OGH Rechtssatz RS0040546 (6Ob685/79 u. a.)
RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0040546 Entscheidungsdatum20.12.2022 Geschäftszahl6Ob685/79; 8Ob23/15p; 1Ob231/22k NormZPO §349 Abs1 RechtssatzGemäß § 349 Abs 1 ZPO findet unter anderem gegen die Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Weigerung einer Aussage ein abgesondertes Rechtsmittel nicht statt. Dies muss mangels einer im Gesetz getroffenen Unterscheidung sowohl für in erster Instanz als auch für in zweiter Instanz gefaßte derartige Beschlüsse gelten.Gemäß Paragraph 349, Absatz eins, ZPO findet unter anderem gegen die Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Weigerung einer Aussage ein abgesondertes Rechtsmittel nicht statt. Dies muss mangels einer im Gesetz getroffenen Unterscheidung sowohl für in erster Instanz als auch für in zweiter Instanz gefaßte derartige Beschlüsse gelten.
EntscheidungstexteTE OGH 1979-10-24 6 Ob 685/79 Veröff: JBl 1980,379 = RZ 1981/57 S 206 TE OGH 2015-09-29 8 Ob 23/15p Auch; Beisatz: Im streitigen Verfahren ist ein solcher Beschluss daher erst mit dem Rechtsmittel gegen die nächstfolgende anfechtbare Entscheidung bekämpfbar. Dies ist für den Zeugen, wenn seine Aussageverweigerung für unrechtmäßig erklärt wurde, in der Regel erst jener Beschluss, mit dem die Zeugnispflicht nach § 325 Abs 1 ZPO zwangsweise durchgesetzt werden soll. (T1); Veröff: SZ 2015/106Auch; Beisatz: Im streitigen Verfahren ist ein solcher Beschluss daher erst mit dem Rechtsmittel gegen die nächstfolgende anfechtbare Entscheidung bekämpfbar. Dies ist für den Zeugen, wenn seine Aussageverweigerung für unrechtmäßig erklärt wurde, in der Regel erst jener Beschluss, mit dem die Zeugnispflicht nach Paragraph 325, Absatz eins, ZPO zwangsweise durchgesetzt werden soll. (T1); Veröff: SZ 2015/106 TE OGH 2022-12-20 1 Ob 231/22k European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1979:RS0040546