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Bei Ansprüchen, die der Anmeldung im
nkurs unterliegen, kann der Gegner des Gemeinschuldners einen Fortsetzungsantrag erst nach Abschluss der Prüfungstagsatzung stellen, wenn der Bestand oder der Rang seiner im Rechtsstreit geltend gemachten Forderung bestritten wurde. EntscheidungstexteTE OGH 1979-10-04 7 Ob 692/79 Veröff: SZ 52/144 TE OGH 1984-09-18 5 Ob 311/84 Auch; Beisatz: Hier: Fortsetzungsantrag des Masseverwalters (T1) TE OGH 1985-06-04 4 Ob 64/85 Auch TE OGH 1990-09-11 4 Ob 122/90 Veröff: MR 1991,28 TE OGH 1990-09-12 9 ObA 171/90 Veröff: RZ 1992/21 S 45 TE OGH 1995-10-18 7 Ob 604/95 Vgl; Beisatz: Hier: Fortsetzungsantrag und gleichzeitige Revisionserhebung durch Masseverwalter. (T2) TE OGH 1997-04-17 8 Ob 35/97y Vgl; Beis wie T1; Beisatz: Meldet aber der Gegner des Gemeinschuldners seine Forderung im
nkurs nicht an, so vereitelt er die Einleitung des außerstreitigen Prüfungsverfahrens im
nkurs, was zur Folge hat, dass der Masseverwalter nach Abschluss der (allgemeinen) Prüfungstagsatzung das Verfahren ohne weitere Voraussetzungen aufnehmen kann. (T3) Veröff: SZ 70/68 TE OGH 1998-03-26 7 Ob 402/97m Vgl; Beisatz: Vor Anmeldung der Forderung im
nkurs und Abschluss des Prüfungsverfahrens ist der streitige Rechtsweg unzulässig (RZ 1992/21); ohne Durchführung des Prüfungsverfahrens wird zudem das rechtliche Gehör der anderen
nkursgläubiger verletzt. (T4) TE OGH 1998-12-15 5 Ob 224/98x Vgl; Beis wie T4 TE OGH 2000-11-09 2 Ob 249/00g Vgl; Beis wie T4 TE OGH 2003-06-25 9 ObA 27/03s Auch; Beis wie T4 nur: Vor Anmeldung der Forderung im
nkurs und Abschluss des Prüfungsverfahrens ist der streitige Rechtsweg unzulässig. (T5) TE OGH 2003-08-27 9 Ob 40/03b Auch; Beis wie T4 nur: Vor Anmeldung der Forderung im
nkurs und Abschluss des Prüfungsverfahrens ist der streitige Rechtsweg unzulässig. (T6); Beisatz: Die Missachtung des zwingenden Vorrangs des
nkursrechtlichen Prüfungsverfahrens vor der (erst im Falle der Bestreitung der Forderung zulässigen) Fortsetzung des nach § 7
unterbrochenen außerstreitigen Unterhaltsverfahren stellt - wenngleich nicht von Unzulässigkeit des Rechtswegs im üblichen Sinn des § 477 Abs 1 Z 6 ZPO gesprochen werden kann - einen Verfahrensstoß dar, der im Grunde und auch nach seinem Gewicht der Unzulässigkeit des Rechtswegs im Sinne des § 477 Abs 1 Z 6 ZPO gleichzusetzen und daher ebenfalls mit Nichtigkeit bedroht ist. (T7)Auch; Beis wie T4 nur: Vor Anmeldung der Forderung im
nkurs und Abschluss des Prüfungsverfahrens ist der streitige Rechtsweg unzulässig. (T6); Beisatz: Die Missachtung des zwingenden Vorrangs des
nkursrechtlichen Prüfungsverfahrens vor der (erst im Falle der Bestreitung der Forderung zulässigen) Fortsetzung des nach Paragraph 7,
