjähren in drei Jahren. (T5) Beisatz: Bei Ansprüchen nach Paragraph 1042, ABGB gelangt sowohl dann, wenn ein Hausverwalter für einen Wohnungseigentümer in Vorlage getreten ist als auch dann, wenn die übrigen Wohnungseigentümer in Vorlage getreten sind, die 30jährige Verjährungsfrist zur Anwendung. (T6); Veröff: SZ 74/124 TE OGH 2019-07-31 5 Ob 69/19m Auch European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1979:RS0034238

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