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{'item': '7Ob754/79; 6Ob586/80; 6Ob535/80; 5Ob736/80; 7Ob573/82; 2Ob591/82; 6Ob658/84; 3Ob513/86; 8Ob619/86 (8Ob620/86); 4Ob1586/94; 2Ob520/95; 1Ob224

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0057875 Entscheidungsdatum22.06.2021 Geschäftszahl7Ob754/79; 6Ob586/80; 6Ob535/80; 5Ob736/80; 7Ob573/82; 2Ob591/82; 6Ob658/84; 3Ob513/86; 8Ob619/86 (8Ob620/86); 4Ob1586/94; 2Ob520/95; 1Ob2245/96w; 7Ob283/99i; 1Ob45/01a; 9Ob248/01p; 9Ob163/02i; 3Ob187/07g; 1Ob111/12y; 1Ob95/15z; 6Ob40/15y; 1Ob235/19v; 1Ob67/21s NormEheG §83 Abs1 RechtssatzDie Aufteilung nach Billigkeit im Sinne des § 83 EheG erfolgt im außerstreitigen Verfahren, bei dem nicht der im Zivilprozess geltende Grundsatz der strengen Bindung an Anträge gilt. Wird grundsätzlich ein Antrag im Sinne dieser Bestimmung gestellt, so hat das Gericht von Amts wegen die Aufteilung unter Berücksichtigung der gesetzlichen Aufteilungsgrundsätze vorzunehmen.Die Aufteilung nach Billigkeit im Sinne des Paragraph 83, EheG erfolgt im außerstreitigen Verfahren, bei dem nicht der im Zivilprozess geltende Grundsatz der strengen Bindung an Anträge gilt. Wird grundsätzlich ein Antrag im Sinne dieser Bestimmung gestellt, so hat das Gericht von Amts wegen die Aufteilung unter Berücksichtigung der gesetzlichen Aufteilungsgrundsätze vorzunehmen. EntscheidungstexteTE OGH 1979-10-04 7 Ob 754/79 Veröff: SZ 52/145 = EFSlg 34118 TE OGH 1980-05-21 6 Ob 586/80 Auch; Veröff: SZ 53/81 TE OGH 1980-06-18 6 Ob 535/80 Vgl; Veröff: JBl 1981,429 TE OGH 1980-11-04 5 Ob 736/80 Veröff: EvBl 1981/71 S 237 = JBl 1982,321 TE OGH 1982-07-28 7 Ob 573/82 Auch TE OGH 1983-12-13 2 Ob 591/82 nur: Wird grundsätzlich ein Antrag im Sinne dieser Bestimmung gestellt, so hat das Gericht von Amts wegen die Aufteilung unter Berücksichtigung der gesetzlichen Aufteilungsgrundsätze vorzunehmen. (T1) TE OGH 1985-02-28 6 Ob 658/84 Vgl auch; nur T1; Beisatz: Hat ein Eheteil keinen ausdrücklichen Antrag gestellt, die im Eigentum des anderen stehende Liegenschaftshälfte auf ihn zu übertragen, ist aber der Antrag des anderen dahin zu verstehen, dass er die Aufteilung der im gemeinsamen Eigentum der früheren Ehegatten stehenden Liegenschaft anstrebt, so ermöglicht schon dieser Antrag dem Gericht, bezüglich dieser Liegenschaft eine den Grundsätzen des Aufteilungsverfahrens entsprechende Regelung zu treffen. (T2) TE OGH 1986-03-05 3 Ob 513/86 Auch; nur: Die Aufteilung nach Billigkeit im Sinne des § 83 EheG erfolgt im außerstreitigen Verfahren, bei dem nicht der im Zivilprozess geltende Grundsatz der strengen Bindung an Anträge gilt. (T3)Auch; nur: Die Aufteilung nach Billigkeit im Sinne des Paragraph 83, EheG erfolgt im außerstreitigen Verfahren, bei dem nicht der im Zivilprozess geltende Grundsatz der strengen Bindung an Anträge gilt. (T3) TE OGH 1986-10-23 8 Ob 619/86 Auch TE OGH 1994-09-20 