RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0014539 Entscheidungsdatum20.02.2026 Geschäftszahl4Ob17/79; 4Ob34/81; 4Ob126/83; 4Ob31/85; 14ObA5/87; 14ObA54/87 (14ObA55/87-14ObA61/87); 9ObA25/87 (9ObA26/87-9ObA33/87); 9ObA9/87; 9ObA266/88; 8ObA2162/96s; 9ObA2232/96t; 9ObA2231/96w; 8ObA2259/96f; 8ObA2254/96w; 8ObA2258/96h; 8ObA270/95; 8ObA145/97z; 8ObA141/97m; 9ObA2255/96z; 9ObA105/97z; 8ObA391/97a; 9ObA290/98g; 9ObA222/98g; 9ObA102/99m; 8ObA191/98s; 9ObA144/00t; 9ObA300/00h; 9ObA211/01x; 8ObA136/01k; 9ObA24/02y; 9ObA87/02p; 9ObA176/02a; 9ObA238/02v; 9ObA8/05z; 9ObA165/05p; 9ObA82/06h; 8ObA4/07g; 8ObA39/07d; 9ObA121/08x; 9ObA90/09i; 8ObA10/10v; 9ObA122/10x; 8ObA77/11y; 9ObA135/11k; 9ObA122/11y; 9ObA25/12k; 8ObA18/12y; 9ObA29/12y; 8ObA54/12t; 9ObA55/13y; 9ObA85/13k; 9ObA84/14i; 8ObA95/15a; 9ObA108/16x; 9ObA97/16d; 9ObA34/17s; 9ObA1/18i; 9ObA123/19g; 8ObA5/21z; 9ObA152/21z; 8ObA33/22v; 9ObA37/23s; 9ObA18/25z; 8ObA61/25s NormABGB §863 ABGB §1152 RechtssatzEine vom Arbeitgeber durch regelmäßige, vorbehaltlose Gewährung bestimmter Leistungen an die Gesamtheit seiner Arbeitnehmer begründete betriebliche Übung kann, soweit sie seinen Willen, sich diesbezüglich auch für die Zukunft zu verpflichten, unzweideutig zum Ausdruck bringt, durch die - gleichfalls schlüssige (§ 863 ABGB) - Zustimmung der Arbeiternehmer zum Inhalt der einzelnen Arbeitsverträge werden. Eine solche Bindung muss dann insbesondere auch gegenüber jenen Arbeitnehmern angenommen werden, die erst später eingestellt werden; auch sie akzeptieren durch den Abschluss ihrer Arbeitsverträge die im Betrieb herrschende Übung als Grundlage ihrer Arbeitsverhältnisse und können daher mit Grund davon ausgehen, dass vom Arbeitgeber regelmäßig und allgemein gewährte Vergünstigungen in gleicher Weise und unter den gleichen Voraussetzungen wie alle anderen vergleichbaren Arbeitskollegen auch ihnen zukommen werden.Eine vom Arbeitgeber durch regelmäßige, vorbehaltlose Gewährung bestimmter Leistungen an die Gesamtheit seiner Arbeitnehmer begründete betriebliche Übung kann, soweit sie seinen Willen, sich diesbezüglich auch für die Zukunft zu verpflichten, unzweideutig zum Ausdruck bringt, durch die - gleichfalls schlüssige (Paragraph 863, ABGB) - Zustimmung der Arbeiternehmer zum Inhalt der einzelnen Arbeitsverträge werden. Eine solche Bindung muss dann insbesondere auch gegenüber jenen Arbeitnehmern angenommen werden, die erst später eingestellt werden; auch sie akzeptieren durch den Abschluss ihrer Arbeitsverträge die im Betrieb herrschende Übung als Grundlage ihrer Arbeitsverhältnisse und können daher mit Grund davon ausgehen, dass vom Arbeitgeber regelmäßig und allgemein gewährte Vergünstigungen in gleicher Weise und unter den gleichen Voraussetzungen wie alle anderen vergleichbaren Arbeitskollegen auch ihnen zukommen werden. EntscheidungstexteTE OGH 1979-10-16 4 Ob 17/79 Veröff: Arb 9812 = RdA 1981,42 ( mit Anm v Spielbüchler ) = SozM E,149 = ZAS 1980,178 ( mit Anm Mayer - Maly )Veröff: Arb 9812 = RdA 1981,42 ( mit Anmerkung