RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0099767 Entscheidungsdatum22.04.2026 Geschäftszahl13Os99/79; 12Os34/80; 14Os137/99; 14Os51/03; 14Os40/03; 13Os98/06w; 14Os72/20z; 14Os72/23d; 14Os81/24d; 15Os147/24t (15Os148/24i); 12Os132/24i; 11Os48/25f; 15Os85/25a; 15Os99/25k; 15Os102/25a; 15Os95/25x; 13Os143/25s; 13Os141/25x NormStPO §281 Abs1 Z10 B StPO §290 RechtssatzKeine Maßnahme nach § 290 StPO, wenn anstatt der (irrigen) Verurteilung wegen zweier Delikte richtig bloß eines, dieses aber mehrfach (gleichartige Idealkonkurrenz - verstärkte Tatbestandsmäßigkeit) verwirklicht wurde.Keine Maßnahme nach Paragraph 290, StPO, wenn anstatt der (irrigen) Verurteilung wegen zweier Delikte richtig bloß eines, dieses aber mehrfach (gleichartige Idealkonkurrenz - verstärkte Tatbestandsmäßigkeit) verwirklicht wurde. EntscheidungstexteTE OGH 1979-09-28 13 Os 99/79 Veröff: ZVR 1980/26 S 28 (mit Anmerkung von Melnitzky) TE OGH 1980-04-24 12 Os 34/80 Vgl jedoch TE OGH 1999-11-09 14 Os 137/99 Auch; Beisatz: Der aus der gesetzwidrigen Aufteilung der Subsumtionseinheit resultierende Nachteil wird somit durch das Hinzukommen des rechtens anzunehmenden, den gleich gewichtigen Unrechtsgehalt einer zweifach einschlägigen Delinquenz umfassenden Erschwerungsumstandes aufgewogen. (T1) TE OGH 2003-06-03 14 Os 51/03 Vgl auch; nur: Keine Maßnahme nach § 290 StPO, wenn anstatt der (irrigen) Verurteilung wegen zweier Delikte richtig bloß eines, dieses aber mehrfach verwirklicht wurde. (T2); Beis ähnlich wie T1Vgl auch; nur: Keine Maßnahme nach Paragraph 290, StPO, wenn anstatt der (irrigen) Verurteilung wegen zweier Delikte richtig bloß eines, dieses aber mehrfach verwirklicht wurde. (T2); Beis ähnlich wie T1 TE OGH 2003-06-03 14 Os 40/03 Vgl auch; nur T2; Beis ähnlich wie T1 TE OGH 2006-11-08 13 Os 98/06w Vgl auch; Beisatz: Bei (irriger) Verurteilung wegen §§ 153 Abs 1 und Abs 2 erster Fall StGB und 133 Abs 1 StGB, anstatt wegen § 133 Abs 1 und 2 (wahrscheinlich) zweiter Fall StGB ist mit Blick auf den dann anzuwendenden Strafsatz gegenüber dem bei der erfolgten Verurteilung in Anschlag zu bringenden Strafrahmen der für amtswegiges Vorgehen nach § 290 Abs 1 zweiter Satz StPO geforderte, über die formale Beschwer hinausgehende inhaltliche Nachteil für den Angeklagten nicht auszumachen. (T3)Vgl auch; Beisatz: Bei (irriger) Verurteilung wegen Paragraphen 153, Absatz eins und Absatz 2, erster Fall StGB und 133 Absatz eins, StGB, anstatt wegen Paragraph 133, Absatz eins und 2 (wahrscheinlich) zweiter Fall StGB ist mit Blick auf den dann anzuwendenden Strafsatz gegenüber dem bei der erfolgten Verurteilung in Anschlag zu bringenden Strafrahmen der für amtswegiges Vorgehen nach Paragraph 290, Absatz eins, zweiter Satz StPO geforderte, über die formale Beschwer hinausgehende inhaltliche Nachteil für den Angeklagten nicht auszumachen. (T3) TE OGH 2020-09-29 14 Os 72/20z Vgl TE OGH 2023-11-28 14 Os 72/23d vgl; Beisatz wie T3 Beisatz: Ein bloßer Subsumtionsfehler ohne Einfluss auf den Strafrahmen gereicht als solcher dem Angeklagten nicht konkret zum Nachteil und bietet daher keinen Anlass für eine amtswegige Maßnahme nach § 290 Abs 1 zweiter Satz StPO. (T4)Beisatz: Ein bloßer Subsumtionsfehler ohne Einfluss auf den Strafrahmen gereicht als solcher dem Angeklagten nicht konkret zum Nachteil und bietet daher keinen Anlass für eine amtswegige Maßnahme nach Paragraph 290, Absatz eins, zweiter Satz StPO. (T4) TE OGH 2024-10-08 14 Os 81/24d vgl; Beisatz wie T4 TE OGH 2025-01-22 15 Os 147/24t vgl; Beisatz wie T4 TE OGH 2025-01-29 12 Os 132/24i vgl TE OGH 2025-07-01 11 Os 48/25f vgl; Beisatz wie T4 TE OGH 2025-09-10 15 Os 85/25a vgl; Beisatz wie T4 TE OGH 2025-10-15 15 Os 99/25k vgl; Beisatz: hier: Verfehlte Annahme mehrerer Verbrechen der Zuhälterei nach § 216 Abs 4 StGB. (T5)vgl; Beisatz: hier: Verfehlte Annahme mehrerer Verbrechen der Zuhälterei nach Paragraph 216, Absatz 4, StGB. (T5) TE OGH 2025-10-15 15 Os 102/25a vgl; Beisatz wie T4 TE OGH 2025-10-15 15 Os 95/25x vgl TE OGH 2026-03-18 13 Os 143/25s vgl; nur T4 TE OGH 2026-04-22 13 Os 141/25x vgl; nur T4 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1979:RS0099767
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