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{'item': '5Ob607/79; 7Ob657/81; 6Ob1551/91; 4Ob2078/96h; 9ObA338/98s; 6Ob287/00z; 4Ob24/03p; 6Ob34/04z; 3Ob223/09d; 6Ob64/12y; 9ObA133/12t; 2Ob173/12y

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0016840 Entscheidungsdatum02.04.2025 Geschäftszahl5Ob607/79; 7Ob657/81; 6Ob1551/91; 4Ob2078/96h; 9ObA338/98s; 6Ob287/00z; 4Ob24/03p; 6Ob34/04z; 3Ob223/09d; 6Ob64/12y; 9ObA133/12t; 2Ob173/12y; 2Ob29/14z; 9ObA67/14i; 4Ob134/19p; 2Ob138/22s; 2Ob15/23d; 5Ob52/24v NormABGB §879 C1 RechtssatzOrdnet das Gesetz nicht ausdrücklich an, dass ihm widersprechende Geschäfte nichtig sein sollen, so ist entscheidend, ob der Verbotszweck die Ungültigkeit verlangt oder ob sich die verletzte Norm mit der Verhängung anderer Rechtsfolgen, etwa mit einer Bestrafung begnügt. In der Regel sind Rechtsgeschäfte gültig, wenn sich das Verbot nur an einen der beiden Vertragspartner richtet (Koziol-Welser Grundriß

  1. Auflage I 116 f).Ordnet das Gesetz nicht ausdrücklich an, dass ihm widersprechende Geschäfte nichtig sein sollen, so ist entscheidend, ob der Verbotszweck die Ungültigkeit verlangt oder ob sich die verletzte Norm mit der Verhängung anderer Rechtsfolgen, etwa mit einer Bestrafung begnügt. In der Regel sind Rechtsgeschäfte gültig, wenn sich das Verbot nur an einen der beiden Vertragspartner richtet (Koziol-Welser Grundriß
  2. Auflage römisch eins 116 f). EntscheidungstexteTE OGH 1979-09-25 5 Ob 607/79 TE OGH 1981-12-03 7 Ob 657/81 Beisatz: Vermittlung geförderter Wohnungen durch Immobilienmakler (standeswidrig). (T1) Veröff: SZ 54/182 = ImmZ 1982,199 = MietSlg 33100 TE OGH 1991-04-11 6 Ob 1551/91 Beisatz: Hier: § 3 Abs 4 ETG. (T2)Beisatz: Hier: Paragraph 3, Absatz 4, ETG. (T2) TE OGH 1996-06-25 4 Ob 2078/96h nur: In der Regel sind Rechtsgeschäfte gültig, wenn sich das Verbot nur an einen der beiden Vertragspartner richtet. (T3) Beisatz: Ist dem vom Verbot nicht betroffenen Geschäftspartner bewusst, dass mit dem Vertrag gegen ein Gesetz verstoßen wird, nimmt er somit am Verstoß teil, so ist das Geschäft auch ihm gegenüber nichtig. (T4) Veröff: SZ 69/149 TE OGH 1999-01-20 9 ObA 338/98s nur: Ordnet das Gesetz nicht ausdrücklich an, dass ihm widersprechende Geschäfte nichtig sein sollen, so ist entscheidend, ob der Verbotszweck die Ungültigkeit verlangt. (T5) TE OGH 2001-09-27 6 Ob 287/00z Vgl; nur T3; nur T5 Veröff: SZ 74/167 TE OGH 2003-04-29 4 Ob 24/03p Auch TE OGH 2004-05-27 6 Ob 34/04z TE OGH 2010-02-24 3 Ob 223/09d Auch; nur T5 TE OGH 2012-05-24 6 Ob 64/12y Vgl TE OGH 2013-03-19 9 ObA 133/12t Auch; nur T5; Beisatz: Eine den Schutzzweck der §§ 115 bis 117 ArbVG beeinträchtigende Vereinbarung ist absolut nichtig. (T6)Auch; nur T5; Beisatz: Eine den Schutzzweck der Paragraphen 115 bis 117 ArbVG beeinträchtigende Vereinbarung ist absolut nichtig. (T6) TE OGH 2013-05-29 2 Ob 173/12y nur: Ordnet das Gesetz nicht ausdrücklich an, dass ihm widersprechende Geschäfte nichtig sein sollen, so ist entscheidend, ob der Verbotszweck die Ungültigkeit verlangt oder ob sich die verletzte Norm mit der Verhängung anderer Rechtsfolgen, etwa mit einer Bestrafung begnügt. (T7) TE OGH 2014-03-28 2 Ob 29/14z Auch; Beisatz: Der Verbotszweck des § 36 Abs 6 TabMG erfordert die Rechtsfolge der Nichtigkeit des Pacht- bzw Überlassungsvertrags zwischen den Streitteilen. Andernfalls würden die zwingenden Vergabekriterien des TabMG unterlaufen. (T8)Auch; Beisatz: Der Verbotszweck des Paragraph 36, Absatz 6, TabMG erfordert die Rechtsfolge der Nichtigkeit des Pacht- bzw Überlassungsvertrags zwischen den Streitteilen. Andernfalls würden die zwingenden Vergabekriterien des TabMG unterlaufen. (T8) TE OGH 2014-10-29 9 ObA 67/14i Beisatz: Hier: Konkurrenzklausel iSd § 37 AngG mit zu niedrig vereinbarter Karenzabgeltung. (T9)Beisatz: Hier: Konkurrenzklausel iSd Paragraph 37, AngG mit zu niedrig vereinbarter Karenzabgeltung. (T9) TE OGH 2019-08-22 4 Ob 134/19p TE OGH 2022-09-27 2 Ob 138/22s Beisatz: Hier: § 9 Z 4 Oö Wettgesetz verlangt Teilnichtigkeit. (T10)Beisatz: Hier: Paragraph 9, Ziffer 4, Oö Wettgesetz verlangt Teilnichtigkeit. (T10) TE OGH 2023-02-21 2 Ob 15/23d vgl; Beisatz nur wie T5 TE OGH 2025-04-02 5 Ob 52/24v vgl; Beisatz wie T5; Beisatz wie T7 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1979:RS0016840

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.