RIS Dokument GerichtOGH Entscheidungsdatum20.09.1979 Geschäftszahl12Os97/79; 12Os52/84; 9Os76/85; 14Os171/87; 12Os64/04; 11Os73/08g; 12Os23/09p NormStPO §323 Abs1; StPO §345 Abs1 Z8 RechtssatzSoweit der Vorsitzende bei der mündlichen Rechtsbelehrung (§ 323 StPO) von der schriftlichen (§ 321 StPO) abweicht und dies auch ordnungsgemäß protokolliert, dies somit Bestandteil der schriftlichen Rechtsbelehrung wurde, unterliegt die mündliche Rechtsbelehrung der Anfechtung nach § 381 Abs 1 Z 8 StPO.Soweit der Vorsitzende bei der mündlichen Rechtsbelehrung (Paragraph 323, StPO) von der schriftlichen (Paragraph 321, StPO) abweicht und dies auch ordnungsgemäß protokolliert, dies somit Bestandteil der schriftlichen Rechtsbelehrung wurde, unterliegt die mündliche Rechtsbelehrung der Anfechtung nach Paragraph 381, Absatz eins, Ziffer 8, StPO. EntscheidungstexteTE OGH 1979/09/20 12 Os 97/79 TE OGH 1984/06/14 12 Os 52/84 Vgl; Beisatz: Aus dem Fehlen eines solchen Protokolles folgt, dass der Vorsitzende von der schriftlichen Rechtsbelehrung nicht abgewichen ist. (T1) TE OGH 1986/07/02 9 Os 76/85 Vgl auch; Beisatz: Nur insoweit kommt die Anfechtung der den Geschwornen gemäß § 323 Abs 1 StPO erteilten (mündlichen) Rechtsbelehrung in Betracht. (T2) Vgl auch; Beisatz: Nur insoweit kommt die Anfechtung der den Geschwornen gemäß Paragraph 323, Absatz eins, StPO erteilten (mündlichen) Rechtsbelehrung in Betracht. (T2) TE OGH 1988/02/10 14 Os 171/87 Vgl; Beisatz: Andernfalls ist allein die schriftliche Rechtsbelehrung Gegenstand einer Anfechtung nach § 345 Abs 1 Z 8 StPO. (T3) Vgl; Beisatz: Andernfalls ist allein die schriftliche Rechtsbelehrung Gegenstand einer Anfechtung nach Paragraph 345, Absatz eins, Ziffer 8, StPO. (T3) TE OGH 2004/08/05 12 Os 64/04 Vgl auch TE OGH 2008/08/19 11 Os 73/08g Vgl; Beisatz: Gegenstand der Instruktionsrüge (Z 8) ist allein der Inhalt der schriftlichen Rechtsbelehrung (§ 321 Abs 1 StPO) oder eine nichtprotokollierte Abweichung davon im Rahmen der nach § 323 Abs 1 StPO vom Vorsitzenden mündlich zu erteilenden Belehrung, nicht aber deren zeitliches Ausmaß. (T4) Vgl; Beisatz: Gegenstand der Instruktionsrüge (Ziffer 8,) ist allein der Inhalt der schriftlichen Rechtsbelehrung (Paragraph 321, Absatz eins, StPO) oder eine nichtprotokollierte Abweichung davon im Rahmen der nach Paragraph 323, Absatz eins, StPO vom Vorsitzenden mündlich zu erteilenden Belehrung, nicht aber deren zeitliches Ausmaß. (T4) TE OGH 2009/03/26 12 Os 23/09p Vgl; Beisatz: Bedeutungsinhalt einer Drohung, unter anderem die Frage, ob tatsächlich mit dem Tod gedroht wurde, aber sind als Tatfragen Gegenstand der Besprechung nach § 323 Abs 1 erster Satz StPO, nicht der Rechtsbelehrung und damit einer Anfechtung aus § 345 Abs 1 Z 8 StPO entzogen (WK-StPO § 345 Rz 31, 64). (T5) Vgl; Beisatz: Bedeutungsinhalt einer Drohung, unter anderem die Frage, ob tatsächlich mit dem Tod gedroht wurde, aber sind als Tatfragen Gegenstand der Besprechung nach Paragraph 323, Absatz eins, erster Satz StPO, nicht der Rechtsbelehrung und damit einer Anfechtung aus Paragraph 345, Absatz eins, Ziffer 8, StPO entzogen (WK-StPO Paragraph 345, Rz 31, 64). (T5) RechtssatznummerRS0100711
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.