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3Ob109/79

RIS Dokument GerichtOGH Entscheidungsdatum19.09.1979 Geschäftszahl3Ob109/79 NormABGB §1369;

EO §42 A1;

RechtssatzDie Klage auf Ausstellung einer Löschungsquittung (§1369 ABGB) stellt weder eine Klage nach § 42 Abs 1 Z 1 EO noch eine solche nach § 42 Abs 1 Z 5 EO dar. Sie kann daher nicht als Aufschiebungsgrund anerkannt werden (Ablehnung der E 1 Ob 873/32 ÖRZ 1932,247).Die Klage auf Ausstellung einer Löschungsquittung (§1369 ABGB) stellt weder eine Klage nach Paragraph 42, Absatz eins, Ziffer eins, EO noch eine solche nach Paragraph 42, Absatz eins, Ziffer 5, EO dar. Sie kann daher nicht als Aufschiebungsgrund anerkannt werden (Ablehnung der E 1 Ob 873/32 ÖRZ 1932,247).

EntscheidungstexteTE OGH 1979/09/19 3 Ob 109/79 RZ 1981/25 RechtssatznummerRS0001512

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