RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0067987 Entscheidungsdatum22.03.2016 Geschäftszahl13Os100/79; 11Os10/80; 10Os155/79; 10Os29/85; 11Os173/86; 11Os158/93; 14Os63/04; 13Os123/07y; 11Os54/08p; 11Os149/15v NormMeldeG 1991 §10 MeldeG 1972 §16 StGB §223 StGB §228 RechtssatzDie unrichtige Ausfüllung eines (in der Folge auch mit Meldevisum versehenen) Meldezettels ist gerichtlich weder nach § 228 StGB noch nach § 223 StGB strafbar. Nach wie vor ist vielmehr § 16 MeldeG die abschließende Strafbarkeitsregelung für falsche Angaben bei der nach den Meldevorschriften vorgeschriebenen Anmeldung; die Ahndung solcher Verstöße bleibt daher (weiterhin) allein der Verwaltungsbehörde vorbehalten.Die unrichtige Ausfüllung eines (in der Folge auch mit Meldevisum versehenen) Meldezettels ist gerichtlich weder nach Paragraph 228, StGB noch nach Paragraph 223, StGB strafbar. Nach wie vor ist vielmehr Paragraph 16, MeldeG die abschließende Strafbarkeitsregelung für falsche Angaben bei der nach den Meldevorschriften vorgeschriebenen Anmeldung; die Ahndung solcher Verstöße bleibt daher (weiterhin) allein der Verwaltungsbehörde vorbehalten. EntscheidungstexteTE OGH 1979-09-28 13 Os 100/79 Veröff: EvBl 1980/46 S 159 = JBl 1980,105 = SSt 50/56 = RZ 1979/84 S 257 TE OGH 1980-04-16 11 Os 10/80 Veröff: EvBl 1981/16 S 51 = SSt 51/16 TE OGH 1980-06-17 10 Os 155/79 Vgl auch TE OGH 1985-03-19 10 Os 29/85 TE OGH 1987-01-27 11 Os 173/86 Beisatz: Jedoch mit Hinweisen auf die seit 01.06.1986 durch die MeldeGNov 1985 geänderte Rechtslage (Neufassung der §§ 3 und 16 MeldeG). (T1)Beisatz: Jedoch mit Hinweisen auf die seit 01.06.1986 durch die MeldeGNov 1985 geänderte Rechtslage (Neufassung der Paragraphen 3 und 16 MeldeG). (T1) TE OGH 1993-12-14 11 Os 158/93 Vgl; Beisatz: Nur mit Beziehung auf einen Meldevorgang, also solcherart bei einem Rechtsverkehr spezifischer Art, begangene Fälschungen von Unterschriften sind bloß verwaltungsbehördlich zu ahnden; benützt der Täter das mit falschem Namen unterfertigte Gästebuchblatt (wie hier) auch darüber hinaus im Rechtsverkehr, dann haftet er nach § 223 Abs 2 StGB und demgemäß bei Begehung eines Betruges (auch) nach § 147 Abs 1 Z1 StGB (SSt 51/16), wobei es ohne Bedeutung ist, ob die Person, deren Name der Täter benützt, existent oder nicht existent ist. (T2) Veröff: JBl 1995,63Vgl; Beisatz: Nur mit Beziehung auf einen Meldevorgang, also solcherart bei einem Rechtsverkehr spezifischer Art, begangene Fälschungen von Unterschriften sind bloß verwaltungsbehördlich zu ahnden; benützt der Täter das mit falschem Namen unterfertigte Gästebuchblatt (wie hier) auch darüber hinaus im Rechtsverkehr, dann haftet er nach Paragraph 223, Absatz 2, StGB und demgemäß bei Begehung eines Betruges (auch) nach Paragraph 147, Absatz eins, Z1 StGB (SSt 51/16), wobei es ohne Bedeutung ist, ob die Person, deren Name der Täter benützt, existent oder nicht existent ist. (T2) Veröff: JBl 1995,63 TE OGH 2004-06-22 14 Os 63/04 Vgl auch; Beisatz: Zum MeldeG 1991 idgF. (T3) TE OGH 2007-11-07 13 Os 123/07y Vgl auch; Bem: Gegenteilig zum zweiten Satz des Beisatzes T2. (T4) TE OGH 2008-05-27 11 Os 54/08p Vgl; Beisatz: Mit der Verwendung eines Falschnamens beim Ausfüllen und Unterfertigen eines zur Erfüllung der Meldepflicht nach dem MeldeG vorgesehenen Gästeblatts (§§ 5 Abs 1, 10 MeldeG) wird jedenfalls eine falsche Urkunde iSd § 223 Abs 1 StGB hergestellt. Deren Weitergabe an den Unterkunftgeber, die Meldebehörde oder den Inhaber eines Beherbergungsbetriebes ist - bei Vorliegen des deliktsspezifischen Vorsatzes - ein Gebrauch derselben iSd § 223 Abs 2 StGB. (T5)Vgl; Beisatz: Mit der Verwendung eines Falschnamens beim Ausfüllen und Unterfertigen eines zur Erfüllung der Meldepflicht nach dem MeldeG vorgesehenen Gästeblatts (Paragraphen 5, Absatz eins, 10, MeldeG) wird jedenfalls eine falsche Urkunde iSd Paragraph 223, Absatz eins, StGB hergestellt. Deren Weitergabe an den Unterkunftgeber, die Meldebehörde oder den Inhaber eines Beherbergungsbetriebes ist - bei Vorliegen des deliktsspezifischen Vorsatzes - ein Gebrauch derselben iSd Paragraph 223, Absatz 2, StGB. (T5) TE OGH 2016-03-22 11 Os 149/15v Auch; Beisatz: Hier: Entfernen eines durch den Unterkunftsgeber angebrachten Zusatzes, der die Absicht des Meldepflichtigen bei der Niederlassung (§ 1 Abs 7 MeldeG) betrifft. (T6)Auch; Beisatz: Hier: Entfernen eines durch den Unterkunftsgeber angebrachten Zusatzes, der die Absicht des Meldepflichtigen bei der Niederlassung (Paragraph eins, Absatz 7, MeldeG) betrifft. (T6) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1979:RS0067987
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