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{'item': ['4Ob78/79', '8ObA223/95', '9ObA330/97p', '9ObA159/01z', '9ObA53/03i']}

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0048269 Entscheidungsdatum25.09.1979 Geschäftszahl4Ob78/79; 8ObA223/95; 9ObA330/97p; 9ObA159/01z; 9ObA53/03i NormABGB §152;

§1158

IV;

§1162

IV; BAG §12 Abs1; BAG §15ABGB §152;

§1158

römisch vier;

§1162römisch vier; BAG §12 Abs1; BAG §15 Rechtssatz

Der Mündige kann alle einseitigen Rechtsgeschäfte und Rechtshandlungen, die mit der weiteren Gestaltung des Dienstvertrages zusammenhängen (Kündigung, vorzeitiger Austritt, Entlassung, einvernehmliche Auflösung) - der allgemeinen Regel zuwider - ohne Mitwirkung seines gesetzlichen Vertreters vornehmen und soweit es sich um Erklärungen des Vertragspartners handelt, entgegennehmen. Da das BAG nicht bei allen Rechtshandlungen die Mitwirkung im Zusammenhang mit der Begründung, Abänderung oder Aufhebung eines Lehrvertrages des gesetzlichen Vertreters anordnet, kann die Erklärung, den Lehrling aus einem der in § 15 Abs 3 BAG genannten Gründe zu entlassen, wirksam gegenüber dem minderjährigen Lehrling selbst erklärt werden.Der Mündige kann alle einseitigen Rechtsgeschäfte und Rechtshandlungen, die mit der weiteren Gestaltung des Dienstvertrages zusammenhängen (Kündigung, vorzeitiger Austritt, Entlassung, einvernehmliche Auflösung) - der allgemeinen Regel zuwider - ohne Mitwirkung seines gesetzlichen Vertreters vornehmen und soweit es sich um Erklärungen des Vertragspartners handelt, entgegennehmen. Da das BAG nicht bei allen Rechtshandlungen die Mitwirkung im Zusammenhang mit der Begründung, Abänderung oder Aufhebung eines Lehrvertrages des gesetzlichen Vertreters anordnet, kann die Erklärung, den Lehrling aus einem der in Paragraph 15, Absatz 3, BAG genannten Gründe zu entlassen, wirksam gegenüber dem minderjährigen Lehrling selbst erklärt werden. EntscheidungstexteTE OGH 1979-09-25 4 Ob 78/79 Veröff: SZ 52/139 = ZAS 1981,100 TE OGH 1995-06-22 8 ObA 223/95 nur: Der Mündige kann alle einseitigen Rechtsgeschäfte und Rechtshandlungen, die mit der weiteren Gestaltung des Dienstvertrages zusammenhängen (Kündigung, vorzeitiger Austritt, Entlassung, einvernehmliche Auflösung) - der allgemeinen Regel zuwider - ohne Mitwirkung seines gesetzlichen Vertreters vornehmen und soweit es sich um Erklärungen des Vertragspartners handelt, entgegennehmen. (T1) Beisatz: Ist ein Erwachsener in seinen geistigen Fähigkeiten einem mündigen Minderjährigen gleichzusetzen, ist er im beschriebenen Umfang voll geschäftsfähig. (T2) TE OGH 1998-02-11 9 ObA 330/97p nur T1; Beisatz: Diese Selbständigkeit erstreckt sich aber nicht auf beliebige Nebenleistungen, sondern nur auf solche, die die Dienstleistung unmittelbar unterstützen. Auch vermögensmäßige Leistungen können vom Minderjährigen nur insoweit selbst vereinbart werden, als sie sich im Rahmen des § 151 Abs 2

halten. (T3)nur T1; Beisatz: Diese Selbständigkeit erstreckt sich aber nicht auf beliebige Nebenleistungen, sondern nur auf solche, die die Dienstleistung unmittelbar unterstützen. Auch vermögensmäßige Leistungen können vom Minderjährigen nur insoweit selbst vereinbart werden, als sie sich im Rahmen des Paragraph 151, Absatz 2,

halten. (T3) TE OGH 2001-09-05 9 ObA 159/01z nur T1; Beis wie T2 TE OGH 2003-10-08 9 ObA 53/03i Beisatz: Die Zustellung der Auflösungserklärung nur an den gesetzlichen Vertreter kann für sich allein nicht die rechtswirksame Auflösung des Lehrverhältnisses bewirken, die Auflösung muss jedenfalls gegenüber dem mündigen minderjährigen Lehrling erklärt werden. (T4); Veröff: SZ 2003/117 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1979:RS0048269

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.