v Spielbüchler ) = SozM E,149 = ZAS 1980,178 ( mit Anmerkung Mayer - Maly ) TE OGH 1981-07-07 4 Ob 34/81 nur: Eine vom Arbeitgeber durch regelmäßige, vorbehaltlose Gewährung bestimmter Leistungen an die Gesamtheit seiner Arbeitnehmer begründete betriebliche Übung kann, soweit sie seinen Willen, sich diesbezüglich auch für die Zukunft zu verpflichten, unzweideutig zum Ausdruck bringt, durch die - gleichfalls schlüssige (§ 863 ABGB) - Zustimmung der Arbeiternehmer zum Inhalt der einzelnen Arbeitsverträge werden. Eine solche Bindung muss dann insbesondere auch gegenüber jenen Arbeitnehmern angenommen werden, die erst später eingestellt werden. (T1)nur: Eine vom Arbeitgeber durch regelmäßige, vorbehaltlose Gewährung bestimmter Leistungen an die Gesamtheit seiner Arbeitnehmer begründete betriebliche Übung kann, soweit sie seinen Willen, sich diesbezüglich auch für die Zukunft zu verpflichten, unzweideutig zum Ausdruck bringt, durch die - gleichfalls schlüssige (Paragraph 863, ABGB) - Zustimmung der Arbeiternehmer zum Inhalt der einzelnen Arbeitsverträge werden. Eine solche Bindung muss dann insbesondere auch gegenüber jenen Arbeitnehmern angenommen werden, die erst später eingestellt werden. (T1) Beisatz: oder die erst später aus der schlüssigen Vereinbarung anspruchsberechtigt werden. (T2) Veröff: Arb 9997 = ZAS 1983,24 ( m Komm v Fischer ) TE OGH 1983-10-18 4 Ob 126/83 nur: Eine vom Arbeitgeber durch regelmäßige, vorbehaltlose Gewährung bestimmter Leistungen an die Gesamtheit seiner Arbeitnehmer begründete betriebliche Übung kann, soweit sie seinen Willen, sich diesbezüglich auch für die Zukunft zu verpflichten, unzweideutig zum Ausdruck bringt, durch die - gleichfalls schlüssige (§ 863 ABGB) - Zustimmung der Arbeiternehmer zum Inhalt der einzelnen Arbeitsverträge werden. (T3) nur: Eine vom Arbeitgeber durch regelmäßige, vorbehaltlose Gewährung bestimmter Leistungen an die Gesamtheit seiner Arbeitnehmer begründete betriebliche Übung kann, soweit sie seinen Willen, sich diesbezüglich auch für die Zukunft zu verpflichten, unzweideutig zum Ausdruck bringt, durch die - gleichfalls schlüssige (Paragraph 863, ABGB) - Zustimmung der Arbeiternehmer zum Inhalt der einzelnen Arbeitsverträge werden. (T3) Veröff: JBl 1985,632 TE OGH 1985-03-19 4 Ob 31/85 nur T3; Beisatz: Hier: Keine vorbehaltlose Gewährung einer Betriebspension, wenn diese freiwillige u. jederzeit widerrufbar ist. (T4) Veröff: ZAS 1987,16 ( Petrovic ) = Arb 10434 TE OGH 1987-02-24 14 ObA 5/87 Vgl auch; Veröff: WBl 1987,217 = Arb 10609 = RdW 1987,236 = RdA 1989,201 ( Ch. Klein ) TE OGH 1987-07-15 14 ObA 54/87 Veröff: RdA 1989,33 ( W. Schwarz ) TE OGH 1987-07-01 9 ObA 25/87 Vgl auch; nur T3; Veröff: WBl 1987,309 TE OGH 1987-09-30 9 ObA 9/87 Vgl auch; nur T3; Veröff: JBl 1988,333 ( krit Schima ) TE OGH 1989-03-15 9 ObA 266/88 Vgl auch; nur T1; Veröff: WBl 1989,375 = ZAS 1990/18 S 157 ( Birkner ) TE OGH 1996-07-24 8 ObA 2162/96s Auch; Beisatz: Die Bezeichnung der wiederholt - und ohne Widerrufsvorbehalt - gewährten