RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0039968 Entscheidungsdatum18.12.2025 Geschäftszahl4Ob542/79; 7Ob563/79; 4Ob136/80; 4Ob584/83; 10ObS85/90; 10ObS96/90; 4Ob529/91 (4Ob1550/91); 9ObA13/95; 7Ob304/04p; 3Ob53/06z; 2Ob71/07s; 6Ob96/11b; 7Ob151/13a; 7Ob8/15z; 3Ob24/15y; 3Ob173/16m; 4Ob88/18x; 5Ob2/19h; 7Ob13/21v; 10ObS169/21g; 4Ob105/22b; 4OB59/24s; 8Ob96/24m; 5Ob141/25h NormZPO §240 CIIc1 ZPO §411 E RechtssatzDie Rechtskraftwirkungen eines Urteiles sind gemäß dem § 411 Abs 2 ZPO bei sonstiger Nichtigkeit des nunmehrigen Verfahrens von Amts wegen zu berücksichtigen.Die Rechtskraftwirkungen eines Urteiles sind gemäß dem Paragraph 411, Absatz 2, ZPO bei sonstiger Nichtigkeit des nunmehrigen Verfahrens von Amts wegen zu berücksichtigen. EntscheidungstexteTE OGH 1979-10-16 4 Ob 542/79 TE OGH 1979-12-06 7 Ob 563/79 TE OGH 1980-11-25 4 Ob 136/80 TE OGH 1984-02-21 4 Ob 584/83 Auch TE OGH 1990-03-27 10 ObS 85/90 TE OGH 1990-05-08 10 ObS 96/90 TE OGH 1991-06-18 4 Ob 529/91 Auch TE OGH 1995-02-15 9 ObA 13/95 Auch; Beisatz: Hier: Die Rechtskraft einer Entscheidung über die Gegenforderung. (T1) Veröff: SZ 68/31 TE OGH 2004-12-22 7 Ob 304/04p Auch; Beisatz: Die Rechtskraft einer Entscheidung über die Gegenforderung ist von Amts wegen wahrzunehmen und hat die Zurückweisung dieses Teiles des Klagebegehrens zur Folge. (T2) TE OGH 2006-07-26 3 Ob 53/06z Auch; Beisatz: Die Klage ist - auch a limine - zurückzuweisen. (T3) TE OGH 2008-03-27 2 Ob 71/07s Auch; Beis wie T3 TE OGH 2011-09-14 6 Ob 96/11b Vgl auch; Beisatz: Das Neuerungsverbot des § 482 ZPO gilt nicht bei Prozesseinreden, die jedenfalls noch in zweiter Instanz von Amts wegen wahrzunehmen sind. (T4)Vgl auch; Beisatz: Das Neuerungsverbot des Paragraph 482, ZPO gilt nicht bei Prozesseinreden, die jedenfalls noch in zweiter Instanz von Amts wegen wahrzunehmen sind. (T4) Beisatz: Hier: International entschiedene Rechtssache. (T5) TE OGH 2013-11-13 7 Ob 151/13a Vgl auch; Beisatz: Der Nichtigkeitsgrund ist gemäß dem § 411 Abs 2 ZPO (bei sonstiger Nichtigkeit des Verfahrens) von Amts wegen zu berücksichtigen. (T6)Vgl auch; Beisatz: Der Nichtigkeitsgrund ist gemäß dem Paragraph 411, Absatz 2, ZPO (bei sonstiger Nichtigkeit des Verfahrens) von Amts wegen zu berücksichtigen. (T6) TE OGH 2015-02-18 7 Ob 8/15z Auch TE OGH 2015-11-18 3 Ob 24/15y Auch TE OGH 2016-12-13 3 Ob 173/16m TE OGH 2018-06-11 4 Ob 88/18x Beisatz: Nach der österreichischen ZPO ist die Rechtskraft einer anderen Entscheidung in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen wahrzunehmen (§ 230 Abs 3, § 411 Abs 2 ZPO); jeder Verstoß gegen die Rechtskraft verwirklicht einen in jeder Lage des Verfahrens auch von Amts wegen zu beachtenden Nichtigkeitsgrund. Dies bedeutet, dass auch die Rechtsmittelinstanzen die Rechtskraft einer Entscheidung berücksichtigen müssen, wenn diese während des Rechtsmittelverfahrens eingetreten ist. Die Nichtigkeitssanktion gilt nicht nur für die Einmaligkeitswirkung sondern auch für die Bindungswirkung der materiellen Rechtskraft eines präjudiziellen Urteils. (T7)Beisatz: Nach der österreichischen ZPO ist die Rechtskraft einer anderen Entscheidung in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen wahrzunehmen (Paragraph 230, Absatz 3,, Paragraph 411, Absatz 2, ZPO); jeder Verstoß gegen die Rechtskraft verwirklicht einen in jeder Lage des Verfahrens auch von Amts wegen zu beachtenden Nichtigkeitsgrund. Dies bedeutet, dass auch die Rechtsmittelinstanzen die Rechtskraft einer Entscheidung berücksichtigen müssen, wenn diese während des Rechtsmittelverfahrens eingetreten ist. Die Nichtigkeitssanktion gilt nicht nur für die Einmaligkeitswirkung sondern auch für die Bindungswirkung der materiellen Rechtskraft eines präjudiziellen Urteils. (T7) Veröff: SZ 2018/48 TE OGH 2019-04-25 5 Ob 2/19h TE OGH 2021-02-24 7 Ob 13/21v Auch; Beis wie T3 TE OGH 2022-01-25 10 ObS 169/21g Beis wie T7 TE OGH 2022-09-23 4 Ob 105/22b Vgl; Beis wie T3 TE OGH 2024-05-23 4 OB 59/24s TE OGH 2025-02-26 8 Ob 96/24m Beisatz wie T4; Beisatz wie T7 TE OGH 2025-12-18 5 Ob 141/25h Beisatz wie T3 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1979:RS0039968
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