unterbrochenen außerstreitigen Unterhaltsverfahren stellt - wenngleich nicht von Unzulässigkeit des Rechtswegs im üblichen Sinn des Paragraph 477, Absatz eins, Ziffer 6, ZPO gesprochen werden kann - einen Verfahrensstoß dar, der im Grunde und auch nach seinem Gewicht der Unzulässigkeit des Rechtswegs im Sinne des Paragraph 477, Absatz eins, Ziffer 6, ZPO gleichzusetzen und daher ebenfalls mit Nichtigkeit bedroht ist. (T7) TE OGH 2004-11-17 9 ObA 105/04p Auch; Beis wie T5; Veröff: SZ 2004/162 TE OGH 2007-04-18 8 Ob 14/07b Vgl; Beisatz: Bis zum Abschluss des außerstreitigen Prüfungsverfahrens wird Unzulässigkeit des (streitigen) Rechtswegs angenommen. (T8); Beisatz: Im Fall der Unterbrechung eines außerstreitigen Verfahrens kann zwar nicht von einer Unzulässigkeit des Rechtswegs im üblichen Sinn des § 477 Abs 1 Z 6 ZPO gesprochen werden, weil es sich nicht nur beim Pflegschaftsverfahren, sondern auch beim
nkursverfahren um ein außerstreitiges Verfahren handelt. Die Missachtung des zwingenden Vorrangs des
nkursrechtlichen Prüfungsverfahrens vor der (erst im Fall der Bestreitung der Forderung zulässigen) Fortsetzung des nach § 7
unterbrochenen außerstreitigen Unterhaltsverfahrens stellt jedoch einen Verfahrensverstoß dar, der dem Grunde und auch nach seinem Gewicht der Unzulässigkeit des Rechtswegs iSd § 477 Abs 1 Z 6 ZPO gleichzusetzen und daher ebenfalls mit Nichtigkeit bedroht ist. (T9)Vgl; Beisatz: Bis zum Abschluss des außerstreitigen Prüfungsverfahrens wird Unzulässigkeit des (streitigen) Rechtswegs angenommen. (T8); Beisatz: Im Fall der Unterbrechung eines außerstreitigen Verfahrens kann zwar nicht von einer Unzulässigkeit des Rechtswegs im üblichen Sinn des Paragraph 477, Absatz eins, Ziffer 6, ZPO gesprochen werden, weil es sich nicht nur beim Pflegschaftsverfahren, sondern auch beim
nkursverfahren um ein außerstreitiges Verfahren handelt. Die Missachtung des zwingenden Vorrangs des
nkursrechtlichen Prüfungsverfahrens vor der (erst im Fall der Bestreitung der Forderung zulässigen) Fortsetzung des nach Paragraph 7,
unterbrochenen außerstreitigen Unterhaltsverfahrens stellt jedoch einen Verfahrensverstoß dar, der dem Grunde und auch nach seinem Gewicht der Unzulässigkeit des Rechtswegs iSd Paragraph 477, Absatz eins, Ziffer 6, ZPO gleichzusetzen und daher ebenfalls mit Nichtigkeit bedroht ist. (T9) TE OGH 2012-10-23 5 Ob 190/12w Auch; Auch Beis wie T4; Beis wie T5; Beis wie T6; Beis wie T7; Beis wie T8; Vgl Beis wie T9; Beisatz: Bei nachträglicher Forderungsanmeldung verlangt § 107 Abs 1 IO ausdrücklich die Anordnung einer besonderen (nachträglichen) Prüfungstagsatzung. (T10)Auch; Auch Beis wie T4; Beis wie T5; Beis wie T6; Beis wie T7; Beis wie T8; Vgl Beis wie T9; Beisatz: Bei nachträglicher Forderungsanmeldung verlangt Paragraph 107, Absatz eins, IO ausdrücklich die Anordnung einer besonderen (nachträglichen) Prüfungstagsatzung. (T10) TE OGH 2015-05-28 9 ObA 61/15h TE OGH 2017-07-25 9 ObA 91/17y Beis wie T4 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1979:RS0036735
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.