Weihnachtsremuneration als außerordentliche bringt den Widerrufsvorbehalt nicht in einer dem § 863 Abs 1 ABGB entsprechenden, einen jeden Zweifel ausschließenden Weise zum Ausdruck. (T5)Auch; Beisatz: Die Bezeichnung der wiederholt - und ohne Widerrufsvorbehalt - gewährten Weihnachtsremuneration als außerordentliche bringt den Widerrufsvorbehalt nicht in einer dem Paragraph 863, Absatz eins, ABGB entsprechenden, einen jeden Zweifel ausschließenden Weise zum Ausdruck. (T5) Beisatz: § 48 ASGG. (T6)Beisatz: Paragraph 48, ASGG. (T6) TE OGH 1996-10-30 9 ObA 2232/96t Vgl auch; nur T3; Beisatz: Hier: Pensionen der Patria Papier & Zellstoffstoff AG. (T7) TE OGH 1996-10-30 9 ObA 2231/96w Vgl auch; nur T3; Beis wie T7 TE OGH 1996-11-28 8 ObA 2259/96f Auch; nur T3; Beis wie T7 TE OGH 1997-03-13 8 ObA 2254/96w Auch; nur T3; Beis wie T7 TE OGH 1997-03-13 8 ObA 2258/96h Auch; nur T3; Beis wie T7 TE OGH 1996-04-18 8 ObA 270/95 Vgl; Beisatz: Bei mit der Arbeitsleistung eng zusammenhängenden Begünstigungen (zB Bilanzgeld) wird hinsichtlich der Konkludenz ein eher großzügiger Maßstab angewendet; ein solcher ist jedoch bei nur ganz lose mit den Arbeitsleistungen zusammenhängenden Begünstigungen, die erkennbar vorrangig andere Ziele verfolgen, nicht gerechtfertigt (hier: Zuschüsse zu Theaterabonnements und Konzertabonnements durch die Stadt Innsbruck). (T8) TE OGH 1997-07-10 8 ObA 145/97z Auch; Beisatz: Bei dieser Betriebsübung ist der generelle Charakter, der enge Zusammenhang mit dem Gleichbehandlungsgrundsatz und die Ähnlichkeit mit der Auslobung beziehungsweise die strukturelle Ähnlichkeit mit der Geltung von allgemeinen Geschäftsbedingungen zu beachten, insbesondere in den Fällen, in denen für die Arbeitnehmer Vorteile und Nachteile miteinander verknüpft sind, indem auch neueintretenden Arbeitnehmern gegenüber das Vertragsanbot des Arbeitgebers mit den von diesem aufgestellten Beschränkungen gilt, da diese davon ausgehen können und müssen, dass ihnen (nur) dieselben Vergünstigungen gewährt werden, wie allen Arbeitnehmern, das heißt dieses ist dahin zu ergänzen, dass ihnen nicht mehr an Begünstigungen gewährt werden soll. (T9) Veröff: SZ 70/141 TE OGH 1997-09-18 8 ObA 141/97m nur T1; Beis wie T9; Beisatz: Hier: Bilanzgeld. (T10) TE OGH 1997-09-10 9 ObA 2255/96z nur T3; Beisatz: Hier: Ambulanzgebührenanteile von Ärzten. (T11) TE OGH 1997-10-22 9 ObA 105/97z nur T3; Beisatz: Hier: Mietzinszuschuss für Werkswohnungen. (T12) Beisatz: Irrelevant ist, dass die Zuschüsse der Arbeitgeberin nicht unmittelbar an die Arbeitnehmer, sondern in Form von direkt der Vermieterin erbrachten Leistungen erfolgten, dass sie nicht allen Arbeitnehmern (wohl aber allen, denen vergleichbare Wohnungen zugewiesen wurden) gewährt wurden und dass sie je nach Wohnung unterschiedlich hoch waren. (T13) TE OGH 1997-12-22 8 ObA 391/97a Vgl auch; nur T3; Beisatz: Hier: Bei einer 50%igen Ermäßigung der Besuchsgebühren eines städtischen Kindergartens für Gemeindebedienstete handelt es sich um eine verpflichtungsferne Begünstigung, daher