RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0032494 Entscheidungsdatum19.12.2019 Geschäftszahl1Ob743/79; 1Ob689/81; 5Ob702/82; 6Ob795/82; 5Ob518/83; 4Ob48/88; 1Ob2/91; 7Ob535/91; 1Ob15/91; 4Ob48/92; 8Ob589/91; 4Ob19/93; 4Ob134/94; 6Ob2018/96z; 4Ob2205/96k; 6Ob218/98x; 6Ob173/98d; 6Ob7/99v; 6Ob90/99z; 6Ob55/03m; 6Ob79/03s; 6Ob246/04a; 4Ob105/06d; 4Ob97/07d; 6Ob45/14g; 4Ob74/15h; 6Ob24/17y; 6Ob6/17a; 6Ob162/17t; 4Ob43/18d; 6Ob50/18y; 6Ob141/18f; 6Ob164/19i NormABGB §1330 Abs1 A ABGB §1330 Abs2 BII UWG §7 C RechtssatzAls Tatsachenmitteilungen gelten auch Verdächtigungen und abfällige Urteile, die auf entsprechende Tatsachen schließen lassen; es genügt, dass eine Äußerung, wenn auch nur mittelbar, eine abfällige Tatsachenmitteilung enthält, die objektiver Nachprüfung zugänglich ist. Der Begriff "Guerillas" hat einen so allgemein bekannten Inhalt, dass seine Gebrauch auf ein bestimmtes tatsächliches Verhalten - gesetzwidrige subversive Tätigkeit - schließen lässt. EntscheidungstexteTE OGH 1979-10-29 1 Ob 743/79 Veröff: JBl 1980,4812 = ÖBl 1980,130 TE OGH 1982-02-17 1 Ob 689/81 nur: Als Tatsachenmitteilungen gelten auch Verdächtigungen und abfällige Urteile, die auf entsprechende Tatsachen schließen lassen. (T1); Beisatz: Kann einem Urteil entkommen werden, dass es von bestimmten Tatsachen ausgeht, liegt insoferne eine konkludente Tatsachenbehauptung vor. (T2) TE OGH 1982-09-28 5 Ob 702/82 nur: Als Tatsachenmitteilungen gelten auch Verdächtigungen und abfällige Urteile, die auf entsprechende Tatsachen schließen lassen; es genügt, dass eine Äußerung, wenn auch nur mittelbar, eine abfällige Tatsachenmitteilung enthält, die objektiver Nachprüfung zugänglich ist. (T3) Beis wie T2 TE OGH 1984-04-05 6 Ob 795/82 nur T1; Beisatz: Wurde die Tatsachengrundlage bekanntgegeben, auf welcher die geäußerte Wertung (Meinung) beruhe, und war dem Fernsehzuschauer die Möglichkeit gegeben worden, sich ein Urteil über die Richtigkeit dieser Wertung zu bilden, liegen keine im Werturteil verdeckten Tatsachen vor. (T4) Veröff: ÖBl 1984,130 TE OGH 1984-05-22 5 Ob 518/83 nur T1 TE OGH 1988-09-13 4 Ob 48/88 Vgl auch; nur T3; Veröff: SZ 61/193 = GRURInt 1989,326 = MR 1988,194 TE OGH 1991-04-10 1 Ob 2/91 Auch TE OGH 1991-05-23 7 Ob 535/91 Auch; Veröff: MR 1991,146 (Korn) TE OGH 1991-06-05 1 Ob 15/91 nur: Als Tatsachenmitteilungen gelten auch Verdächtigungen. (T5); Veröff: MR 1991,235 (Korn) = ÖBl 1992,136 TE OGH 1992-07-07 4 Ob 48/92 Auch; nur T5; Beisatz: Unter § 1330 Abs 2 ABGB fällt jede Mitteilung, die dem anderen schaden kann, auch wenn sie in der Form einer Vermutung ausgesprochen wird. (T6); Veröff: MR 1992,105 = ÖBl 1992,218Auch; nur T5; Beisatz: Unter Paragraph 1330, Absatz 2, ABGB fällt jede Mitteilung, die dem anderen schaden kann, auch wenn sie in der Form einer Vermutung ausgesprochen wird. (T6); Veröff: MR 1992,105 = ÖBl 1992,218 TE OGH 1993-01-28 8 Ob 589/91 nur T1 TE OGH 1993-03-23 4 Ob 19/93 nur T3 TE OGH 1994-11-22 4 Ob 134/94 Auch TE OGH 1996-05-08 6 Ob 2018/96z nur T5; Beis wie T6; Veröff: SZ 69/113 TE OGH 1996-09-17 4 Ob 2205/96k Auch; nur T5; Beisatz: Auf die Form, in die sich die Behauptung kleidet, kommt es nicht an. So kann sich eine