4 Ob 1586/94 nur T1; Beisatz: Das Gericht kann auch eine von keinem Beteiligten vorgeschlagene Regelung anordnen. (T4) TE OGH 1995-04-06 2 Ob 520/95 Auch; nur T3; Beisatz: Eine nicht beantragte Rechtsgestaltung ist allerdings erst anzuordnen, nachdem den Parteien Gelegenheit geboten wurde, ihrerseits dazu Stellung zu nehmen. (T5) Veröff: SZ 68/70 TE OGH 1997-01-28 1 Ob 2245/96w Auch; nur T1; Beisatz: Im Verfahren zur Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse obliegt es gemäß § 2 Abs 2 Z 5 AußStrG dem Gericht, alle für die Billigkeitserwägung maßgebenden Umstände zu erforschen, mit den Parteien zu erörtern und mangels Außerstreitstellung seitens der Beteiligten durch die erforderlichen Beweisaufnahmen zu klären. (T6)Auch; nur T1; Beisatz: Im Verfahren zur Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse obliegt es gemäß Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer 5, AußStrG dem Gericht, alle für die Billigkeitserwägung maßgebenden Umstände zu erforschen, mit den Parteien zu erörtern und mangels Außerstreitstellung seitens der Beteiligten durch die erforderlichen Beweisaufnahmen zu klären. (T6) TE OGH 2000-02-23 7 Ob 283/99i Auch; Beisatz: Der Antrag auf Einräumung eines Fruchtgenusses "auf der Hälfte der Antragsgegners" ist nicht als bindend anzusehen. (T7) TE OGH 2001-09-25 1 Ob 45/01a Vgl aber; Beisatz: Die Aufteilungsmasse wird durch die Parteienanträge bindend festgelegt. Der Richter darf Anordnungen in Ansehung jener Sachen treffen, die ausdrücklich oder zumindest erkennbar Gegenstand des Aufteilungsantrags sind. (T8); Veröff: SZ 74/158 TE OGH 2001-10-24 9 Ob 248/01p Vgl auch; Beisatz: Der Antrag im Aufteilungsverfahren bestimmt den Verfahrensgegenstand (= Aufteilungsmasse) quantitativ hinsichtlich der der gerichtlichen Entscheidung unterworfenen Vermögensteile, ohne dass eine Bindung an den gestellten Aufteilungsantrag besteht. (T9) TE OGH 2002-09-18 9 Ob 163/02i Auch; nur T3; Beis wie T5 TE OGH 2007-11-27 3 Ob 187/07g Auch; Beisatz: Eine Bindung besteht umso weniger an geltend gemachte Billigkeitsgründe, und zwar in beiden Richtungen, also weder positiv noch negativ. (T10) TE OGH 2012-10-11 1 Ob 111/12y Auch TE OGH 2015-05-21 1 Ob 95/15z Vgl; Beisatz: Im Aufteilungsverfahren besteht keine Bindung an die Aufteilungsvorschläge der Parteien; das Gericht kann im Rahmen der ihm obliegenden Rechtsgestaltung im Einzelnen auch zu einer abweichenden Aufteilungsentscheidung gelangen. (T11) TE OGH 2015-06-29 6 Ob 40/15y Vgl auch, Beisatz: Hier offen gelassen, ob vergleichbare Grundsätze auch im Verfahren zur Festsetzung einer Benützungsregelung anzuwenden sind. (T12) TE OGH 2020-05-25 1 Ob 235/19v Vgl; Beis wie T9; Beis wie T11 TE OGH 2021-06-22 1 Ob 67/21s Vgl; Beis wie T9; Beis wie T11 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1979:RS0057875

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.