widerruflich. (T14) TE OGH 1998-12-23 9 ObA 290/98g TE OGH 1999-01-20 9 ObA 222/98g Beisatz: Hier: Verpflichtung des Arbeitgebers zur Auszahlung und Abrechnung der Löhne und Gehälter monatlich im Vorhinein. (T15) TE OGH 1999-07-09 9 ObA 102/99m Vgl auch; Beisatz: Auch betriebliche Zusatzleistungen, die zu Beginn oder während des aufrechten Arbeitsverhältnisses vom Arbeitgeber zugesagt werden, sind nicht eine belohnende Schenkung, sondern Entgelt für die zur Verfügung gestellte Arbeitskraft. Nicht von Relevanz ist, dass der Arbeitnehmer die Zusatzleistungen nicht selbst konsumiert, sondern sie auf seine Angehörigen überleitet oder die Leistungen nach dem Arbeitsvertrag an Dritte (Witwe) versprochen werden. (T16) TE OGH 1999-11-25 8 ObA 191/98s nur T3; Beisatz: Gewährung zusätzlicher Freizeit. (T17) TE OGH 2000-06-28 9 ObA 144/00t Vgl auch; nur T3; Beis wie T15 TE OGH 2000-12-06 9 ObA 300/00h nur T3 TE OGH 2001-09-19 9 ObA 211/01x Auch; nur T3; Beisatz: Hier: Erhöhtes Urlaubsausmaß für Vertragsbedienstete. (T18) TE OGH 2002-04-18 8 ObA 136/01k Vgl; nur T3; Beisatz: Die plötzliche Einstellung der Ausstellung von Treuebriefen, die die Gewährung eines besonderen Kündigungsschutzes zum Inhalt haben, gegenüber Arbeitnehmern, die nach der bisherigen Gewährungspraxis die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt haben, ist unzulässig. (T19) TE OGH 2002-09-04 9 ObA 24/02y nur T3; Beisatz: Wesentlich bei einer Betriebsübung ist der generelle Charakter. (T20) TE OGH 2002-11-13 9 ObA 87/02p nur T3; Beisatz: Eine im Betrieb herrschende Übung hat jedoch keine eigene Normkraft; sie kann nur auf rechtsgeschäftlichem Weg Bedeutung erlangen. (T21) TE OGH 2002-12-04 9 ObA 176/02a nur T3 TE OGH 2003-03-19 9 ObA 238/02v nur T3 TE OGH 2005-09-30 9 ObA 8/05z Vgl; Beisatz: Betriebsübungen bedürfen für ihre einzelvertragliche Wirkung eines erkennbar generalisierenden Prinzips. (T22) TE OGH 2005-11-23 9 ObA 165/05p nur T3 TE OGH 2006-09-27 9 ObA 82/06h nur T3 TE OGH 2007-05-21 8 ObA 4/07g nur T3; Beisatz: Hier: Die von der Beklagten in der Vergangenheit gepflogene Praxis, dem Betriebsrat unabhängig von der Anzahl der jeweils tatsächlich beschäftigten Mitarbeiter insgesamt eine bestimmte Anzahl von Freikarten zur Verfügung zu stellen, ohne dass die Beklagte auf die Verteilung Einfluss nahm, lässt keinen Verpflichtungswillen des Arbeitgebers erkennen, konkreten Arbeitnehmern eine bestimmte Anzahl von Freikarten in bestimmten Zeiträumen zuzusagen. (T23) TE OGH 2007-10-11 8 ObA 39/07d Vgl auch; Beisatz: Die Frage, ob der Arbeitgeber durch die regelmäßige, vorbehaltslose Gewährung bestimmter Leistungen an die Gesamtheit der Arbeitnehmer eine Betriebsübung begründete, die zum Inhalt der einzelnen Arbeitsverträge wurde, kann stets nur anhand der konkreten Umstände begründet werden, weshalb eine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO regelmäßig nicht vorliegt. (T24)Vgl auch; Beisatz: Die Frage, ob der Arbeitgeber durch die regelmäßige, vorbehaltslose Gewährung bestimmter