6Ob12/79
RIS Dokument GerichtOGH Entscheidungsdatum17.10.1979 Geschäftszahl6Ob12/79; 5Ob313/79 NormGmbHG §44;
RechtssatzDie Erwähnung des Beschlusses im § 44 GmbHG erklärt sich daraus, daß der durch Art 13 Abs 2 Nr 6 der 4.EVHGB aufgehobene und durch § 144 Abs 2 FGG ersetzte § 43 GmbHG eine solche Möglichkeit vorgesehen hatte. Das Handelsgericht des Sitzes der Gesellschaft könnte nämlich auf Antrag der Finanzprokuratur die Nichtigkeit des in das Handelsregister eingetragenen Beschlusses auf Abänderung des Gesellschaftsvertrages durch Beschluß aussprechen (vgl dazu Hämmerle - Wünsch).Die Erwähnung des Beschlusses im Paragraph 44, GmbHG erklärt sich daraus, daß der durch Artikel 13, Absatz 2, Nr 6 der 4.EVHGB aufgehobene und durch Paragraph 144, Absatz 2, FGG ersetzte Paragraph 43, GmbHG eine solche Möglichkeit vorgesehen hatte. Das Handelsgericht des Sitzes der Gesellschaft könnte nämlich auf Antrag der Finanzprokuratur die Nichtigkeit des in das Handelsregister eingetragenen Beschlusses auf Abänderung des Gesellschaftsvertrages durch Beschluß aussprechen vergleiche dazu Hämmerle - Wünsch).
EntscheidungstexteTE OGH 1979/10/17 6 Ob 12/79 Veröff: GesRZ 1981,110 TE OGH 1979/11/20 5 Ob 313/79 Veröff: GesRZ 1980,92 RechtssatznummerRS0060346