Behauptung bisweilen auch unter der bedingten Form - zum Beispiel jemand solle betrogen haben (RG GRUR 1929, 359) - verstecken. Eine Behauptung kann auch in der Form einer Frage aufgestellt oder verbreitet werden (JBl 1938, 78). (T7) TE OGH 1998-09-10 6 Ob 218/98x Auch; nur T5; Beisatz: Die Haftung des Täters ist auch dann zu bejahen, wenn die ehrenrührige Äußerung in Verdachtsform oder Vermutungsform erfolgte. (T8) TE OGH 1998-09-24 6 Ob 173/98d nur T3 TE OGH 1999-02-25 6 Ob 7/99v nur T5; Beis wie T8 TE OGH 1999-06-24 6 Ob 90/99z Vgl; nur T1; Beisatz: Der Vorwurf des "Prellens" enthält bei der gebotenen ungünstigsten Auslegung in seinem Gesamtzusammenhang erkennbar die Tatsachenbehauptung, die Klägerin sei ihren Zahlungspflichten bewusst und in betrügerischer Absicht nicht nachgekommen, sie habe ihren Vertragspartner durch unlautere, strafrechtlich relevante Methoden übervorteilt, verbunden mit dem Hinweis, dies ergebe sich auch aus dem vorliegenden Schiedsgutachten. Dieser Vorwurf ist nicht nur kreditschädigend, sondern auch beleidigend im Sinn des § 1330 Abs 1 ABGB. Der Wahrheitsbeweis obliegt daher dem Beklagten. (T9)Vgl; nur T1; Beisatz: Der Vorwurf des "Prellens" enthält bei der gebotenen ungünstigsten Auslegung in seinem Gesamtzusammenhang erkennbar die Tatsachenbehauptung, die Klägerin sei ihren Zahlungspflichten bewusst und in betrügerischer Absicht nicht nachgekommen, sie habe ihren Vertragspartner durch unlautere, strafrechtlich relevante Methoden übervorteilt, verbunden mit dem Hinweis, dies ergebe sich auch aus dem vorliegenden Schiedsgutachten. Dieser Vorwurf ist nicht nur kreditschädigend, sondern auch beleidigend im Sinn des Paragraph 1330, Absatz eins, ABGB. Der Wahrheitsbeweis obliegt daher dem Beklagten. (T9) TE OGH 2003-04-24 6 Ob 55/03m nur T5; Beisatz: Der Ehrenschutz soll nicht durch geschickte Formulierungen des Täters verhindert werden. (T10) TE OGH 2003-05-21 6 Ob 79/03s Auch TE OGH 2004-12-15 6 Ob 246/04a Auch; nur T3 TE OGH 2006-09-28 4 Ob 105/06d Auch; nur T1; Beisatz: Hier: § 7 UWG. (T11)Auch; nur T1; Beisatz: Hier: Paragraph 7, UWG. (T11) TE OGH 2007-07-10 4 Ob 97/07d nur T1 TE OGH 2014-06-26 6 Ob 45/14g Auch; Beisatz: Hier: Behauptung der Tatsache, Mitarbeiter der Klägerin hätten der Mutter des Beklagten durch Verabreichung eines überdosierten Beruhigungsmedikaments schweren körperlichen Schaden zugefügt. (T12) TE OGH 2015-05-19 4 Ob 74/15h Auch; nur T4 TE OGH 2017-02-27 6 Ob 24/17y Auch; Beis wie T7 nur: Eine Behauptung kann auch in der Form einer Frage aufgestellt oder verbreitet werden. (T13) TE OGH 2017-02-27 6 Ob 6/17a Vgl; Beis wie T13; Beisatz: Hier: Vorwurf, der Kläger habe sich als Chefredakteur und Herausgeber einer Tageszeitung durch die Anstellung seines Sohnes bei den ÖBB in seiner Berichterstattung beeinflussen lassen. (T14) TE OGH 2018-01-17 6 Ob 162/17t Auch; nur T3 TE OGH 2018-03-22 4 Ob 43/18d Auch; Beis wie T8; Beis wie T10 TE OGH 2018-04-26 6 Ob 50/18y Vgl auch; nur T5; Beis wie T6 TE OGH 2018-09-26 6 Ob 141/18f Auch; nur T3 TE OGH 2019-12-19 6 Ob 164/19i nur T3; Beis wie T6 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1979:RS0032494
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