RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0003080 Entscheidungsdatum19.09.1979 Geschäftszahl3Ob86/79; 1Ob214/97w; 1Ob76/98b; 1Ob257/98w; 7Ob19/05b; 6Ob264/09f; 1Ob204/12z; 1Ob30/13p; 4Ob11/18y; 8Ob93/21s NormABGB §896; ABGB §1398; EO §210 IVA; EO §210 IVE RechtssatzDa nur im Zweifel der Ausgleichsanspruch nach Kopfteilen gemäß § 896 ABGB vorzunehmen ist und in erster Linie das zwischen den Solidarschuldnern bestehende Rechtsverhältnis bestimmt, ob und in welchem Umfang zwischen ihnen ein Rückgriff stattfindet, vermag die Zweifelsregel des § 896 ABGB den nach §§ 210 ff EO erforderlichen urkundlichen Nachweis eines solchen Rückgriffsanspruches nicht zu ersetzen.Da nur im Zweifel der Ausgleichsanspruch nach Kopfteilen gemäß Paragraph 896, ABGB vorzunehmen ist und in erster Linie das zwischen den Solidarschuldnern bestehende Rechtsverhältnis bestimmt, ob und in welchem Umfang zwischen ihnen ein Rückgriff stattfindet, vermag die Zweifelsregel des Paragraph 896, ABGB den nach Paragraphen 210, ff EO erforderlichen urkundlichen Nachweis eines solchen Rückgriffsanspruches nicht zu ersetzen. EntscheidungstexteTE OGH 1979-09-19 3 Ob 86/79 TE OGH 1998-01-27 1 Ob 214/97w Auch; nur: Ob und in welchem Umfang ein Rückgriff stattfindet, bestimmt in erster Linie das zwischen den Solidarschuldnern bestehende Rechtsverhältnis. (T1) TE OGH 1998-09-29 1 Ob 76/98b Auch; nur T1; Beisatz: Hier: Nach dem Ausmaß der Beteiligung der Mitschuldigen. (T2) TE OGH 1998-11-24 1 Ob 257/98w Auch; nur T1; Beis wie T2 TE OGH 2005-05-25 7 Ob 19/05b Auch TE OGH 2010-01-14 6 Ob 264/09f nur: Nur im Zweifel ist der Ausgleichsanspruch nach Kopfteilen gemäß § 896 ABGB vorzunehmen. (T3); nur T1; Bem: Hier: Die Annahme, dass der Kläger und seine geschiedene Gattin eine besondere Haftungseinheit bilden, sodass ausnahmsweise ein Solidarregress zulässig sei, wurde aufgrund der besonderen Umstände des Einzelfalls nicht beanstandet. (T4)nur: Nur im Zweifel ist der Ausgleichsanspruch nach Kopfteilen gemäß Paragraph 896, ABGB vorzunehmen. (T3); nur T1; Bem: Hier: Die Annahme, dass der Kläger und seine geschiedene Gattin eine besondere Haftungseinheit bilden, sodass ausnahmsweise ein Solidarregress zulässig sei, wurde aufgrund der besonderen Umstände des Einzelfalls nicht beanstandet. (T4) TE OGH 2012-11-15 1 Ob 204/12z Auch TE OGH 2013-05-21 1 Ob 30/13p Vgl auch; Beis wie T2 TE OGH 2018-06-11 4 Ob 11/18y Auch; Beisatz: Die Kopfteilhaftung des § 896 ABGB kommt nur dann zur Anwendung, wenn sich aus dem besonderen Verhältnis zwischen den Solidarschuldnern nichts anderes ergibt. (T5)Auch; Beisatz: Die Kopfteilhaftung des Paragraph 896, ABGB kommt nur dann zur Anwendung, wenn sich aus dem besonderen Verhältnis zwischen den Solidarschuldnern nichts anderes ergibt. (T5) Beisatz: Sie kann etwa dann ganz ausgeschlossen sein, wenn einer von mehreren Solidarschuldnern im Innenverhältnis nur Sicherungsgeber werden sollte. (T6) TE OGH 2021-10-22 8 Ob 93/21s Vgl; Beis wie T5 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1979:RS0003080
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