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OGH Rechtssatz RS0036744 (3Ob616/78 u. a.)

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0036744 Entscheidungsdatum22.05.2024 Geschäftszahl3Ob616/78; 1Ob527/94; 10Ob335/97f; 5Ob17/10a; 5Ob220/10d; 3Ob167/13z; 1Ob48/14m; 1Ob37/18z; 1Ob159/23y; 7Ob67/24i NormZPO §179 ZPO §226 A ZPO §411 Aa AußStrG 2005 §43 Abs1 RechtssatzEin neues Vorbringen ist durch die Rechtskraft dann nicht präkludiert, wenn es mit dem Prozessstoff des ersten Rechtsstreites nicht im Zusammenhang steht.

EntscheidungstexteTE OGH 1979-10-24 3 Ob 616/78 Veröff: SZ 52/151 = JBl 1980,54 TE OGH 1994-08-29 1 Ob 527/94 TE OGH 1997-12-16 10 Ob 335/97f TE OGH 2010-02-11 5 Ob 17/10a Bem: Wohnrechtliches Außerstreitverfahren. (T1) TE OGH 2011-08-25 5 Ob 220/10d TE OGH 2013-10-29 3 Ob 167/13z TE OGH 2014-04-24 1 Ob 48/14m Auch TE OGH 2018-07-17 1 Ob 37/18z Auch TE OGH 2023-11-16 1 Ob 159/23y vgl TE OGH 2024-05-22 7 Ob 67/24i Beisatz: Hier: Neuerliches auf Intransparenz und Missbräuchlichkeit der Versicherungsbedingungen gestütztes Begehren auf Zahlung von Vergütungszinsen für Prämien aus einem Lebensversicherungsvertrag, von dem der Kläger bereits wirksam nach § 165a VersVG zurückgetreten ist. Das neue Vorbringen und seine neue rechtliche Beurteilung, die behauptete Intransparenz oder Missbräuchlichkeit einiger Vertragsklauseln hätte zur Nichtigkeit des Vertrags und zu einem doch nicht verjährten Anspruch der Zahlung von Vergütungszinsen geführt, steht im Zusammenhang mit dem Prozessstoff des Vorprozesses und ist präkludiert. (T2)Beisatz: Hier: Neuerliches auf Intransparenz und Missbräuchlichkeit der Versicherungsbedingungen gestütztes Begehren auf Zahlung von Vergütungszinsen für Prämien aus einem Lebensversicherungsvertrag, von dem der Kläger bereits wirksam nach Paragraph 165 a, VersVG zurückgetreten ist. Das neue Vorbringen und seine neue rechtliche Beurteilung, die behauptete Intransparenz oder Missbräuchlichkeit einiger Vertragsklauseln hätte zur Nichtigkeit des Vertrags und zu einem doch nicht verjährten Anspruch der Zahlung von Vergütungszinsen geführt, steht im Zusammenhang mit dem Prozessstoff des Vorprozesses und ist präkludiert. (T2) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1979:RS0036744

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.