RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0028418 Entscheidungsdatum25.06.2019 Geschäftszahl4Ob78/79; 6Ob589/91; 2Ob182/01f; 8ObA4/03a; 9ObA253/02z; 8ObA7/04v; 9ObA89/04k; 9ObA116/06h; 9ObA109/08g; 9ObA9/09b; 4Ob113/09k; 8Ob94/12z; 9ObA158/13w; 1Ob201/15p; 1Ob209/16s; 8ObA14/18v; 9ObA64/18d; 4Ob209/18s; 9ObA42/19w NormABGB §696 ABGB §897 ABGB §1158 IVABGB §1158 römisch vier ABGB §1162 IVABGB §1162 römisch vier AngG §20 IIIAngG §20 römisch drei RechtssatzDer Bedingungsfeindlichkeit aller einseitigen empfangsbedürftigen Willenserklärungen (zum Beispiel Kündigung, Entlassung, Rücktritt, Widerruf) weil bei der Kündigung der Erklärungsempfänger an der sofortigen klaren Erkennbarkeit der Rechtslage ein berechtigtes Interesse hat, steht die Beisetzung von Bedingungen dann nicht entgegen, wenn im konkreten Fall eine Ungewissheit des Gegners nicht herbeigeführt werden kann, so insbesondere, wenn es sich um eine auf den Willen des Erklärungsempfängers gestellte Potestativbedingung handelt beziehungsweise bei der vorzeitigen Auflösung, weil sich ein Hinausschieben der Beendigung mit der Unzumutbarkeit der Aufrechterhaltung nicht verträgt, wenn es dem Erklärungsempfänger durch Erfüllung der Bedingung ermöglicht werden soll, das gestörte Vertrauensverhältnis (zum Beispiel durch Rechtfertigung) wiederherzustellen. EntscheidungstexteTE OGH 1979-09-25 4 Ob 78/79 Veröff: SZ 52/139 = EvBl 1980/48 S 778 = Arb 9810 = IndS 1980,1162 = DRdA 1981,299 (mit Anmerkung von Fenyves) TE OGH 1992-01-23 6 Ob 589/91 nur: Der Bedingungsfeindlichkeit aller einseitigen empfangsbedürftigen Willenserklärungen (zum Beispiel Kündigung, Entlassung, Rücktritt, Widerruf) weil bei der Kündigung der Erklärungsempfänger an der sofortigen klaren Erkennbarkeit der Rechtslage ein berechtigtes Interesse hat, steht die Besetzung von Bedingungen dann nicht entgegen, wenn im konkreten Fall eine Ungewissheit des Gegners nicht herbeigeführt werden kann. (T1) Veröff: EvBl 1992,143 TE OGH 2001-08-09 2 Ob 182/01f Vgl auch; nur T1 TE OGH 2003-02-13 8 ObA 4/03a Vgl auch; nur T1; Beisatz: Eine Eventualkündigung zu einem späteren Zeitpunkt für den Fall (= unter der Bedingung) der Stattgebung einer Kündigungsanfechtung hinsichtlich einer zuvor (ca.1½ Jahre) ausgesprochenen Kündigung ist zulässig. (T2) Beisatz: Verfolgt ein Dienstgeber mit mehrfach erklärten Kündigungen das Ziel, den wirtschaftlich schwächeren Dienstnehmer, der sich eine Mehrzahl von Anfechtungsprozessen nicht leisten kann, in die Enge zu treiben, könnte diese Vorgangsweise als sittenwidrig im Sinne des § 879 ABGB angesehen werden. (T3)Beisatz: Verfolgt ein Dienstgeber mit mehrfach erklärten Kündigungen das Ziel, den wirtschaftlich schwächeren Dienstnehmer, der sich eine Mehrzahl von Anfechtungsprozessen nicht leisten kann, in die Enge zu treiben, könnte diese Vorgangsweise als sittenwidrig im Sinne des Paragraph 879, ABGB angesehen werden. (T3) TE OGH 2003-04-23 9 ObA 253/02z Vgl auch; nur T1; Beis wie T2; Beis wie T3; Beisatz: Eine solche "Eventual"-Kündigung ist nämlich, in Wahrheit als Kündigung unter einer Rechtsbedingung aufzufassen, sodass dies zu keiner unzumutbaren Ungewissheit für den gekündigten Arbeitnehmer führt. (T4) TE OGH 2004-01-23 8 ObA 7/04v Auch; Beisatz: Hier: Änderungskündigung zulässig. (T5) TE OGH 2004-10-13 9 ObA 89/04k Vgl auch; Beisatz: Hier: Die Eventualkündigung erscheint in keiner Weise bedenklich oder gar sittenwidrig, da angesichts der Umstände (Unterlassung einer Anzeige nach den AMFG) die Unwirksamkeit der ersten Kündigung durchaus nicht unwahrscheinlich war. Der Fall läge nicht wesentlich anders, wenn die beklagte Partei von vornherein die Unwirksamkeit der ersten Kündigungserklärung zugestanden und die spätere Kündigung ohne jede Bedingung ausgesprochen hätte. (T6) TE OGH 2006-12-20 9 ObA 116/06h Vgl auch; Beisatz: Ist daher eine Vereinbarung nicht primär als Neubegründung eines Dienstverhältnisses unter Resolutivbedingung, sondern als Auflösungsvereinbarung zu sehen, liegt es nahe, auf jene Rechtsprechung zurückzugreifen, welche zur Bedingungsfeindlichkeit einseitiger Willenserklärungen zwecks Auflösung des Dienstverhältnisses ergangen ist. (T7) TE OGH 2008-08-20 9 ObA 109/08g Auch TE OGH 2009-06-02 9 ObA 9/09b Auch TE OGH 2009-09-08 4 Ob 113/09k Vgl; Beisatz: Die grundsätzliche Bedingungsfeindlichkeit einseitiger empfangsbedürftiger Willenserklärungen, etwa Kündigungen, steht Prozesserklärungen nicht entgegen, welche in Abhängigkeit von der gerichtlichen Beurteilung der Wirksamkeit außergerichtlicher Erklärungen (neuerliche) Willenserklärungen enthalten. (T8) TE OGH 2013-03-04 8 Ob 94/12z Auch TE OGH 2013-12-19 9 ObA 158/13w Vgl auch TE OGH 2016-03-31 1 Ob 201/15p Vgl; Beisatz: Einseitige, empfangsbedürftige Willenserklärungen, wie Kündigungen oder Entlassungen, sind nach ständiger Rechtsprechung bedingungsfeindlich. (T9) TE OGH 2017-02-10 1 Ob 209/16s Vgl; Beis wie T8 TE OGH 2018-05-29 8 ObA 14/18v Auch; Beis wie T4 TE OGH 2018-08-30 9 ObA 64/18d Auch TE OGH 2018-11-27 4 Ob 209/18s Auch; Veröff: SZ 2017/13 TE OGH 2019-06-25 9 ObA 42/19w Auch; Beis wie T4; Beis wie T6 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1979:RS0028418
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