Leistungen an die Gesamtheit der Arbeitnehmer eine Betriebsübung begründete, die zum Inhalt der einzelnen Arbeitsverträge wurde, kann stets nur anhand der konkreten Umstände begründet werden, weshalb eine erhebliche Rechtsfrage iSd Paragraph 502, Absatz eins, ZPO regelmäßig nicht vorliegt. (T24) TE OGH 2009-09-30 9 ObA 121/08x Auch; nur T3; Beis wie T21 TE OGH 2010-06-30 9 ObA 90/09i nur T3 TE OGH 2010-07-22 8 ObA 10/10v Vgl auch; Beis wie T24 TE OGH 2011-05-26 9 ObA 122/10x Vgl auch TE OGH 2012-03-28 8 ObA 77/11y Auch; nur T3; Beis wie T20 TE OGH 2012-03-29 9 ObA 135/11k nur T3 TE OGH 2012-03-29 9 ObA 122/11y Auch; nur T3; Beisatz: Hier: Höherreihung von ÖBB-Mitarbeitern. (T25) TE OGH 2012-03-29 9 ObA 25/12k nur T3; Beis wie T25 TE OGH 2012-04-24 8 ObA 18/12y nur T3 TE OGH 2012-05-29 9 ObA 29/12y Vgl auch; Beis wie T24 TE OGH 2013-04-05 8 ObA 54/12t Auch; Beisatz: Hier: Regelmäßige und vorbehaltlose Gewährung eines bezahlten Karfreitags an die Vertragsbediensteten einer Statuarstadt. (T26) TE OGH 2013-05-29 9 ObA 55/13y Auch; Beis wie T24 TE OGH 2014-01-29 9 ObA 85/13k Auch; Beis wie T24 TE OGH 2014-09-25 9 ObA 84/14i Vgl auch; Beis wie T24 TE OGH 2016-03-29 8 ObA 95/15a Auch TE OGH 2016-09-29 9 ObA 108/16x Auch; Beis ähnlich wie T24 TE OGH 2016-08-18 9 ObA 97/16d nur T3 TE OGH 2017-06-28 9 ObA 34/17s Vgl auch; Beis wie T24 TE OGH 2018-04-25 9 ObA 1/18i nur T1 TE OGH 2020-05-25 9 ObA 123/19g Vgl; Beisatz: Hier: Kein Anspruch des Klägers auf eine jährliche Erhöhung seiner Aktivgehälter bzw seiner Pensionsansprüche entsprechend der Teuerungsrate und in selber prozentualer Höhe wie sie allen anderen Mitarbeitern gewährt wird. (T27) TE OGH 2021-05-03 8 ObA 5/21z Vgl; Beis wie T22; Beisatz: Hier: Eine vom Arbeitgeber durch regelmäßige, vorbehaltlose Gewährung bestimmter Leistungen an die Arbeitnehmer begründete betriebliche Übung führt, soweit sie seinen Willen, sich diesbezüglich auch für die Zukunft zu verpflichten, unzweideutig zum Ausdruck bringt, durch die – gleichfalls schlüssige (§ 863 ABGB) – Zustimmung der Arbeitnehmer zur schlüssigen Ergänzung des Einzelvertrags begünstigter Arbeitnehmer und damit zu einzelvertraglichen Ansprüchen. (T28)Vgl; Beis wie T22; Beisatz: Hier: Eine vom Arbeitgeber durch regelmäßige, vorbehaltlose Gewährung bestimmter Leistungen an die Arbeitnehmer begründete betriebliche Übung führt, soweit sie seinen Willen, sich diesbezüglich auch für die Zukunft zu verpflichten, unzweideutig zum Ausdruck bringt, durch die – gleichfalls schlüssige (Paragraph 863, ABGB) – Zustimmung der Arbeitnehmer zur schlüssigen Ergänzung des Einzelvertrags begünstigter Arbeitnehmer und damit zu einzelvertraglichen Ansprüchen. (T28) TE OGH 2022-02-17 9 ObA 152/21z Vgl; Beis wie T24 TE OGH 2022-08-30 8 ObA 33/22v Vgl; nur T3 TE OGH 2023-06-28 9 ObA 37/23s vgl; Beisatz wie T24 TE OGH 2025-07-17 9 ObA 18/25z TE OGH 2026-02-20 8 ObA 61/25s vgl; Beisatz wie T24 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1979:RS0014539
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